EXTRABLATT

des Bundes für das Recht
Nr. 2 Der Umgang der Justiz mit einer Protokollfälschung und

Juni 2007 ein nicht rechtsgültig unterschriebener Haftbefehl

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In unserer ersten Ausgabe berichteten wir, wie die Coburger Justiz die Besucher einer Verhandlung durchsuchen ließ, um eine Tonbandaufnahme der Verhandlung zu verhindern. Wir stellten über die entsprechenden Paragraphen (GVG § 169) klar heraus, dass jederzeit Tonband- aufnahmen gemacht werden dürfen, solange diese nicht ver- öffentlicht werden. Damit war die Durchsuchung der Öffentlichkeit am 27.02.07 illegal.

Wieso wäre aber überhaupt jemand genötigt, eine Tonband- aufnahme einer Verhandlung zu machen?

Der Grund liegt darin, dass im Protokoll des Landgerichts keine Zeugenaussagen festgehalten werden. Das Protokoll liest sich dann so: Der Zeuge soundso, wohnhaft soundso, Alter soundso, wurde in der Zeit von- bis- zur Sache befragt. Punkt.

Damit ist der Rechtsbeugung Tür und Tor geöffnet, denn der Richter kann nun im Urteil schreiben, was er will. Der Angeklagte hat keine Chance mehr das Gegenteil bei einer Revision zu beweisen. Aber auch am Amtsgericht, wo die Zeugenaussagen nur im unge- fähren Wortlaut aufgenommen werden, wurden nun regelrecht völlig andere Wortlaute ins Protokoll hineingeschrieben.

Zusätzlich wurde noch im Protokoll vermerkt, dass der

Richter die Verhandlung zur Urteilsfindung unterbrechen ließ.

Diese Unterbrechung fand aber nie statt, wofür es etliche Zeugen (einschl. anwesender Staatsan- waltschaft) gab. Im Gegenteil: der Richter stand noch während der Verhandlung auf, blätterte in seiner Akte ein paar Seiten weiter und laß das offensichtlich schrift- lich vorgefertigte Urteil vor. Demnach stellen wir folgende Punkte fest:

1) Das Protokoll ist gefälscht in zweierlei Hinsicht:
a)in Bezug auf die Zeugen- aussagen

b) in der Urteilsfindung, die demnach bereits vor der Verhandlung stattfand = Vorverurteilung

2) Das Protokoll wurde trotz mehrmaliger Aufforderung seit einem 3⁄4 Jahr nicht berichtigt.

3) Die Staatsanwaltschaft deckt offensichtlich den Richter, da bereits vom Staatsanwalt Einspruch gegen die Urteilsfindung hätte erfolgen müssen (Ursache: gänzlich fehlen- de Gewaltentrennung zwi- schen Judikative und Exekutive)

4) Mit der illegalen Durch- suchung der Besucher gibt die Justiz eigentlich zu, dass eine erneute Proto- kollfälschung zu erwarten ist und damit keinesfalls eine faire Verhandlung.

Wir betonen hier noch einmal, dass eine Tonbandaufnahme

einer öffentlichen Verhandlung nirgends im Gesetz verboten ist, solange sie nicht veröffentlicht wird. Dazu StPO § 273 (Protokoll): Aus der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht sind außerdem die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmung in das Protokoll aufzunehmen;…. Der Vorsitzende kann anordnen, dass anstelle der Aufnahme der wesentlichen Verhandlungs- ergebnisse in das Protokoll einzelne Vernehmungen im Zusammenhang auf Tonträger aufgezeichnet werden.

Hier steht deutlich, dass der Richter von sich aus eine Tonbandaufzeichnung anordnen kann, wenn es der Wahrheits- findung dient.

Hier steht nicht, dass der Richter eine Tonbandaufnahme verbieten kann, wenn dies z.B. der Ange- klagte oder jemand aus der Öffentlichkeit möchte.

Dazu auch StPO § 273 (3) (Protokoll):
Kommt es auf die Feststellung eines Vorganges in der Hauptverhandlung…an, so hat

der Vorsitzende von Amts wegen…die vollständige

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Leipzig und Coburg sind überall *** BBG § 58, 61 (4), StPO § 152 *** Leipzig und Coburg sind überall ***

Niederschreibung Verlesung anzuordnen.

und

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Da bereits Protokollfälschung (mittelbare Urkundenfälschung) stattgefunden hat, ohne dass die Justiz in irgendeiner Weise versucht hätte, diesen Straftatbestand zu klären, könnte man sich durchaus auf GG Art. 20 (Widerstandsrecht), BGB §

eine

227 (Notwehr), StGB § 32 (Not- wehr), § 33 (Überschreitung der Notwehr) u. § 34 (Rechtfertigender Notstand) berufen.

Und der Schaden vergrößert sich weiter
Der Angeklagte war bereits

letztes Jahr durch diese Willkür so geschädigt, dass er einen Antrag auf Insolvenz stellen musste, der jedoch bis vor kurzem durch das Amtsgericht nicht bearbeitet wurde. Jetzt wurde eine Gutachterin vom Gericht bestellt. Das betreffende Grundstück (zur Erinnerung: mit gültiger Bauge- nehmigung ) was vom Angeklag- ten auf seine Kosten deshalb voll erschlossen wurde, wird von dieser angeblich neutralen Gut- achterin mit € -,80 pro qm be- wertet, obwohl bereits Nachbar- grundstücke in der Zwischenzeit als Bauland verkauft werden .

Ein nicht rechtsgültig unterschriebener Haftbefehl

Sie haben sich nie etwas zuschulden kommen lassen. Aber plötzlich steht eines Tages die Polizei vor Ihrer Tür und legt Ihnen einen Haftbefehl vor, um Sie zu verhaften. Ihnen kann das nicht passieren? Die Realität sieht leider anders aus und Ursachen wegen einer falschen Anzeige unschuldig hinter Gitter zu kommen, könnten auch Ihr bis dahin ruhiges Leben von einer Sekunde auf die andere völlig verändern. (Beispiele dafür gibt es leider genug: Man beschuldigt Sie einen Polizisten tätlich angegriffen zu haben, jemanden sexuell belästigt zu haben, einen Betrug begangen zu haben….) Ab jetzt wird Ihr verzweifelter Kampf um

Justizangestellten beglaubigt wurde (wenn Sie uns das nicht glauben, können Sie die Abbil- dung eines Original-Haftbefehls auf der nächsten Seite in Augen- schein nehmen).

Sie wissen, ein Haftbefehl muss von einem Richter ausgestellt sein. Einen Richter haben Sie aber nie zu Gesicht bekommen, sonst wäre dieser Haftbefehl auch nie ausgestellt worden, denn dann wäre die Sache sicherlich aufge- klärt worden.

Sie sehen, die richterliche Unterschrift fehlt. Die Beglau- bigung beglaubigt aber nur, dass der Text mit dem Original übereinstimmt. Die Unterschrift des Richters wird nirgends bestätigt, denn für die Beglau- bigung von Unterschriften gibt es einen extra Paragraphen: VwVfG § 34 (Beglaubigung von Unterschriften)

Richter diesen angeblichen Haftbefehl nicht unterschrieben hat.

Die Polizisten beharren jedoch auf die Rechtsgültigkeit dieses angeblichen Haftbefehls. Sie beharren darauf, den angeblichen Richter zu sprechen oder zumindest per Fax eine Unterschrift des Richters unter diesen Haftbefehl zu bekommen.

Die Polizei verweigert die Vorlage einer richterlichen Unterschrift bzw. Bestätigung und fordert unter Gewaltandrohung Ihre Verhaftung.

Nun tritt eigentlich StGB § 113 (Widerstand gegen Vollstrec- kungsbeamte) in Kraft:

(1)Wer einem Amtsträger … bei der Vornahme einer Diensthandlung mit Gewalt… Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

(2)Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist.

(3) Der Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei der Unterschrift, die beglaubigt werden soll, anzubringen. Er muss enthalten:

1.die Bestätigung, dass die Unterschrift echt ist,
2.die genaue Bezeichnung desjenigen, dessen Unter- schrift beglaubigt wird, sowie die Angabe, ob sich der für die Beglaubigung zuständige Be- dienstete Gewissheit über diese Person verschafft hat und ob die Unterschrift in seiner Gegenwart vollzogen oder anerkannt worden ist, 3.den Hinweis, dass die Beglaubigung nur zur Vorlage bei der angegebenen Behörde oder Stelle bestimmt ist,

4.den Ort und den Tag der Be- glaubigung, die Unterschrift des für die Beglaubigung zu- ständigen Bediensteten und das Dienstsiegel.

den Beweis beginnen.

Ihrer

Unschuld

Ein Polizist tritt hinter Sie, um Ihnen mit Gewalt Handschellen anzulegen. Werden Sie sich wehren? Nach dem Gesetz hätten Sie das Recht dazu. Die Polizisten aber haben die Waffengewalt auf Ihrer Seite.

Wer trägt für diese illegale Ver- haftung nun die Verantwor- tung?
Der Richter?

Dieser hat nicht unterschrieben und kann deshalb nicht dafür verantwortlich gemacht werden. Die beglaubigende Justizange- stellte?

Sie hat zwar den Text des Haftbefehls beglaubigt, aber nicht die fehlende Unterschrift. Außerdem darf nach dem Gesetz nur ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle eine Beglaubigung vornehmen, keinesfalls eine

Bei genauerem Hinsehen stellen Sie fest, dass der Haftbefehl von keinem Richter unterschrieben wurde, sondern lediglich von einer

Sie weisen die
daraufhin, dass dieser Haftbefehl nicht gültig ist, da eigentlich bestätigt wird, dass der angebliche

Leipzig und Coburg sind überall *** BBG § 58, 61 (4), StPO § 152 *** Leipzig und Coburg sind überall ***

Polizisten

Justizangestellte, denn eine Angestellte unterliegt nicht dem Beamtengesetz. In diesem Gesetz steht nämlich z.B., dass ein Beamter Anzeige erstatten muss, wenn ihm eine Straftat zu Ohren kommt (vielleicht werden ja deshalb Justizangestellte vorge- schickt).

Die ausführenden Polizisten?

Sie sind eigentlich diejenigen, die sich vergewissern müssten, dass der Haftbefehl auch ordnungs- gemäß ausgestellt ist und die volle Unterschrift des verantwortenden Richters trägt. Tun Sie das nicht und führen einen Haftbefehl aus, der nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht rechtsgültig ist, handeln sie in Eigenver- antwortung und können persönlich für die Folgen (z.B. Schadens- ersatz) haftbar gemacht werden. Und die Folgen einer Verhaftung können z.B. bei einem Geschäfts- mann innerhalb kürzester Zeit erheblichen Schaden anrichten.

elektronisch erstellte Schreiben ein eigenes Signaturgesetz, dass vorschreibt, dass diese Schreiben einen Strichcode zu tragen haben anhand dessen zurückverfolgt werden kann, wer für dieses Schreiben verantwortlich ist. Auch diese Schreiben sind demnach rechtsungültig.

Es stellt sich die Frage, warum in der Justiz keiner mehr die Verantwortung für seine Schrei- ben übernimmt!

Weitere Gesetze zu Unterschriften: BGB § 126, ZPO 315, Beweiskraft ZPO §§ §355, Signaturgesetz._______________Um von vorneherein unseren absoluten Standpunkt klarzu- machen und evtl. Begehr- lichkeiten zu unterbinden zitieren wir das Grundgesetz Artikel 5:

(1)Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, For- schung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.Europäische Menschenrechts- konvention Art. 10 Freiheit der Meinungsäußerung:

1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.

IMPRESSUM
Redaktion: Manfred Heinemann, Karin Leffer, Beowulf von Prince Email:[email protected]
Namentlich gekennzeichnete Artikel geben nicht automatisch die Meinung des Verlags wieder!
Adresse:
Bund für das Recht
Rodacher Str. 84a,96450 Coburg
T el.09561/53191 www.Bund-fuer-das-Recht.de Druckerei Leutheußer, Sally Ehrlich Str. 15, 96450 Coburg
Copyright © 2007 by Bund für das Recht, Coburg. Weitergabe und Vervielfältigung erwünscht!

Aber auch Urkunden des Bundes-
verfassungsgerichts oder des
Bundesgerichtshofs tragen keine
Unterschriften mehr von den
Richtern. Die Staatsanwaltschaft
verschickt nur noch Schreiben, die
angeblich elektronisch erstellt sind
und deshalb keine Unterschriften
tragen. Jedoch gibt es für ____________________________________________________________________________________

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetz- lichen Bestimmungen zum Schutze

Regelmäßiger Treff : Mittwochs 20 Uhr 30 Ort bitte telefonisch erfragen.

Beispiele, wie in der Justiz Dokumente und Urkunden nicht unterzeichnet werden! Ausführlicher noch unter www.Bund-fuer-das-Recht.de
Originale können jederzeit bei uns eingesehen werden!

Es fehlt die qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz

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Hier wird bestätigt, dass

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auf dem Original keine

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Unterschrift steht

Leipzig und Coburg sind überall *** BBG § 58, 61 (4), StPO § 152 *** Leipzig und Coburg sind überall ***

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Hier wird bestätigt, dass auf dem Original keine Unterschrift steht

Selbst hier fehlt die Bestätigung, dass die

Unterschriften echt sind

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Werden Sie Mitglied bei dem Bund für das Recht! Leipzig und Coburg ist überall

An den
Bund für das Recht Gleisenauer Str. 14 96271 Grub am Forst

Forderungen des Bundes für das Recht sind u. a.:
Strikte Einhaltung der UN- und der Europäischen Menschenrechtskonvention
Strikte Gewaltentrennung
Aufhebung des (Nazi-) Rechtsberatungsgesetzes
generelle Aufzeichnung und Speicherung von Gerichtsverhandlungen und Wiederaufnahme

fraglicher Gerichtsverfahren
Wir bieten Hilfe im Rahmen von Art. 6 (3) der Konvention zum Schutz der Menschenrechte.

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