Die Anwendung und der Einsatz der vorgestellten Wertpapiere und Techniken werden vom Verfasser lediglich vorgestellt und nicht empfohlen und geschehen auf eigene Gefahr

Unser Wert

 

Eine wirtschaftsphilosophische Betrachtung des Menschen und seines unausgeschöpften Wirkungspotentials im fiduziar-lizenziertem Glückspielsystem

Sollzustand:

Naturrecht

Schöpfung = Treugeber

Staat (Rat) = Treuhänder

Du/Erbe der Schöpfung = Verwalter und Begünstigter

Römisches Recht/Treuhandrecht

Schöpfung = Treugeber

Staat/Gericht = Verwalter

Istzustand:

Du/Sklave = Treuhänder

Banken/Vatikan = Begünstigter

Die Treuhand

Ein Treuhandverhältnis (kurz Treuhand) zwischen zwei oder mehreren Personen liegt dann vor,
wenn eine volle Rechtsmacht „zu treuen Händen“ vom Treugeber an den Treunehmer übertragen wird. Im Verhältnis zu Dritten (Außenverhältnis) kann dabei eine vollständige Übertragung des Rechts, etwa des Eigentums an einer Sache, stattfinden. Damit hat der Empfänger und Verwalter der Sache im Außenverhältnis, je nach Ausgestaltung des Treuhandverhältnisses, die volle Rechtsstellung
eines Eigentümers.

Das Treuhandverhältnis kann rechtsgeschäftlich (zum Beispiel durch einen Vertrag) oder als sonstige Rechtsbeziehung (zum Beispiel beim Trust) ausgestaltet sein.

Formen Ermächtigung

Berechtigt den Ermächtigten zum Handeln in eigenem Namen auf fremde Rechnung. Sehr beschränkte Übertragung der Ausübung von Rechten und Pflichten.
Es wird nicht das Recht selbst übertragen.

Hinterlegung / Verwahrung (§§ 957 ff. ABGB, §§ 688 ff. BGB, Art 472 ff OR)

Grundsätzlich kein Eigentumsübergang an der verwahrten / hinterlegten Sache auf den Verwahrer (Ausnahmen: „unregelmäßige Verwahrung“ / Summenverwahrung gem. § 700 BGB, Hinterlegung gem. § 372 BGB) Grundsätzlich nur passive Verwaltung (Verwahrung).

Stellvertretung

Der Treuhänder handelt in eigenem Namen.

unselbständige (fiduziarische) Stiftung

Beschränkung der Haftung auf das Stiftungsvermögen,
Stiftungszweck ist bestimmend für die Verwaltung des Stiftungsvermögens.

Die Treuhand

Trust

Ein Trust ist im juristischen Sinn eine von einer Person unter Lebenden oder für den Todesfall geschaffene Rechtsbeziehung, wenn Vermögen zugunsten eines Begünstigten oder für einen bestimmten Zweck abgesondert und der gebundenen Verwaltung eines Trustees unterstellt worden ist.

Vollmacht

Berechtigt den Bevollmächtigten nur zum Handeln in fremdem Namen. Sehr beschränkte Übertragung der Ausübung von Rechten und Pflichten. Es wird nicht das Recht selbst übertragen.

Republik (Anm. d. Verf.)

„res publica“ – die öffentliche Sache wird treuhänderisch von einem (durch Geld, Wahlen, Abstimmung…) ermächtigten Gremium (Vorstand, Rat, Regierung…) verwaltet.

Die dabei zu erlassenden Statuten bilden mit absolutem Machtanspruch die Rechtsstruktur der Verpflichteten (Vertragspartner). Im Gegensatz zur Demokratie, geht die Macht also vom Gesetz (Statuten) aus. Eine Treuhandform „demokratische Republik“ ist daher nicht möglich.

Beispiel:

Wird ein Kfz treuhänderisch von A auf B übertragen, tritt B nach außen (also im Verkehr mit Dritten) als Halter, Eigentümer, Versicherungsnehmer usw. auf.

(Siehe Pkt. C4 in eurem Zulassungsschein)

© robert-ernst:sziber

Dein Wert im fiduziar-lizenzierten Glückspielsystem

Antragsformular f. Privilegien & Ansprüche

Live Berth – Lebendgeburt

Name/Titel: Max Sign here:

Unterschrift Mutter (i.V.):

Geburtsurkunde Max Strohmann

Kontopool

Prepaid Account – Kollateralkonto

Zw. 10 – 25 Geburtsurkunden werden gebündelt und verbrieft und einem Konto über die Referenz-/Zertifikatsnummer zugeordnet

Ref#: ##### BC page8image42551744 page8image42551952 page8image42552160

Mensch Ohne Namen

Geburtsanzeige ist ein Schuldschein,der bei der Nationalbank hinterlegt
und von dieser in einen Pfandbrief umgewandelt wird. Dieser Pfandbrief ist dem

1. Cestui Que Vie Trust zu- geordnet

Foreign Situs Trust 2. Cestui Que Vie Trust

Treuhänder: OWG Begünstigter: Mensch

Lebensversicherung; Anfangssumme: $ 1.000.000,–

Buchgeld – Fiatgeld An den IWF gebunden

Admirality Law – Seerecht

Dein Wert im fiduziar-lizenzierten Glückspielsystem

Rundum-Sorglos-Paket Sozialversicherung

POA – Generalvollmacht

Konto

Konto-/Sozialvers.# Finanzdirekt #

neuer Titel
MAX MUSTERMANN

Ein neues Konto mit neuem Titel wurde geschaffen, das in den Cestui-que vie Trust eingebracht wird

Die Rechte aus dem Kollateralkonto wurden durch Subrogation übertragen

Sozialversicherung ist im GATT durch die sog. „Sozialklauseln“ im Art. VI. und XVI. für alle Mitgliedsländer geregelt. GATT wurde 1947 beschlossen und führte nach 8 Verhandlungsrunden 1995 zur Gründung der WTO. Diese ist Vertragspartner des GATT.

Dein Wert im fiduziar-lizenzierten Glückspielsystem

Der IWF und die Sonderziehungsrechte

SZR) (special drawing rights, SDR) wurden von den Mitgliedsländern des Internationalen Währungsfonds (IWF) im Jahre 1967 durch vertragliche Vereinbarung geschaffen und erstmals zu Beginn des Jahres 1970 zugeteilt. Ihrem Wesen nach sind sie ein internationales Zahlungsmittel; sie zählen somit zur internationalen Liquidität und den Währungsreserven jedes Landes; (Quelle wirtschaftslexikon24.com)

Sie werden nicht an Devisenmärkten gehandelt, sondern auf IWF-Konten wie ein Buchkredit geführt. Auch der Wechselkurs wird vom IWF festgesetzt. SZR hat den ISO-4217-Code XDR.
Der Wechselkurs der Sonderziehungsrechte richtet sich nach einem Währungskorb, in dem die vier international wichtigsten Währungen (amerikanischer Dollar, japanischer Yen, Euro, britisches Pfund) gewichtet vertreten sind. Wenn der Gouverneursrat des IWF feststellt, dass ein weltweiter Bedarf an zusätzlicher Liquidität besteht, werden den Teilnehmerländer der SZR neue SZR zugeteilt. Jedes Land hat mit seinen zugeteilten SZR ein Guthaben gegenüber dem IWF. Das Vertrauen in die Werthaltigkeit der „Retortenwährung“ SZR wird dadurch gesichert. dass jeder Teilnehmer an der SZR-Vereinbarung sich verpflichtete, bis zum Zweifachen des ihm zugeteilten Betrages SZR zu akzeptieren und dafür eigene Währung verfügbar zu machen. Auf diese Weise sind die SZR zwar nicht mit Gold hinterlegt, aber mit den Währungen mehrerer Staaten.

Guthaben in SZR sind ein Teil der Währungsreserven eines Landes. Jedes Land hat das Recht, mit SZR innerhalb bestimmter Grenzen andere Währungen zu kaufen. Deswegen können SZR auch als Devisenhilfe für einzelne in Schwierigkeiten geratene Länder verwendet werden.

Außer als Währungsreserve finden Sonderziehungsrechte als Recheneinheit auch Verwendung bei:

internationalen Haftungsansprüchen
Luftfahrt (siehe Luftfracht, Fluggastrechte, Montrealer Übereinkommen)[2] Schifffahrt[3] Ölunfällen auf See[4] Landfracht (siehe Internationale Vereinbarung über Beförderungsverträge auf Straßen)

Abrechnung für Zahlungen im internationalen Postverkehr (Weltpostvertrag)
Berechnung der Durchfahrtgebühren für den Suezkanal[5] schweizerisches Submissionsrecht; interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen;

(Quelle: Wikipedia)

Dein Wert im fiduziar-lizenzierten Glückspielsystem

Der IWF und die Sonderziehungsrechte Zusammensetzung des Währungskorbs

Als Maßstab für die Höhe des Betrages und damit des Gewichts der einzelnen Währung dienen der Anteil des betreffenden Staates bzw. Währungsraumes am Weltexport und die in dieser Währung gehaltenen Reserven der IWF-Mitglieder. Alle fünf Jahre werden die relevanten Währungen und ihre Gewichtung vom IWF-Vorstand neu festgelegt und daraus am Stichtag die neue Zusammensetzung des Korbes bei gleichem Wert errechnet.

          1981–1985
          1986–1990
          1991–1995
          1996–2000

2001–2005 2006–2010 2011–2015

Quelle: Wikipedia

USD DEM FRF 42% 19% 13% 42% 19% 12% 40% 21% 11% 39% 21% 11%

EUR 45% 29% 44% 34%

41,9 % 37,4 %

JPY 13% 15% 17% 18%

15% 11% 9,4 %

GBP 13% 12% 11% 11%

11% 11% 11,3 %

Dein Status im fiduziar-lizenzierten Glückspielsystem Black ́s Law Dictionary:

Capitis Diminutio d. h.,

die Beeinträchtigung des rechtl. Status durch den Einsatz von Großschreibung im römischen Recht. Eine Verminderung oder Einschränkung der Persönlichkeit; ein Verlust oder Einschränkung des Status eines Mannes oder seiner Gesamtheit an rechtlichen Attributen und Qualifikationen.

Capitis Diminutio Minima d. h.

minimaler Verlust des rechtl. Status durch den Einsatz von Großschreibung, z. B. John Doe –
Dies war der niedrigste oder mindest umfassende Grad des Verlusts von Rechten. Dies geschah, wenn z.B. nur die Familienbeziehungen eines Mann verändert wurden.
Es geschah durch (eigenes?) Ermessen [Stolz] einer Person, die ihr eigener Herr war, (sui iuris) [von seinem eigenen Recht,
nicht unter einer rechtlichen Behinderung] oder durch Emanzipation desjenigen, der noch unter
Patria Potestas [Elterliche Gewalt] stand. Sie ließ die Rechte der Freiheit und der (Staats-)Bürgerschaft unverändert.
Siehe INST. 1, 16, Pr.; 1, 2, 3; Graben. 4, 5, 11; Mackeld. Rom.Law, 144.

Capitis Diminutio Media d. h.

Der mittlere Verlust des rechtl. Status durch den Einsatz von Großschreibung, z. B. John DOE) – der mittlere Verlust des Status. Dies geschah, wenn ein Mann seine Rechte der Staatsbürgerschaft verlor,
jedoch nicht seine Freiheit. Auch die Familienrechte waren davon betroffen .

Capitis Diminutio Maxima d. h.

der maximale Verlust des rechtl. Status durch den Einsatz von Großschreibung, z.B. JOHN DOE – der höchste oder vollständige Verlust des rechtl. Status. Dies passierte, wenn die Freiheit eines Mannes erlosch und
er zum Sklaven wurde. Damit erloschen alle Bürgerrechte der Staatsbürgerschaft und alle Familierechte.

Dein Status im fiduziar-lizenzierten Glückspielsystem

Schreibweisen der Namen und ihre Bedeutungen:

john –quincy: adams = ein lebender Mann, ausgestattet mit allen naturrechtlichen Ansprüchen

John Quincy Adams = ein unter ausländischem Recht gegründeter Trust, wie er in der kommerz. Schiffahrt benutzt wird;

JOHN QUINCY ADAMS = eine Treuhandvermögensverwaltung mit ausländischem Kapital JOHN QUINCY ADAMS = ein Boot oder Schiff für den öffentlichen Handel
John Q. Adams = öffentliches (Übertragungs-) Versorgungsunternehmen
John q. Adams = öffentliche Stiftung

JOHN Q. Adams = Genossenschaft

JOHN QUINCY Adams = ein Commonwealth Treuhandvermögen

J. QUINCY Adams = ein Sklave im Eigentum der Exxon Corporation

J.Q. Adams = ein ausländischer Besitzloser (Pauper = P im Pass), dem es verboten ist Land zu besitzen

Adams, John Q. = ein Steuerzahler ADAMS, JOHN Q. = ein Soldat adams, john q. = ein Sklave

Dein Status im fiduziar-lizenzierten Glückspielsystem

Nummer d. Dokuments

Hinweis auf die Unternehmensform u. Legitimation d. Person/Sache page14image42556944

Bezeichnung d. Sache Ersterfassung der Sache

Unwissentliche Zustimmung zur juristischen Fiktion

Dein Status im fiduziar-lizenzierten Glückspielsystem

Geschichte der globalisierten ökonomischen Versklavung

Die 3 Cestui-Que-Vie Trusts

wurden durch drei päpstlichen Bullen geschaffen, deren symbolischer Wert in drei Kronen Ausdruck findet, die nach bestimmten Symboliken gestaltet wurden.
Sie begründen den Beginn der Lizenzierung dieser Trusts. Die Grundlage dieser drei Bullen sind in der Bulle „Unam Sanctam“ aus dem Jahre 1302, durch Bonifatius VIII., zu finden.

1. Die erste Krone, verfügt von Papst Nikolaus V. im Jahre 1455 durch die päpstliche Bulle

Romanus Pontifex

Die erste <zeitlich befristete, rechtsgültig verfügte Treuhandgesellschaft> nach Handelsrecht (Richter ist der Schiedsrichter) trennt das neugeborene Kind von allem Recht auf Eigentum, da aller Eigentum sich im Eigentum der päpstlichen Krone befindet. (Geburtsanzeige)

2. Die zweite Krone wurde von Papst Sixtus IV im Jahre 1481 mit der Bulle Aeterni Regis

erstellt, was soviel wie “Ewiger Besitz des Herrschers” bedeutet. Sie wurde bekannt als „Krone von Aragon“ und war an das spanische Königshaus entliehen.
Die zweite <zeitlich befristete, rechtsgültig verfügte Treuhandgesellschaft> wird durch den Verkauf des Geburtszertifikats als Anleihe an die private Zentralbank jeder Nation errichtet. (Geburtsurkunde)

See-kanonisches Recht (UCC, Richter ist der Bankier)
Dadurch wird der Mensch der Rechte auf seinen Körper beraubt, zu ewiger Knechtschaft wie ein Sklave verurteilt.

3. Die dritte Krone wurde verfügt von Papst Paul III im Jahre 1537 durch die päpstliche Bulle Sublimis Deus

(dt.: Der erhabene Gott). In ihr wird verfügt, daß auch die indigenen Völker der gerade eben entdeckten neuen Welt Menschen sind und Sklaverei nicht zu dulden ist. I.d.F. wurde dies durch die Ausstellung von Taufscheinen sichergestellt. Die dritte <zeitlich befristete, rechtsgültig verfügte Treuhandgesellschaft> wird durch die
Erstellung eines Taufscheins errichtet.
talmudisches Gesetz (Richter ist der Priester)
Dadurch erhebt die römische Krone Anspruch auf die Seele des Kindes.
Jede Krone <zeitlich befristete, rechtsgültig verfügte Treuhandgesellschaft> entspricht genau
den drei Formen des Rechts, die den Kammern der Gerichte zur Verfügung stehen:
Handelsrecht (Richter ist der Schiedsrichter)
See-kanonisches Recht (Richter ist der Bankier)
talmudisches Gesetz (Richter ist der Priester)

Geschichte der globalisierten ökonomischen Versklavung

Manche Quellen nennen als Basis für die Erschaffung der

3. Krone, die Bulle „Regimini Militantis Ecclesiae“ von Paul III. aus dem Jahre 1540.

Mit dieser Bulle wurden die Regeln des Ordens der „Gesellschaft Jesu“, gegründet 1539 durch Igantius von Loyola, bestätigt und somit der Jesuitenorden als klerikaler Orden anerkannt. Übersetzt bedeutet der Titel der Bulle „Zur Herrschaft der streitenden Kirche“, wobei die „streitende Kirche“, nach der kirchlichen Definition, die Gesamtheit der im Moment lebenden Christen bezeichnet.

Die Jesuiten übernahmen fortan die Gestaltung der Kirche sowohl im verwalterischen, als auch im geistigen Bereich, sodaß anzunehmen ist, daß die Idee, die Taufscheine (entsprechend der Bulle aus 1537) als Wertpapiere in die CQV Trusts einzubringen, auf sie zurückgeht.

Ignatius v. Loyola

Vielleicht sollte man beide Bullen, jene aus 1537 und jene aus 1540, im Zusammenhang betrachten, da erstere die Grundlage zur weltweiten Verwendung von Taufscheinen schuf, was dann i.d.F. durch
Erschaffung entsprechender Regularien und verwalterischer Einrichtungen von den Jesuiten umgesetzt und ermöglicht wurde.

Loyola war Mitglied der Gruppe „Alumbrados“ (die Erleuchteten),
die 1492 gegründet wurden und als Vorläufer der „Illuminati“ betrachtet werden. Er wurde 1527 von einem klerikalen Gericht angeklagt, kam aber mit einer Ermahnung davon. (Quellen: Alberto Rivera; The Secret Dictionary)

Geschichte der globalisierten ökonomischen Versklavung

Umsetzung der kanonischen Lizenzen in Satuten

1. CQV Trust (Recht auf Eigentum):
1534 Henry VIII. – Act of Supremacy; das erste CQV Treuhandvermögen, das das „Crown Estate“ (Vermögen d. Krone) als Treuhandverwaltung gründet.
1540 Henry VIII. – 1. CQV Act
1604 James I. – 70 Jahre nach seiner Gründung wird das „Crown Estate“ in die „Crown Union“ (Union of Crowns) umgewandelt;
1666 – 2. Cestui Que Vie Act: bis heute gültig; Lebendmeldung bis zum 7 Lebensjahr ; 18Jhdt – Die „Krone“ (the Crown) wird zur Korporation;
1814/1815 – Pleite der Crown Corporation und Übernahme und „Privatisierung“ durch private europ. Banker
2. CQV Trust (Recht auf den Körper/Eigentum d. Person )
1651 – Act for the Settlement of Ireland: führte das Konzept der Niederlassungsbeschränkungen und des Staatsfeindes ein;
1861 – Emergency Powers Act
1931 – Emergency Relief and Construction Act 2001 – the Patriots Act

 

3. CQV Trust: Eigentum der Seele
1661 – Act of Settlement
1834 – Poor Law Amendment Act (daraus resultiert das „P“ in unserem Pass) 1871 – District of Columbia Act 1871
1941 – The Land Lease Act
Ab 1815 wurden die CQV Trusts durch die Übernahme der privaten Banker zu Fide Commissary Trusts umgewandelt (private geheime Treuhandvermögen);
1917/18 Sedition Act und Trading with the Enemie Act: Bürger des Commonwealth und der USA werden zu Feinden des Staats(-vermögens; estate = a state) erklärt;
1931 Gründung BIZ durch Vatikan
Ab 1933 wird jedes neugeborene Kind als Besicherung des Staats(-vermögens) registriert (USA);

 

Geschichte der globalisierten ökonomischen VersklavungFraktionales Reservewährungssystem Dollar – westliches Wirtschaftssystem

1666 – Cestui Que Vie Act d. Engl. Parlament
1871 – Gründung v. Washington D.C. als U.S.A. Corp.
1913 – Gründung der FED
1918 – Beginn der Einsammlung des Goldes der Welt als Vorbereitung auf den Goldstandard
1930 – 1934 – Pleite USA, Gründung der BIZ, Goldverbot, HJR 192 Bill, Abkommen zum einheitlichen Wechselrecht zu Genf, vatik. Konkordate u.a. mit Hitler, Mussolini
1944 – Abkommen von Bretton Woods – Reservehandelswährung $$$ mit Goldstandard Geldschöpfung der Staaten durch Federal Reserve Notes – FRN
1947 – Abschluss des GATT
1963 Rückforderung des Goldes durch Treuhänder Soekarno – Präsident Indonesiens 1963 EO 11110 und Hilton Green Memorial Abkommen zw. Kennedy und Soekarno
1969 – 1971 – Einführung der SZR im IWF, Abschaffung des Goldstandards durch Nixon Seit 1971 – Tauschhandel mit Schuldscheinen, die auf uns vetrauen
1995 – Gründung der WTO
1997 – EO 13037 von Bill Clinton: Human Capital als Kollateral zur Schuldenaufnahme der Staaten

 

Geschichte der globalisierten ökonomischen Versklavung

2003 – 15 CFR 30.1; Title 15 — Commerce And Foreign Trade; Subtitle B — Regulations Relating To Commerce And Foreign Trade; Chapter I — Bureau Of The Census, Department Of Commerce;
Part 30 — Foreign Trade Regulations; Subpart A — General Requirements: alle an der SEC registrierten Unternehmen und deren Filial- oder Subunternehmen müssen eine D-U-N-S Nummer beantragen

Digital Universal Numbering System ist das international und weltweit gültige Datenbanksystem zur Identifizierung von Unternehmen

 

Geschichte der globalisierten ökonomischen Versklavung Die Shemitah oder das Sabbatjahr

Das Sabbatjahr, auch Schmittah ( שמיטה ) genannt, ist in der Tora (Bibel) ein Ruhejahr für das Ackerland. Nach 6 Jahren Bebauung wird das Land – in Analogie zum Sabbat als Ruhetag –

ein Jahr brach liegen gelassen (Ex 23,10-11 EU; Lev 25,1-7)

Schuldenerlass im 7. Jahr:

In jedem siebten Jahr sollst du die Ackerbrache einhalten. 2 Und so lautet eine Bestimmung für die Brache: Jeder Gläubiger soll den Teil seines Vermögens, den er einem andern unter Personalhaftung als
Darlehen gegeben hat, brachliegen lassen. Er soll gegen den andern, falls dieser sein Bruder ist,
nicht mit Zwang vorgehen; denn er hat die Brache für den Herrn verkündet.“ (Deuteronomium 15, 1-2)

Wichtige Shemitahjahre:

– 1902, 1909, 1916 – Börsencrashes im September
– 1917 – Balfour Declaration: Israel wird den Juden versprochen – 1966/67 – Jerusalem fällt an Israel/6 Tageskrieg
– 1972/73, 1979/80 und 2007/08 – Ölkrisen
– 1986/87, 2000/2001, 2007/2008 Börsencrashes

Die letzten beiden Shemitahs:

29. September 2008: Dow Jones fällt um 777,7 Punkte. Dies war der größte bisher gemessene Tagesverlust in Punkten (nicht in Prozent)
17. September 2001: Dow Jones fällt um 685 Punkte. Dies war der größte bisher gemessene Tagesverlust in Punkten (nicht in Prozent)

Geschichte der globalisierten ökonomischen Versklavung

Die Shemitah 2014/15 – 5574/5575

25. September 2014 – 13. September 2015
15. Oktober 2014 – Erdbeben im US Anleihenmarkt

Alle 49 Jahre ist ein Super-Shemitah-Jahr

Das Super-Shemitah-Jahr 2014/15

 

Geschichte der u.s.A und U.S.A nach Treuhandrecht

1775 – Kredit 1,6 Mio. Francs aus Frankreich
7 Jahre Krieg
1782 – die 1776 gegründete u.s.A. ist bankrott (domestic bankrutpcy – 7 Jahre)
und schuldet mittlerweile 2 Mio. Fr.
7Jahre domestic bankcruptcy
1789 – die 7 Jahresfrist der domestic bankruptcy läuft am 17. Sept. ab. Die Note wird England um 3 Mio. fr. gekauft und in eine 70 jährige internationale Konkursverwaltung umgewandelt.
17. Sept. plus 45 Tage Trust Law, ergeben den 2. Nov., der seit damals
der Wahltag für den Präsidenten der Treuhandverwaltung ist.
70 Jahre internationaler Konkurs (Chapter 11)
1859 – die Konkursverwaltung wird erneuert; der Süden will nicht mehr –
daher 1861 Bürgerkrieg;
70 Jahre internationaler Konkurs ab 1859 (Chapter 11)
1929 – die u.s.A. wollen die Schulden zurückzahlen, London gibt eine 5 Tageswarnung Vor dem Schließen der Banken raus (2. Nov.). Dies geschieht daher
am 29. Oktober 1929. An diesem Tag verliert der Dollar das 10-fache an Wert.
70 Jahre internationaler Konkurs
1999 – die 3. internationale Konkursverwaltung endet und beendet die Treuhand u.s.A. Die Treuhand U.S.A. übernimmt die Agenden. Die Verfassung, gebunden an die Declaration of Independence (Bond) wird aufgelöst und ist seither nicht mehr gültig.

Der Handel

Wikipedia: „Als Handel wird die wirtschaftliche Tätigkeit des Austauschs von Gütern zwischen Wirtschaftssubjekten auf dem Weg der Güter von der Produktion bis zum Konsum oder anderweitiger Güterverwendung bezeichnet.“

Basis zwischenmenschlicher Beziehungen Beruht auf Treu und Glaube

„Vertrauen ist der Anfang von Allem“

Deutsche Bank

Treu und Glaube

Das ist das Vertrauen darauf, daß unser Gegenüber Werte erschafft!

Alle Verträge basieren auf Treu und Glaube. Vertrag kommt von vertragen.

Die Glaubwürdigkeit entsteht durch die Unterschrift

Alle Verträge sind Handelsinstrumente und können als Währung in Umlauf gebracht werden.

Dies bedeutet, Geldschöpfung durch die Menschen selbst ist bereits Realität.

 

Der Handel
UCC – Uniform Commercial Code

Bedingt durch das fraktionale Reservewährungssystem Dollar und dem Umstand geschuldet, daß Geldmengen größeren Ausmasses nur in U.S.A. aufgenommen werden können, ist UCC für alle Marktteilnehmer verbindlich. Teilnahmebedingungen sind ausserdem u.a. der Exchange Act 1933, Security Exchange Act 1934 oder auch der Foreign Corruption Practices Amendment Act (FCAA), nach dem jedes unter U.S. Recht organisierte Individuum, Person, Unternehmen o.ä. als US Person gilt! Geldaufnahme der Staaten geschieht durch Ausgabe von Anleihen – also Schuldenaufnahme. Österreich ist seit 1958, erneuert in 2003 als Garantiegeberin und Co-Registrantin mit der Kontrollbank AG, an der Security Exchange Commission (SEC) registriert. Nach HJR 192 Bill, durch den

U.S. Congress und Senat im Jahre 1933 erlassen, sind alle Schulden im Vorraus bezahlt.

Definitionen:

Wikipedia: „Der Uniform Commercial Code (UCC) (deutsch etwa: Einheitliches Handelsgesetzbuch) ist ein Entwurf eines für das ganze Gebiet der Vereinigten Staaten von Amerika geltenden, vereinheitlichten Handelsrechts.

Mit der Ausarbeitung wurde Anfang der 1940er Jahre durch das American Law Institute, der National Conference of Commissioners on Uniform State Law sowie einigen Anwälten und Professoren begonnen….“

Uniform Commercial Code beruht direkt auf dem kanonischen Recht (Vatikan, Hl. Stuhl)
Alle Rechtsordnungen beruhen auf dem kanonischen Recht, das durch Übernahme des Vatikans aus dem röm. Recht entstand.

UCC ist Seerecht.

 

Der Handel
UCC – Uniform Commercial Code

Bedingt durch das fraktionale Reservewährungssystem Dollar und dem Umstand geschuldet, daß Geldmengen größeren Ausmasses nur in U.S.A. aufgenommen werden können, ist UCC für alle Marktteilnehmer verbindlich. Teilnahmebedingungen sind ausserdem u.a. der Exchange Act 1933, Security Exchange Act 1934 oder auch der Foreign Corruption Practices Amendment Act (FCAA), nach dem jedes unter U.S. Recht organisierte Individuum, Person, Unternehmen o.ä. als US Person gilt! Geldaufnahme der Staaten geschieht durch Ausgabe von Anleihen – also Schuldenaufnahme. Österreich ist seit 1958, erneuert in 2003 als Garantiegeberin und Co-Registrantin mit der Kontrollbank AG, an der Security Exchange Commission (SEC) registriert. Nach HJR 192 Bill, durch den

U.S. Congress und Senat im Jahre 1933 erlassen, sind alle Schulden im Vorraus bezahlt.

Definitionen:

Wikipedia: „Der Uniform Commercial Code (UCC) (deutsch etwa: Einheitliches Handelsgesetzbuch) ist ein Entwurf eines für das ganze Gebiet der Vereinigten Staaten von Amerika geltenden, vereinheitlichten Handelsrechts.

Mit der Ausarbeitung wurde Anfang der 1940er Jahre durch das American Law Institute, der National Conference of Commissioners on Uniform State Law sowie einigen Anwälten und Professoren begonnen….“

Uniform Commercial Code beruht direkt auf dem kanonischen Recht (Vatikan, Hl. Stuhl)
Alle Rechtsordnungen beruhen auf dem kanonischen Recht, das durch Übernahme des Vatikans aus dem röm. Recht entstand.

UCC ist Seerecht.

 

Der Handel Aufbau UCC:

U.C.C. – ARTICLE 1 – GENERAL PROVISIONS (2001)
U.C.C. – ARTICLE 2 – SALES (2002)
U.C.C. – ARTICLE 2A – LEASES (2002)
U.C.C. – ARTICLE 3 – NEGOTIABLE INSTRUMENTS (2002)
U.C.C. – ARTICLE 4 – BANK DEPOSITS AND COLLECTIONS (2002) U.C.C. – ARTICLE 4A – FUNDS TRANSFER (2012)
U.C.C. – ARTICLE 5 – LETTERS OF CREDIT (1995)
REPEALER OF U.C.C. – ARTICLE 6 – BULK TRANSFERS and [REVISED] U.C.C. – ARTICLE 6 – BULK SALES (1989)
U.C.C. – ARTICLE 7 – DOCUMENTS OF TITLE (2003)
U.C.C. – ARTICLE 8 – INVESTMENT SECURITIES (1994)
U.C.C. – ARTICLE 9 – SECURED TRANSACTIONS (2010)
UCC – older versions

 

Der Handel UCC – Funktionweise

UCC ist nicht nur ein Kodex, sondern auch eine Registratur und Rechtsordonanz

Rechte werden durch selbstausführende Dokumente registriert Keine Richter, keine Jury
UCC Personal überprüft nur Form der Registrierungen Verantwortungsbereich unterliegt den Gouverneuren

Fraktionales Reservewährungssystem Dollar bedeutet: Geldschöpfung der Staaten durch Schuldenaufnahme in $; Daher müssen alle Staaten den UCC befolgen.

 

Der Handel Begebungsfähige Handelsinstrumente

UCC Artikel 3 – 104

Artikel 3 – 104 Form begebungsfähiger Papiere: „Tratte“; „Scheck“; „Hinterlegungsschein“; „Eigener Wechsel“
(1) Begebungsfähig im Sinne dieses Abschnitts ist jedes Schriftstück das
a) durch den Ausgeber oder Aussteller unterzeichnet ist;

b) eine unbedingte Zusage oder Anweisung auf Zahlung einer bestimmten Summe Geldes, und keine andere als durch diesen Abschnitt zu gelassene Zusage, Anweisung, Verpflichtung oder vom Ausgeber oder Aussteller erteilte Ermächtigung enthält;
c) auf Anforderung oder zu einer bestimmten Zeit und

d) an Order oder Überbringer zahlbar ist.
(2) Ein Schriftstück, das den Erfordernissen dieses Artikels entspricht, ist a) eine „Tratte“ (gezogener Wechsel), wenn es eine Anweisung ist;
b) ein „Scheck“, wenn es eine auf eine Bank gezogene und auf Anforderung zahlbare Tratte ist;
c) ein „Hinterlegungsschein“, wenn es ein Anerkenntnis einer Bank über Geldempfang mit Verpflichtung zur Rückzahlung ist;
d) ein „eigener Wechsel“, wenn es ein vom Hinterlegungsschein verschiedenes Zahlungsversprechen ist.
(3) Die Verwendung der Begriffe „Tratte“, „Scheck“, „Hinterlegungsschein“ und „eigener Wechsel“ in anderen Abschnitten dieses Gesetzes kann sich sowohl auf nichtbegebungsfähige Papiere im Sinne dieses Abschnitts als auch auf begebungsfähige beziehen.

 

Der Handel Begebungsfähige Handelsinstrumente

UCC Artikel 3 – 105

Artikel 3 -105 Bedingungsfeindlichkeit von Zusage oder Anweisung
(1) Eine an sich unbedingte Zusage oder Anweisung wird nicht durch den Umstand zu einer bedingten, daß das Papier
a) stillschweigenden oder unterstellten Bedingungen unterworfen ist;
b) die gegebene oder zugesagte Leistung oder das für die Errichtung des Papiers kausale Geschäft verlautbart oder, daß die Zusage oder Anweisung oder die Fälligkeit des Papiers in Übereinstimmung oder „nach Maßgabe“ eines solchen Geschäftes gegeben bzw. abgestellt ist; c) sich auf den auf einer besonderen Vereinbarung beruhenden Entstehungsgrund bezieht oder diesen angibt oder, sich auf eine besondere Vereinbarung über das Recht der Vorauszahlung oder vorzeitigen Fälligkeit bezieht;
d) angibt, daß es auf Grund eines Kreditbriefes gezogen wurde;
e) besichert ist, sei es durch Pfand, Eigentumsvorbehalt oder in anderer Weise;
f) ein besonders zu belastendes Konto oder sonstige Guthaben oder Mittel benennt, aus denen die Einlösung zu erfolgen hat;
g) auf Zahlung aus besonderen Mitteln oder Erträgnissen speziellen Ursprungs, falls das Papier von einer Regierung, Behörde oder Amts stellen ausgegeben, beschränkt ist;
h) auf Zahlung aus Einkünften einer Gesellschaft, einer nicht eingetragenen Vereinigung, einer Treuhandschaft oder eines Nachlasses, die das Papier ausgestellt hat bzw. in deren Namen das Papier ausgestellt wurde, beschränkt ist.
(2) Nicht unbedingt ist eine Zusage oder Anweisung, wenn aus der Urkunde hervorgeht,
a) daß es einer anderen Vereinbarung unterworfen oder von dieser abhängig ist, oder
b) daß es nur aus anderen als in diesem Artikel vorgesehenen besonderen Guthaben oder Mitteln einzulösen ist.

 

Der Handel Begebungsfähige Handelsinstrumente

UCC Artikel 3 – 106

Artikel 3 – 106 Bestimmte Geldsumme
(1) Die zu zahlende Summe ist eine bestimmte Summe auch dann, wenn sie
a) in festgesetzten Zinsen oder in Raten;
b) zu unterschiedlichen Zinssätzen vor und nach Verzug oder nach einem bestimmten Zeitpunkt;
c) wenn zu festgesetztem Ab- oder Zuschlag bei Zahlung vor oder nach vorgesehenem Zahlungsdatum;
d) wenn zum Kurs oder mit einem Kursnachlaß, sei es zu einem bestimmten oder dem jeweilig geltenden Satz;
e) mit Einziehungskosten oder Anwaltsgebühren oder beiden bei Verzug zu zahlen ist.
(2) Im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels schließt „angegebener Zinssatz“ auch einen Zinssatz ein, der nicht nur aufgrund von Angaben in dem Wechsel errechnet werden kann, sondern der ohne weiteres feststellbar ist wegen einer in dem Wechsel enthaltenen Bezugnahme auf ein veröffentlichtes Gesetz, Verordnung, Gerichtsentscheidung, allgemein anerkannten Wirtschafts- oder Finanzindex, Sammlung von Zinssätzen oder einen von einem namhaften Finanzinstitut bekanntgegebenen Satz.
(3) Durch diesen Artikel werden aus anderen Gründen ungesetzliche Bestimmungen nicht geheilt.“

 

Handelsinstrumente Non Negotiable – nicht begebbar

Nicht verhandelbar

Nicht handelbar

Nicht bankfähig
Ist eine Urkunde (Eigentumsdokument) – UCC § 7 -104

Negotiable – begebbar

verhandelbar handelbar bankfähig

4 Arten

Tratte (gezogener Wechsel), Scheck,

Hinterlegungsschein, Note (eigener Wechsel) Ein auf ein Konto gezogener Wechsel ist ein Scheck

UCC § 3-104

Eine Note ist eine Note, wenn sie ein Versprechen enthält, Enthält das Dokument eine Verpflichtung, ist es ein Wechsel!

 

Noten

UCC § 3-104
Eine Note ist eine Note, wenn sie ein Versprechen enthält.

Schuldschein Schuldverschreibung Anleihe
Banknote

FRN – Federal Reserve Note

In Ö ist (mir) keine gesetzliche Definition von „Noten“ bekannt.
Sie werden als „eigener Wechsel bezeichnet. Es kann daher auch keine „Banknoten“ geben.

Michael Tellinger hat in Südafrika per obersten Gerichthof durchgesetzt, Bankschulden mittels Schuldnote (ohne Einsatz von sog. Banknoten) zu bezahlen.

Wie hat er das gemacht?

● ● ● ● ●

Schuldschein

Bestandteile:
Schuldner/Gläubiger

Schuld/Betrag
Begleichungsdatum
Unterschriften Schuldner/Gläubiger – Datum Ansonsten formfrei

Schuldschein ist juristisch eine Urkunde und gilt finanzrechtlich als eigener Wechsel. Kommerziell ist er ein Assetinstrument, ist also als Einlage zu werten.

Grundsätzlich gilt WechselG 1955, weitere Vorschriften im bürgerlichen Recht:

Österreich

ABGB: § 983:

Im Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer vertretbare Sachen mit der Bestimmung zu übergeben, dass der Darlehensnehmer über die Sachen nach seinem Belieben verfügen kann.
Der Darlehensnehmer ist verpflichtet,
dem Darlehensgeber spätestens nach Vertragsende ebenso viele Sachen derselben Gattung und Güte zurückzugeben.

ABGB: § 986

(1) Der Darlehensvertrag kann auf eine im Voraus bestimmte oder auf unbestimmte Zeit geschlossen werden.
(2) Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Darlehensvertrag kann von jedem Vertragsteil unter Einhaltung einer einmonatigen

Kündigungsfrist gekündigt werden.
(3) Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Darlehensvertrag endet durch Zeitablauf.

ABGB § 1428:

Besitzt der Gläubiger von dem Schuldner einen Schuldschein; so ist er
nebst Ausstellung einer Quittung verbunden, denselben zurück zu geben, oder die allenfalls geleistete
Abschlagszahlung auf dem Schuldschein selbst abschreiben zu lassen. Der zurück erhaltene Schuldschein
ohne Quittung gründet für den Schuldner die rechtliche Vermuthung der geleisteten Zahlung; er schließt aber den Gegenbeweis nicht aus. Ist der Schuldschein, welcher zurück gegeben werden soll, in Verlust gerathen; so ist der Zahlende berechtiget, Sicherstellung zu fordern, oder den Betrag gerichtlich zu hinterlegen, und zu verlangen, daß der Gläubiger die Tödtung des Schuldscheines
der Gerichtsordnung gemäß bewirke.

 

Schuldschein Zitat des unabhängigen Finanzsenats (GZ. RV/0238-W/04):

„Entsprechend den obigen Ausführungen handelt es sich bei einer Promissory Note
um ein Papier, welches grundsätzlich dem inländischen eigenen Wechsel gleicht
und ihrer Funktion nach diesem entspricht. Da von der Wechselgebühr auch ausländische Wechsel erfasst sind, fällt für eine Promissory Note, die nach dem anzuwendenden Recht die formalenVoraussetzungen für die Übertragbarkeit mit Indossament erfüllt,
nach Maßgabe des § 16 Abs. 3 GebG die Wechselgebühr an.“

Rechtssatz OGH zu GZ 1Ob582/78 v. 28.4.1976:

Der Wechselstrenge muß sich uneingeschränkt auch der Nichtkaufmann unterwerfen, wenn er einen Wechsel und mit ihm eine Schrift, die für den Verkehr bestimmt ist, unterfertigt.

Schuldschein
= Der Eigenwechsel (Solawechsel)

Mit Solawechsel (= Eigenwechsel) wird ein Wechsel bezeichnet, in dem Aussteller und Bezogener identisch sind, d.h. ein Wechsel, mit dem der Aussteller sich selbst zur Zahlung anweist (Art. 35 WG).

Artikel 75 WechselG 1955

Der eigene Wechsel enthält:

  1. die Bezeichnung als Wechsel im Text der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
  2. das unbedingte Versprechen, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
  3. die Angabe der Verfallzeit;
  4. die Angabe des Zahlungsorts;
  5. den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll;
  6. die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
  7. die Unterschrift des Ausstellers.

Artikel 76 WechselG 1955

(1) Eine Urkunde, der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als eigener Wechsel, vorbehaltlich der in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle.

(2) Ein eigener Wechsel ohne Angabe der Verfallzeit gilt als Sichtwechsel.
(3) Mangels einer besonderen Angabe gilt der Ausstellungsort als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Ausstellers.

(4) Ein eigener Wechsel ohne Angabe des Ausstellungsorts gilt als ausgestellt an dem Ort, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist.

Schuldschein

(Deutschland)

Bestandteile:
Schuldner/Gläubiger

Schuld/Betrag Begleichungsdatum

Unterschriften Schuldner/Gläubiger – Datum Ansonsten formfrei

Schuldschein ist juristisch eine Urkunde. Kommerziell ist er ein Assetinstrument und kein Verbindlichkeitsinstrument.

Deutschland:

Schuldverhältnisse werden im BGB, 2. Buch – Recht der Schuldverhältnisse §§ 241 – 853 geregelt

§ 952 BGB – Eigentum Schuldschein

Schuldschein

(Deutschland)

(1) Das Eigentum an dem über eine Forderung ausgestellten Schuldscheine steht dem Gläubiger zu. Das Recht eines Dritten an der Forderung erstreckt sich auf den Schuldschein.

(2) Das gleiche gilt für Urkunden über andere Rechte, kraft deren eine Leistung gefordert werden kann, insbesondere für Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.

§ 371BGB – Rückgabe Schuldschein

Ist über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden, so kann der Schuldner neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen. Behauptet der Gläubiger, zur Rückgabe außerstande zu sein, so kann der Schuldner das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis verlangen, daß die Schuld erloschen sei.

Kommentar zu § 371

1. Der Schuldschein ist eine die Schuld begründende oder bestätigende Urkunde, die der Schuldner
zum Beweis für das Bestehen der Schuld ausgestellt hat (z.B.auch die Bürgschaftsurkunde).
Nach § 952 BGB ist der Gläubiger Eigentümer des Schuldscheines.
Dieser hat formelle Beweiskraft nach § 416 ZPO. Insoweit soll der Rückgabeanspruch den
Schuldner davor bewahren nach Erfüllung seiner Schuld nochmals mit dem Schuldschein als Beweismittel einer bestehenden Forderung konfrontiert zu werden.

2. Der Rückgabeanspruch entsteht immer beim Erlöschen der durch einen Schuldschein gesicherten Schuld.

Schuldschein

Wer erkannt hat, daß Wir der Wert sind, versteht das Versprechen auf den US-Schuldnoten.

Die heutigen Bank-“Noten“ sind eigentlich keine Noten. Es fehlt das Versprechen und
2 Unterschriften, die die Echtheit der ersten Unterschrift auf der Urkunde bezeugen. Da
die €-Noten aber durch $-Schuldnoten gedeckt ist, die wiederrum durch unseren Wert gedeckt sind, werden sie konkludent zu (privaten) optionalen Bezugsscheinen von (privaten) Bezugsscheinen auf unseren Wert.

Schuldschein des Strohmannes

Auf diesem Schuldschein zeichnen wir nicht als Vertreter des Strohmannes, obwohl der Strohmann als Bezogener beurkundet ist. Wir versprechen aber ebenso, unter gewissen Voraussetzungen selbst zu bezahlen. Vor allem versprechen wir, nur gegen „erhaltenen Wert zu bezahlen“ und gegen Vorlage dieser Note den darauf ausgewiesenen Betrag zu bezahlen.

Daher eignet sich diese Note speziell zur Bezahlung von Bankkrediten.
In den Bedingungen wird eine Ratenzahlung, die nur gegen Vorlage dieser Note und
unter Vermerk auf der Rückseite, zu entrichten ist, vereinbart. Ausserdem wird die Verwendung
der Note als Handelsinstrument im Finanzsystem ausdrücklich erlaubt, was aber das Erlöschen
der Schuld zur Folge hat.
Diese Schuldnote erfüllt alle Vorraussetzungen eines Eigen-/Solawechsels. Daher ist in Ö Wechselrecht anzuwenden. Da die Bezeichnung „Note“ in Ö nicht definiert ist, sollte die Bezeichnung „Schuldschein“ gewählt oder/und im Text der Urkunde das Wort „Wechsel“ verwendet werden.

Der Wechsel

UCC § 3-104

Enthält das Dokument eine Verpflichtung, dann ist es ein Wechsel Engl: Bill of Exchange
Forderung auf Austausch

OGH Entscheid (zitiert aus einem Entscheid des unabhäng. Finanzsenats):

Der Wechsel wird als ein in gesetzlich bestimmter Form mit der Bezeichnung als Wechsel ausgestelltes, ein unbedingtes und selbstständig verpflichtendes (abstraktes) Geldsummenversprechen enthaltendes Wertpapier, das regelmäßig zum Umlauf durch Indossament geeignet ist, definiert (OGH vom 28. April 1976, 1 Ob 582/76) (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band I, Stempel und Rechtsgebühren, Rz 1 zu § 33 TP 22 GebG).

Wechselgesetz 1955:

Grundlage: Abkommen über das einheitliche Wechselrecht, über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Wechselprivatrechts, und über das
Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht
Genf 1930, ratifiziert von der Rep. Ö 1932 !!!

Der Wechsel

Wechsel sind freiwillig befristete Krediturkunden der Händler, die sie als Zahlungsmittel mit einer abgesprochenen Laufzeit untereinander zur Kreditierung ihrer Warenlieferungen einsetzen.
Die Wechsel selbst sind als Wertpapiere handelbar. Bei Zahlungsverzug kann Wechselprotest erhoben
und mit Hilfe des gesetzlich geregelten Wechselprozesses schnell ein vollstreckbarer Titel erworben werden

– zumindest in Deutschland.

Artikel 1 WechselG 1955

Der gezogene Wechsel enthält:

  1. die Bezeichnung als Wechsel im Text der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
  2. die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
  3. den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);
  4. die Angabe der Verfallzeit;
  5. die Angabe des Zahlungsorts;
  6. den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll;
  7. die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
  8. die Unterschrift des Ausstellers.

Artikel 2 WechselG 1955

(1) Eine Urkunde, der einer der in vorstehendem Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als gezogener Wechsel, vorbehaltlich der in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle.

(2) Ein Wechsel ohne Angabe der Verfallzeit gilt als Sichtwechsel.

(3) Mangels einer besonderen Angabe gilt der bei dem Namen des Bezogenen angegebene Ort als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Bezogenen.

(4) Ein Wechsel ohne Angabe des Ausstellungsorts gilt als ausgestellt an dem Ort, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist.

Der Wechsel

Artikel 23 WechselG 1955

(1) Wechsel, die auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten, müssen binnen einem Jahr nach dem Tag der Ausstellung zur Annahme vorgelegt werden.

(2) Der Aussteller kann eine kürzere oder eine längere Frist bestimmen. (3) Die Indossanten können die Vorlegungsfristen abkürzen.

Artikel 25 WechselG 1955

(1) Die Annahmeerklärung wird auf den Wechsel gesetzt. Sie wird durch das Wort „angenommen“ oder ein gleichbedeutendes Wort ausgedrückt; sie ist vom Bezogenen zu unterschreiben. Die bloße Unterschrift des Bezogenen auf der Vorderseite des Wechsels gilt als Annahme.

(2) Lautet der Wechsel auf eine bestimmte Zeit nach Sicht oder ist er infolge eines besonderen Vermerks innerhalb einer bestimmten Frist zur Annahme vorzulegen, so muß die Annahmeerklärung den Tag bezeichnen, an dem sie erfolgt ist, sofern nicht der Inhaber die Angabe des Tages der Vorlegung verlangt.
Ist kein Tag angegeben, so muß der Inhaber, um seine Rückgriffsrechte gegen die Indossanten und den Aussteller zu wahren, diese Unterlassung rechtzeitig durch einen Protest feststellen lassen.

Der Wechsel

Der Wechselprotest

Der Wechselprotest ist die amtliche Bescheinigung über die Vorlegung der Wechselurkunde und dient zur Sicherstellung des Nachweises der materiell-rechtlichen Voraussetzung (ordnungsgemäße Präsentation des Wechsels und Verweigerung der verlangten wechselrechtlichen Leistung) zwecks Ausübung des Rückgriffs- oder Regressrechtes. Der Protest ist am Ort, wo der Wechsel anzunehmen bzw. zu zahlen ist, und innerhalb der im Wechselgesetz festgelegten Frist zu erheben. Im Regelfall wird der Protest von einem öffentlichen Notar ausgefertigt.

Sollte der Akzeptant nicht zahlen oder der Bezogene die Annahme verweigern, kann der Wechselinhaber Rückgriff, also Wechselregress, nehmen. Dafür wird jedoch ein Wechselprotest vorausgesetzt. Üblicherweise erfolgt der Protestvermerk diesbezüglich auf der Rückseite des Wechsels oder als Anhang bzw. Allonge.

Artikel 44 WechselG 1955

(1) Die Verweigerung der Annahme oder der Zahlung muß durch eine öffentliche Urkunde (Protest mangels Annahme oder mangels Zahlung) festgestellt werden.

(2) Der Protest mangels Annahme muß innerhalb der Frist erhoben werden, die für die Vorlegung zur Annahme gilt. Ist im Fall des Artikels 24 Abs. 1 der Wechsel am letzten Tag der Frist zum ersten Mal vorgelegt worden, so kann der Protest noch am folgenden Tag erhoben werden.

(3) Der Protest mangels Zahlung muß bei einem Wechsel, der an einem bestimmten Tag oder bestimmte Zeit nach der Ausstellung oder nach Sicht zahlbar ist, an einem der beiden auf den Zahlungstag folgenden Werktage erhoben werden. Bei einem Sichtwechsel muß
der Protest mangels Zahlung in den gleichen Fristen erhoben werden, wie sie im vorhergehenden Absatz für den Protest mangels Annahme vorgesehen sind.

(4) Ist Protest mangels Annahme erhoben worden, so bedarf es weder der Vorlegung zur Zahlung noch des Protests mangels Zahlung.

(5) Hat der Bezogene, gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, seine Zahlungen eingestellt, oder ist eine Zwangsvollstreckung in sein Vermögen fruchtlos verlaufen, so kann der Inhaber nur Rückgriff nehmen, nachdem der Wechsel dem Bezogenen zur Zahlung vorgelegt und Protest erhoben worden ist.

(6) Ist über das Vermögen des Bezogenen, gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, oder über das Vermögen des Ausstellers eines Wechsels, dessen Vorlegung zur Annahme untersagt ist, das Insolvenzverfahren eröffnet worden, so genügt es zur Ausübung des Rückgriffsrechts, daß der gerichtliche Beschluß über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgelegt wird. Die Vorlegung der Bekanntmachung

des gerichtlichen Beschlusses im Internet oder der Veröffentlichung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 der Insolvenzordnung ist der Vorlegung des

gerichtlichen Beschlusses gleichzuachten.

Der Wechsel

Artikel 34 WechselG 1955

(1) Der Sichtwechsel ist bei der Vorlegung fällig. Er muß binnen einem Jahr nach der Ausstellung zur Zahlung vorgelegt werden. Der Aussteller kann eine kürzere oder eine längere Frist bestimmen.
Die Indossanten können die Vorlegungsfristen abkürzen.

(2) Der Aussteller kann vorschreiben, daß der Sichtwechsel nicht vor einem bestimmten Tag zur Zahlung vorgelegt werden darf. In diesem Fall beginnt die Vorlegungsfrist mit diesem Tag.

Artikel 35 WechselG 1955

(1) Der Verfall eines Wechsels, der auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet, richtet sich nach dem in der Annahmeerklärung angegebenen Tag oder nach dem Tag des Protests.

(2) Ist in der Annahmeerklärung ein Tag nicht angegeben und ein Protest nicht erhoben worden,
so gilt dem Annehmer gegenüber der Wechsel als am letzten Tag der für die Vorlegung zur Annahme vorgesehenen Frist angenommen.

Der Wechsel

Der Scheck

Bestandteile

Scheckgesetz 1955;
Grundlage: Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz samt Protokoll, das Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts samt Protokoll und das Abkommen über das Verhältnis

der Stempelgesetze zum Scheckrecht samt Protokoll; 1959 in Kraft getreten;

Artikel 1., ScheckG 1955

Der Scheck enthält:
1. die Bezeichnung als Scheck im Text der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist; 2. die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
3. den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);
4. die Angabe des Zahlungsortes;
5. die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
6.die Unterschrift des Ausstellers.

Verrechnungsscheck

Artikel 39., ScheckG 1955

Der Aussteller sowie jeder Inhaber eines Schecks kann durch den quer über die Vorderseite gesetzten
Vermerk „nur zur Verrechnung“ oder durch einen gleichbedeutenden Vermerk untersagen, daß der Scheck bar bezahlt wird. Der Bezogene darf in diesem Falle den Scheck nur im Weg der Gutschrift einlösen
(Verrechnung, Überweisung, Ausgleichung). Die Gutschrift gilt als Zahlung.
Die Streichung des Vermerks „nur zur Verrechnung“ gilt als nicht erfolgt.
Der Bezogene, der den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandelt, haftet für den entstandenen Schaden,
jedoch nur bis zur Höhe der Schecksumme.

Der Scheck

Der Scheckprotest

Artikel 40., ScheckG 1955

Der Inhaber kann gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Scheckverpflichteten Rückgriff nehmen,
wenn der rechtzeitig vorgelegte Scheck nicht eingelöst und die Verweigerung der Zahlung festgestellt worden ist:
1. durch eine öffentliche Urkunde (Protest) oder
2. durch eine schriftliche, datierte Erklärung des Bezogenen auf dem Scheck, die den Tag der Vorlegung angibt, oder
3. durch eine datierte Erklärung einer Abrechnungsstelle, daß der Scheck rechtzeitig eingeliefert und nicht bezahlt worden ist.

Artikel 41., ScheckG 1955

Der Protest oder die gleichbedeutende Feststellung muß vor Ablauf der Vorlegungsfrist vorgenommen werden. Ist die Vorlegung am letzten Tag der Frist erfolgt, so kann der Protest oder die gleichbedeutende Feststellung auch noch an dem folgenden Werktag vorgenommen werden.

Artikel 42., ScheckG 1955

Der Inhaber muß seinen unmittelbaren Vormann und den Aussteller von dem Unterbleiben der Zahlung innerhalb der
vier Werktage benachrichtigen, die auf den Tag der Protesterhebung oder der Vornahme der gleichbedeutenden Feststellung oder, im Falle des Vermerks „ohne Kosten“, auf den Tag der Vorlegung folgen. Jeder Indossant muß innerhalb zweier Werktage nachEmpfang der Nachricht seinem unmittelbaren Vormann von der Nachricht, die er erhalten hat, Kenntnis geben und ihm die Namen und Adressen derjenigen mitteilen, die vorher Nachricht gegeben haben,

und so weiter in der Reihenfolge bis zum Aussteller. Die Fristen laufen vom Empfang der vorhergehenden Nachricht.

Wird nach Maßgabe des vorhergehenden Absatzes einer Person, deren Unterschrift sich auf dem Scheck befindet, Nachricht gegeben, so muß die gleiche Nachricht in derselben Frist ihrem Scheckbürgen gegeben werden.

Hat ein Indossant seine Adresse nicht oder in unleserlicher Form angegeben, so genügt es, daß sein unmittelbarer Vormann benachrichtigt wird.

Die Nachricht kann in jeder Form gegeben werden, auch durch die bloße Rücksendung des Schecks.

Der zur Benachrichtigung Verpflichtete hat zu beweisen, daß er in der vorgeschriebenen Frist benachrichtigt hat.
Die Frist gilt als eingehalten, wenn ein Schreiben, das die Benachrichtigung enthält, innerhalb der Frist zur Post gegeben worden ist.

Wer die rechtzeitige Benachrichtigung versäumt, verliert nicht den Rückgriff; er haftet für den etwa durch seine Nachlässigkeit entstandenen Schaden, jedoch nur bis zur Höhe der Schecksumme.

Der Scheck

Weitere Vorschriften:

Artikel 28., ScheckG 1955

Der Scheck ist bei Sicht zahlbar. Jede gegenteilige Angabe gilt als nicht unterschrieben.
Ein Scheck, der vor Eintritt des auf ihm angegebenen Ausstellungstages zur Zahlung vorgelegt wird, ist am Tag der Vorlegung zahlbar.

Artikel 29., ScheckG 1955

Ein Scheck, der in dem Staat der Ausstellung zahlbar ist, muß binnen acht Tagen zur Zahlung vorgelegt werden.

Artikel 31., ScheckG 1955

Die Einlieferung in eine Abrechnungsstelle steht der Vorlegung zur Zahlung gleich.

Vorschriften aus dem UCC für Negotiable Instruments

UCC 3-311

Veränderung des Zahlungsmittels gilt als Akzeptanz

UCC 3-311( d )

Erhalt des Zahlungsmittels ist (Be)Zahlung

UCC 3-501(4)

Ein ungültiges Zahlungsmittel muss dem Austeller innert 24 Stunden angezeigt werden und innert 7 Tagen unverändert retourniert werden.

UCC 3-603

Zurückweisung eines gültigen Zahlungsinstruments ist unzulässig und unterliegt der Beweispflicht

Die Akzeptanz/A4V

Zur Verrechnung über unser Strohmannkonto

Wird auf der Vorderseite des Zahlscheins vermerkt. Befreiungsnummer kann
auch Kennnummer benannt werden und ist die SV-Nr. in durchgeschriebener Form. Die „Kontonummer“ neben dem großgeschriebenen Namen ist ebenfalls die SV-Nr. Kann nur zur Verrechnung bei Behörden und Banken verwendet werden.

Die Akzeptanz/A4V

Zur Verrechnung über unser Strohmannkonto

Wird auf der Vorderseite des Zahlscheins vermerkt. Befreiungsnummer kann
auch Kennnummer benannt werden und ist die SV-Nr. in durchgeschriebener Form. Die „Kontonummer“ neben dem großgeschriebenen Namen ist ebenfalls die SV-Nr. Kann nur zur Verrechnung bei Behörden und Banken verwendet werden.

Mehrere Verfahren sind bekannt. Z.B. Indossament durch Briefmarke

Wird auf Zahlscheinen, aber auch auf den Schreiben verwendet. Bei Anwendung auf den Anschreiben
entfällt die Bezeichnung „Wechsel“ od. „Scheck“ und der Zahlschein wird zur Zahlungsanweisung umgestaltet.

Die Akzeptanz/A4V

Zur Verrechnung über unser Strohmannkonto

Die Akzeptanz/A4V

Zur Verrechnung über unser Strohmannkonto

Text für Anschreiben/Briefe

Die Akzeptanz/A4V

Zur Verrechnung über unser Strohmannkonto

Die Akzeptanz/A4V

Zur Verrechnung über unser Strohmannkonto

Rückseite des Zahlscheins

Der Scheck Electronic Fund Transfer – EFT

Scheckkonten haben, sowie alle anderen Konten auch, 2 Seiten: eine sichtbare und eine nicht sichtbare. Die sichtbare Seite wird für Verbuchung von Debit und Credit (Soll/Haben), die nicht sichtbare für Discharge und Set-Off (Tilgung und Gegenverrechnung) von Schulden verwendet. Wird ein Konto geschlossen,
wird nur die sichtbare Seite geschlossen. Die nicht sichtbare wird weiterhin für Discharge und Set-Off (Tilgung und Gegenverrechnung) verwendet. Kiri Campbell buchte sich auf diese Weise 15 Mio. NZL$ auf Ihr Konto. Diese Art der „Geldschöpfung“ wird nur zur Begleichung von Schuld angewendet.

 

Unser Kontostand

Abfrage unter: http://activequote.fidelity.com/webxpress/get_quote?bar=p

Eingabe der SV-Nr in Kontoform ( xxx xx xxxxx) im Feld „Quote“ – Enter – nächste Seite enthält am unteren Ende 3 Links: Trade | Chart | Research – auf Research klicken – dann kommt euer Chart. Dies funktioniert nicht bei allen.

 

Wege zur Ermächtigung Banken

1. Bei großen Banken, alle Zahlungsmittel immer an die General- oder Finanzdirektion senden. Unbedingt eingeschrieben mit Rückschein!!!

2. Wenn es eure Hausbank betrifft und sie nehmen eure Zahlungsmittel am Schalter nicht an, dann wieder an die General- oder Finanzdirektion senden.

3. Alle Dokumente werden AUSNAHMSLOS EINGESCHRIEBEN MIT RÜCKSCHEIN verschickt. Ohne Ausnahme. Ausserdem sollte ein Begleitschreiben beigefügt sein, in dem ihr zum Ausdruck bringt, daß ihr ohne Betrugsabsicht oder Absicht jemanden zu schädigen handelt.

4. Wer will, fährt direkt in die Generaldirektion und gibt die Zahlungsmittel dort ab. Vorzugsweise mit Zeugen der die Übermittlung filmt und bezeugt.

5. Sollte der Erhalt bestritten werden habt ihr die Gegenbeweise.
7.Alle Zahlungsmittel sollten nummeriert werden. Führt ein Buch darüber!
8. Durchhalten – Notarieller Protest und/oder Gericht; Anzeigen wegen Diebstahl, Urkundenunterdrückung udgl.

Wege zur Ermächtigung Behörden

1. Alle Zahlungsmittel immer an das „amtshandelnde“ Organ senden. Unbedingt eingeschrieben mit Rückschein!!!

2. Bei Gerichtsstrafen, kann man die Dokumente bei der Einlaufstelle abgeben, diese abstempeln lassen und den Erhalt bestätigen lassen. Am besten wieder mit Zeugen.

3. Alle Dokumente werden AUSNAHMSLOS EINGESCHRIEBEN MIT RÜCKSCHEIN verschickt. Ohne Ausnahme. Ausserdem sollte ein Begleitschreiben beigefügt sein, in dem ihr zum Ausdruck bringt, daß ihr ohne Betrugsabsicht oder Absicht jemanden zu schädigen handelt.

4. Sollte der Erhalt bestritten werden, habt ihr die Gegenbeweise.
7.Alle Zahlungsmittel sollten nummeriert werden. Führt ein Buch darüber!
8. Durchhalten – Notarieller Protest und/oder Gericht; Anzeigen wegen Diebstahl, Urkundenunterdrückung udgl.

Besonderer Dank an:

Robert Menard, Winston Shrout, Mary Elisabeth Croft, Neil Keenan, Maxwell Jordan,Judge Dale, Steffen Werner Hofmann, Veronica von fmotl.com, Alberto Rivera, Heather Ann Tucci Jarraf, El Spaniard, Michael Tellinger, :David-Wynn:Miller
Gerald Celente, Jean Ziegler, Getoutofdebtfree.com, Empowermentcenter.info
Joe Kreissl,Tassilo aus Lustenau, Selim Kücük, Franz Hörmann,
Heini Staudinger, Hans Scharpf, Andreas Clauss u.v.m.