In der „BRD“- Propaganda wird gerne behauptet, das Deutsche Reich und seine Bundesstaaten (z.B. Königreich Sachsen, Königreich Bayern, Königreich Preußen u.s.w) seien irgendwie „untergegangen“, bspw. weil sie den ersten Weltkrieg verloren haben oder weil die Monarchen damals abgedankt haben. Kann das sein?

Das Völkerrecht, insbesondere das Kriegsvölkerrecht in Gestalt der Haager Landkriegsordnung und der Genfer Konventionen, sieht im Falle einer militärischen Niederlage das „Verschwinden“ des unterlegenen Staates grundsätzlich nicht vor.

Es gibt völkerrechtlich nur drei Möglichkeiten, einen Staat zum „Verschwinden“ zu bringen:

1.  Der oberste Souverän des Staates entscheidet in freier Selbstbestimmung, daß der Staat aufhört zu existieren. Dies ist in Deutschland weder im November 1918 noch zu irgend einem anderen Zeitpunkt passiert.

2.  Nach einer militärischen Niederlage wird das gesamte Staatsvolk bis auf den letzten einzelnen Staatsangehörigen umgebracht (Völkermord), oder alle Staatsangehörigen sterben ohne Nachkommen aus. Dies ist in Deutschland glücklicherweise bisher nicht vollendet worden.

3.  Nach einer militärischen Niederlage wird das gesamte Staatsgebiet vollständig annektiert (von den Siegerstaaten einverleibt). Eine Annexion würde bewirkten, daß die Staatsangehörigen des annektierten Staates eine neue Rechtsstellung zuerkannt bekommen müssen. Sie müßten dann Staatsangehörige des annektierenden Staates werden, selbstverständlich mit allen Rechten und Pflichten. Auf die Verhältnisse in Deutschland bezogen hieße das, wir müßten dann Staatsangehörige der Französischen Republik, des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland, der U.S.A. etc. sein. 

Dies ist offensichtlich nicht der Fall.

4.  Die Abdankung eines Monarchen führt nicht zum Untergang des Staates, es gibt in jedem Staat Regelungen, wie die Entscheidungskompetenzen verteilt werden, wenn der Monarch abwesend ist, beispielsweise bei Minderjährigkeit, Geisteskrankheit oder wenn er anderweitig verhindert ist. Zudem kann jederzeit die Einsetzung eines anderen Monarchen erfolgen.

5.  Auch ein Parlament kann weder die Verfassung abschaffen, noch kann es anderweitig die Existenz des Staates beenden. Das Parlament selbst existiert nur, weil es die Verfassung so bestimmt – es ist der Verfassung somit untergeordnet. In der Regel ist es dem Parlament möglich, etwas Kosmetik an der Verfassung vorzunehmen (mit besonderen Auflagen wie z.B. Zwei-Drittel-Mehrheit o.ä.)

Ein Parlament kann jedoch nie die Verfassungsgrundsätze wie bspw. die Gewaltenteilung oder die sonstige Kompetenzverteilung beseitigen oder die Verfassung selbst beseitigen. Für eine neue Verfassung braucht es immer ein besonderes, hierfür beauftragtes und legitimiertes Gremium, nämlich eine Nationalversammlung. Die höchste staats- und völkerrechtliche Legitimation hat grundsätzlich in allen Fragen – so auch hinsichtlich der Legitimation einer Verfassung – immer ein Volksentscheid.

Folglich hat es keine Staatsuntergänge in Deutschland gegeben, weder was den Staatenbund Deutsches Reich (Kaiserreich) selbst anbelangt, noch was die Bundesstaaten des Deutschen Reichs betrifft.

Nun sind die folgenden Fragen schon fast beantwortet:

Was unsere Staatsangehörigkeit?

Was ist unsere verfassungsmäßige Ordnung?

Und die spannende Frage bleibt: Wie stellen wir sie wieder her?

Dr. Klaus Maurer