Viele Jahrzehnte war das so: Wenn etwas in der Zeitung stand, oder aus dem Fernseher oder Radio lallte, dann hat der überwiegende Teil der Bevölkerung das für korrekt, wahr und die Menschen sich für informiert gehalten.
Wenn aber jemand der Einzige ist, der eine Tatsache mitteilt, die noch nie in den alteingesessenen Medien aufgetaucht ist, dann wird er belächelt, als Spinner bezeichnet und für verrückt gehalten.
Das mal als Vorwort dieses Artikels, in welchem es ein Mal mehr um die ungültigen Gesetze der vermeintlichen „Bundesrepublik Deutschland“ geht.
Zur Sache:
In den Einführungsgesetzen des GVG, der StPO und ZPO sind seit Ende April 2006 tatsächlich die Paragraphen mit dem Geltungsbereich ersatzlos aufgehoben worden.
Gesetze der vermeintlichen „Bundesrepublik Deutschland“ sind jetzt sogar laut eigener Veröffentlichung ohne Geltungsbereich endgültig ungültig!
Beweise und dort weitere links zu weiteren Beweisen:
http://www.dejure.org/gesetze/EGGVG/1.html
+ http://bundesrecht.juris.de/gvgeg/
http://www.dejure.org/gesetze/EGStPO/1.html
+ http://bundesrecht.juris.de/stpoeg/
http://www.dejure.org/gesetze/EGZPO/1.html
+ http://bundesrecht.juris.de/zpoeg/
Die Aufhebung des Geltungsbereichs wird so begründet:
„Vorschrift aufgehoben durch das Erste Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.4.2006“.
Der aufgehobene § 1 der StPO lautete bis April 2006:
§ 1 Die Strafprozessordnung tritt im ganzen Umfang des Reichs gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft.
Bereits dieser Geltungsbereich war seit 1945 unklar, weil seit 1945 nur die Grenzen von 1937 (alliierte Rechtauffassung) oder von 1939 (Rechtauffassung von Völker-/Kriegsrecht: Grenzen zu Beginn des Krieges sind gültig) gemeint sein konnten, was u. a. bzgl. seit 1945 unter polnische Verwaltung gestellte Reichsprovinzen unplausibel ist.
Daraus folgt: Die Abschaffung des Geltungsbereichs dieser BRD-Gesetzbücher, z. b. des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Strafprozessordnung und der Zivilprozessordnung, welche 1990 mit der Abschaffung des Geltungsbereichs des Art. 23 des Grundgesetzes a. F. für die sog. „BRD“ begonnen und jetzt vollendet wurde, beweist seit April 2006 mit Bekanntgabe im Bundesgesetzblatt, dass die Justiz der sog. „BRD“ seit Mai 2006 nur noch für Personen zuständig ist, die bei den örtlichen „BRD – Gerichten“ beantragt und bewilligt bekommen haben, sich der „Herrschaftsgewalt der Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland“ unterwerfen „zu dürfen“.
Zu beachten: Die Konsequenzen der laufenden „BRD-Rechtsprechung“ sind, dass die sog. „Gesetze der BRD“ wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig sind (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)!
Jedermann muss in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen zu können, um sein Verhalten entsprechend darauf einzurichten.
Ein Gesetz, das hierüber Zweifel aufkommen lässt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtsicherheit ungültig (vergl. z.B. BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147).
Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, dass sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, Jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegend juristischem Inhalt hinreichend verstehen.
Beachten Sie besonders Artikel 56, Aufhebung des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (454-2):
Das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), wird aufgehoben.
Damit ist das Ordnungswidrigkeitengesetz klar und deutlich ebenfalls nichtig und darf nicht angewendet werden.
Falls Sie also mal wieder von einem sogenannten „Gericht“ genervt, bedroht und erpresst werden sollten, so kann das nun folgende Schreiben an das sogenannte „Gericht“ womöglich überaus hilfreich sein:
I Forderung nach Beweisantrag (StPO)
Zum Beweis der „gerichtsbekannten“ Tatsache verweise ich auf das „Bundesgesetzblatt“ Teil I Nr. 18, veröffentlicht am 24.4.2006. Mit dem „BGBl“ Teil I Nr. 18, vom 19. April 2006.
Laut BGBl. wird in Artikel 67 der Geltungsbereich der StPO durch Streichung des Geltungsbereiches im StPOEG gestrichen und über „Art. 25 GG für die BRD“ (vgl. Völkerrecht: [kein Gesetz ohne gültigen
Geltungsbereich]) ist somit die StPO zum gleichen Datum erloschen.
Damit sind sämtliche Zwangsmaßnahmen ihrerseits sogar nach IhrerRechtauffassung rechtwidrig.
Ohne StPO keine Zwangsmaßnahmen!
Vgl. „BGBL.“ S. 876 Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006:
Daraus folgt: Keine Zwangsmaßnahmen ohne StPO!
Zudem wird auf „Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 17,192“ hingewiesen, aus welchem klar hervorgeht, dass Verordnungen und Gesetze, die keinen Geltungsbereich haben, rechtungültig sind und derartige berührende „Verfahren“ einzustellen sind.
Für den Fall, dass das „Gericht“ der offenkundigen Rechttatsache nicht folgt, wird ein Gutachten durch einen von der „Zentralverwaltung für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet“ (vgl. „Artikel 133 GG für die
BRD“) unabhängigen Völkerrechtler beantragt.
II) Forderung nach Beweisantrag (ZPO)
Zum Beweis der „gerichtsbekannten“ Tatsache, dass ein rechtmäßiges Verfahren nach ZPO nicht möglich ist, verweise ich auf das „Bundesgesetzblatt“ Teil I Nr. 18, veröffentlicht am 24.4.2006.
Laut „BGBl“ Teil I Nr. 18 vom 19. April 2006 wird in „Artikel 49 GG für die BRD“ der Geltungsbereich sowie Rechtwirksamkeit das Inkrafttreten der ZPO durch Streichung des § 1 im ZPOEG gelöscht.
Mithin ist die ZPO im Bereich der Rechtnachfolge der Zentralverwaltung für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet (vgl. „Art. 133 GG für die BRD“ ) nicht in Kraft.
Ohne die ZPO ist kein rechtwirksames Zivilverfahren in „Deutschland“ möglich! Vgl. S.876 „Bundesgesetzblatt“ Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006.
StPOEG Eingangsformel:
Wir … verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
StPOEG § 1: Die Strafprozeßordnung tritt im ganzen Umfang des Reichs gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft.
StPOEG § 5 (1): Die prozeßrechtlichen Vorschriften der Reichsgesetze werden durch die Strafprozeßordnung nicht berührt.
Daraus folgt: Kein ZIVILVERFAHREN ohne ZPO in „Deutschland“!
Zudem wird auf „Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 17,192 hingewiesen, aus dem klar hervorgeht, dass Verordnungen und Gesetze, die keinen Geltungsbereich haben, rechtungültig sind und derartige
berührende Verfahren aus dem Grunde der Rechtsicherheit einzustellen sind.
Für den Fall, dass das „Gericht“ der offenkundigen Rechttatsache nicht folgt, wird ein Gutachten durch einen von der „Zentralverwaltung für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet“ („Artikel 133 GG für die BRD“ )
unabhängigen Völkerrechtler beantragt.
III Forderung nach Beweisantrag (BGB)
Zum Beweis, dass Ihre „Staatsanwaltschaft“ in ihrer „Anklage und Beweisführung“ von nicht anwendbaren Gesetzen ausgeht, verweise ich auf nachstehende juristische Grundlagen:
1. Das Einführungsgesetz zum BGB [BGBEG] in Art. 5 [Personenstatut] Abs. 1 lautet:
„Ist die Person auch DEUTSCHER, so geht diese Rechtstellung vor.“
2. Die Definition DEUTSCHER findet man z.B. im „BGBl“ Teil III (102-1). Dort heißt es:
„DEUTSCHER ist, wer die unmittelbare Reichszugehörigkeit besitzt.“
Daraus ist offenkundig zu entnehmen, dass die reichsrechtliche Rechtstellung für die Person unabdingbar anzuwenden ist.
Daher wird gefordert:
1. dass Sie sich als sog. „Richter“ in „Deutschland“ umfassend sachkundig machen und
2. Ihre „Staatsanwaltschaft“ mit entsprechenden Nachermittlungen beauftragen.
Auf Basis der hier anzuwendenden Gesetze sind Ihr/e „Verfahren“ und sämtliche Maßnahmen umgehend zu beenden.
IV Forderung zum Antrag Ihres „Verfahrens“ (Audio)
Es ist zu Ihrem „Verfahren“ durch Sie die vollständige Protokollierung per AUDIO – Aufzeichnung zwingend sicherzustellen.
Dies ist angezeigt, da rechtrelevante Tatsachen erörtert werden müssen, die gegebenenfalls für ein Revisionsgericht überprüfbar sein müssen.
Ende des Schreibens.
Was lassen die alteingesessenen Lügenmedien zu Alledem eigentlich so verlauten, außer Hetze auf wissende Menschen, welche von den Lügenmedien zum Zwecke der Diffamierung als „Reichsbürgerbewegung“ bezeichnet werden? Ja NIX lassen die Lügenmedien ansonsten verlauten! Wie immer nix, da von den erwiesenen Tatsachen und Fakten ja möglichst niemand etwas wissen soll.
Da das so ist, möchten wir folgende Empfehlung in Wort und Bild bekannt machen:
Nun noch einige Worte bezüglich Kanzlerdarstellerin Angela Merkel: