Feststellung offenkundiger Tatsachen,
die BRD und die in ihrem Namen Handelnden betreffend Es ist eine offenkundige Tatsache, dass
die BRD kein wirksamer Rechtstaat ist. Das hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Urteil vom 08.06.2006, Aktenzeichen: EGMR 75529/01 festgestellt.
Das legalisierte Widerstandsrecht, Seite 1, gilt: „Der Rechtsstaat garantiert dem Einzelnen effektiven Rechtsschutz“ und „Die Friedenspflicht des Bürgers und das Verbot der Selbsthilfe bestehen aber nur soweit, wie der effektive staatliche Rechtsschutz reicht. Das Selbsthilferecht des Bürgers lebt deshalb in Grenzfällen auf, in denen ausnahmsweise keine gerichtliche Hilfe erreichbar und die vorläufige Hinnahme einer Rechtsverletzung durch Staatsorgane unzumutbar ist.“
das „Zweite Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz“, kurz: das Zweite Bereinigungsgesetz, vom 23.11.2007 am 30.11.2007 in Kraft getreten ist.
dieses zweite „Bereinigungsgesetz“ ohne Abstimmung durch das Parlament (Bundestag) der BRD Gesetzeskraft erlangt hat und damit offenkundig geworden ist, dass die oberste Gewalt beim Erlass von Gesetzen in der BRD nicht beim Parlament liegt, sondern bei den Besatzungsmächten!
das Parlament (Bundestag) der BRD nicht berechtigt ist, Besatzungsrecht aufzuheben oder einzuführen bzw. aufleben zu lassen, wie in Art. 4 (Gesetz zur Bereinigung des Besatzungsrechts) des zweiten Bereinigungsgesetzes, geschehen.
das Grundgesetz nun auch ganz offiziell weitestgehend aufgehoben ist, da durch das „Bereinigungsgesetz“ vom 23.11.2007, Art. 4 § 1 (Aufhebung von Besatzungsrecht), verfügt wird, das Bundes- oder Landesrecht, dass nicht den Artikeln 73, 74 und 75 GG zuzuordnen war, aufgehoben ist.
damit auch Art. 34 GG (Amtshaftung/Staatshaftung) aufgehoben ist. Durch diesen Art. 4 des zweiten Bereinigungsgesetzes darf auch Art. 34 GG nicht mehr angewendet werden!
mit dem zweiten Bereinigungsgesetz vom 23.11.2007, Art. 3 (Folgen der Aufhebung), auch das Recht der Länder auf Erlass eines Staatshaftungsgesetzes, erloschen ist.
9. das vom Parlament (Bundestag) der BRD beschlossene Staatshaftungsgesetz, das von der Justiz 1982 eingezogen wurde, keine Gültigkeit mehr hat.
10. aus den vorgenannten Gründen ein Schadensersatzanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland ausgeschlossen ist, ebenso gegen ein Land der BRD oder gegen eine öffentlich rechtliche Körperschaft, die mit Ihrer Satzung nicht vom Rahmenrecht der BRD abweichen kann und darf.
11. aus den genannten Gründen die Personen, die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland als Richter, Staatsanwälte, Rechtspfleger, Gerichtsvollzieher, Polizisten, Finanzamt-Bedienstete oder in anderer Funktion anwenden, nicht in einem verfassungsmäßigen Auftrag oder in Vertretung einer verfassungsmäßigen Organisation handeln!
12. für die unter 11. genannte Personengruppe eine Haftung nach § 89 BGB (Haftung für Organe) in Verbindung mit § 31 BGB (Haftung des Vereins für verfassungsmäßig berufene Vertreter) nicht zutrifft.
13. aus obigen Gründen die unter 11. genannten Personen persönlich und gesamtschuldnerisch haften, auch bei Fahrlässigkeit nach § 839 BGB.
14. zum Nachweis, dass eine verantwortliche Willenserklärung (Urteil, Beschluss, Haftbefehl, Zahlungsaufforderung, etc.) eines Richters, Staatsanwalts, Rechtspflegers, Gerichtsvollziehers, Polizisten, Finanzamt-Bediensteten oder in anderer Funktion für die BRD Handelnden vorliegt, diese immer mit der Originalunterschrift nach BGB § 126 des Handelnden an den Betreffenden ausgehändigt werden muss.
15. Amtshilfe durch die vollziehende Gewalt (z.B. Polizei) nur dann gefordert werden kann, wenn das Amtshilfeersuchen nach BGB § 126 rechtsgültig unterschrieben ist oder zumindest das Vorhandensein einer Originalunterschrift nach § 34 (3) VwVfG korrekt beglaubigt wurde. Ohne rechtsgültige Unterschrift oder rechtsgültige Beglaubigung liegt nur ein nichtiges Amtshilfeersuchen vor, dass deshalb unbeachtlich ist (§ 44 VwVfG).
16. die Alliierten für rechtswidrige und gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtete Handlungen deutscher Beamter keinerlei Haftung übernehmen, wie aus Artikel 51 des zweiten Bereinigungsgesetzes vom 23.11.2007 unmissverständlich hervorgeht.
17. ein Stillstand der Rechtspflege in der BRD eingetreten ist, weil – neben den bereits genannten Gründen – es in dieser keinen gesetzlichen Richter geben kann, weder nach dem Grundgesetz noch nach anderen rechtsstaatskonformen Rechtsgrundlagen.
Begründung und Folgen:
Nach Zöller, ZPO 23. Auflage, § 291 (Offenkundige Tatsachen), Rn 1, ist eine Tatsache offenkundig, wenn sie zumindest am Gerichtsort der Allgemeinheit bekannt oder – ohne besondere Fachkunde – auch durch Information aus allgemein zugänglichen, zuverlässigen Quellen wahrnehmbar ist.
Nach ZPO § 291 bedürfen offenkundige Tatsachen keines Beweises:
ZPO § 291 Offenkundige Tatsachen.
Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.
Nach Zöller, ZPO 23. Auflage, § 291 (Offenkundige Tatsachen), Rn 2, darf das Gericht gegenteiliges Klagevorbringen nicht verwerten. Damit schließt die festgestellte Offenkundigkeit ein versuchtes Ignorieren von bestehenden, unwiderlegbaren Tatsachen nach ZPO § 291 aus.
Unterschriften:
Es gibt keinerlei Grund für irgendeinen Beamten, sich vor der Unterschrift auf von ihm ausgestellten Dokumenten zu drücken. Das zwingende Erfordernis seiner eigenhändigen Unterschrift zieht sich wie ein roter Faden durch die gesamte Gesetzeshierarchie:
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Artikel 1 (Menschenwürde – Menschenrechte – Rechtsverbindlichkeit der Grundrechte)
(1) „Die Würde des Menschen ist unantastbar Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“
Bürgerliches Gesetzbuch BGB § 126 Gesetzliche Schriftform
(1) „Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.“
Zivilprozessordnung ZPO § 315 Unterschrift der Richter
(1) „Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben.“
Zivilprozessordnung ZPO § 317 Urteilszustellung und -ausfertigung
(2) „Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden.“
Die kommentierende Fassung geht dabei im Detail sogar auf die Form ein, wie eine derartige Unterschrift erfolgt sein muss. Hier heißt es: „Unterschriften von Richtern müssen stets mit dem Namen oder zumindest so wiedergegeben werden, dass über ihre Identität kein Zweifel aufkommen kann. Denn für den Zustellempfänger muss nachprüfbar sein, ob die Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, das Urteil auch unterschrieben haben.“ Deshalb genügt die Angabe „gez. Hunz, Richter am Landgericht“ ohne dessen eigenhändige Unterschrift nicht. Strafprozessordnung StPO § 275 Frist und Form der Urteilsniederschrift; Ausfertigungen
(2) „Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben.“
Verwaltungsverfahrensgesetz VwVfG § 34 Beglaubigung von Unterschriften
(3) „Der Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei der Unterschrift, die beglaubigt werden soll, anzubringen. Er muss enthalten:
1. die Bestätigung, dass die Unterschrift echt ist,
2. die genaue Bezeichnung desjenigen, dessen Unterschrift beglaubigt wird, sowie die Angabe, ob sich der für die Beglaubigung zuständige Bedienstete Gewissheit über diese Person verschafft hat und ob die Unterschrift in seiner Gegenwart vollzogen oder anerkannt worden ist,
3. den Hinweis, dass die Beglaubigung nur zur Vorlage bei der angegebenen Behörde oder Stelle bestimmt ist,
4. den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel.“
Weitere §§ die die Unterschriften regeln: BGB § 126a (Elektronische Form), ZPO § 130a (Elektronisches Dokument), ZPO § 435 (Vorlegung öffentlicher Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift).
Zwangsmassnahmen:
Eine Zwangsmassnahme ist meist eine gerichtlich angeordnete Maßnahme bei der verantwortlich zu prüfen ist, ob die rechtlichen und rechnerischen (sachlichen) Voraussetzungen für die Zwangsmaßnahme vorliegen.
In den meisten mir vorliegenden Fällen war/ist keinem der vorliegenden Schreiben/oder auch ohne jegliches Schreiben und/oder auch ohne jegliche Kenntnis des Betroffenen, zu entnehmen, wer für was verantwortlich zeichnet.
Mit Art. 4 des 2.BMJBBG v. 23.11.2007 ist die Staatshaftung erloschen.
Da offensichtlich niemand die Verantwortung im Sinne von BGB § 839 übernimmt. Es fehlt der Nachweis einer verbindlichen Willenserklärung nach BGB 126 oder die Bestätigung nach VwVfG § 34 (3) das solch eine Willenserklärung existiert. Deshalb sind alle bisherigen Maßnahmen ungesetzlich und deshalb nichtig.
Zur Fortsetzung eines Verfahrens wird deshalb der folgende Nachweis gefordert:
Eine gerichtsverwertbare Erklärung an Eides statt, nach VwGO § 99; ZPO §§ 138,139; gemäß GVG §§ 16,21; GG Art. 101; StGB § 11
In Erfüllung der Vorlagepflicht gegenüber den Prozessparteien in der Rechtsache Az.: erkläre ich
Herr/Frau Geb. Datum: Geb. Ort: tätig am: Kenntnis und im Bewusstsein der Strafbarkeit einer vorsätzlich falschen oder fahrlässig falschen eidesstattlichen Versicherung, dass ich Amtsträger nach deutschem Recht, Richter/in mit einer wirksamen Ernennung bin.
Mir sind die SMAD-Befehle und die SHAEF-Gesetze bekannt; und mir muss im Zusammenhang mit der Zulassung nach deutschem Recht bekannt sein, dass ich als Doppeljurist agiere. Ich versichere und erkläre auch die Mängellosigkeit und Gültigkeit des Geschäftsverteilungsplans des angehörigen Gerichts nach VwVfG §§ 33, 34, 43, 44 und 48 und erkläre und versichere an Eides statt, dass ich der/die gesetzliche Richter/in (Rechtspfleger/in) in dem Verfahren bin.
-Gericht in gerichtsverwertbar an Eides statt, in
Mir ist bekannt, dass das deutsche Recht für mich und alle Prozessbeteiligten gilt. Ich erkläre, dass ich in diesem Verfahren unparteiisch agiere. Ich bin weder einem Standesrecht noch Auftraggebern/Arbeitgebern verpflichtet. Es gilt ausschließlich das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung vom 22. März 1924 oder in der Fassung vom:
Ich bin bei einem Staatsgericht tätig. Ort, Datum
Unterschrift eigenhändig Dienstsiegel:
Zur Erklärung:
In konkreten Fällen geht es um sog. „Erzwingungshaft“. Die Freilassung ist einzig und allein davon abhängig, dass jemand die Verantwortung für die sachliche Richtigkeit des Haftbefehls übernimmt, um mit diesem darüber zu verhandeln. In dieser Situation, gibt es für einen „Beamten“ nur drei Möglichkeiten:
1. Der „Beamte“ unterschreibt den Haftbefehl im Original vor Ihren Augen, weil er der festen Überzeugung ist, dass der Haftbefehl so rechtgültig ist. Wird in diesem Fall eine Auslösesumme bei Vorliegen eines „rechtmäßigen“ Haftbefehls sofort bezahlt, wäre der Betroffene damit auch sofort frei bzw. nicht in Haft zu nehmen.
2. Entgegen seiner Überzeugung von der Rechtsgültigkeit des Haftbefehls verweigert der „Beamte“ seine Unterschrift auf dem Haftbefehl und verhindert damit vorsätzlich die Freilassung des Betroffenen. Damit verstößt er auf das Krasseste gegen alle hierfür geltenden Gesetze, angefangen vom GG, Art. 1 über das BGB § 126, die ZPO §§ 315 und 317, die StPO § 275, das VwVfG § 34 usw., der sog. „BRD-Justiz“. Damit handelt er entgegen seinem Eid, wird also meineidig, beteiligt sich möglicherweise an Erpresserischem Menschenraub nach StGB § 239a (1) oder begünstigt diesen und setzt sich auch dem Verdacht auf Unterlassene Hilfeleistung (StGB § 323c) aus, da es keine Zumutung ist, mit einer Unterschrift die Freilassung einer Person (GG Art. 2 (2) „…Die Freiheit der Person ist unverletzlich. …“) zu bewirken.
3. Der „Beamte“ hat Bedenken gegen den angeblichen Haftbefehl oder erkennt sogar definitiv die Unrechtmäßigkeit desselben und verweigert deshalb seine Unterschrift darauf. Dann muss er auf die Festnahme des Betroffenen verzichten und sein Remonstrationsrecht nach BBG § 56 wahrnehmen, da er sonst auf das Krasseste gegen alle hierfür geltenden Gesetze, angefangen vom GG, Art. 1 über das BGB § 126, die ZPO §§ 315 und 317, die StPO § 275, das VwVfG § 34 usw., der sog. „BRD-Justiz“ verstößt, damit wiederum entgegen seinem Eid handelt, also meineidig wird, er sich möglicherweise an erpresserischem Menschenraub nach StGB § 239a (1) beteiligt oder diesen begünstigt und er sich dem Verdacht auf Unterlassene Hilfeleistung (StGB § 323c) aussetzt, da es keine Zumutung ist, mit einer Unterschrift die
Freilassung einer Person (GG Art. 2 (2) „…Die Freiheit der Person ist unverletzlich. …“) zu bewirken.
BBG § 56 Verantwortlichkeit des Beamten, Remonstrationsrecht:
(1) „Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die
volle persönliche Verantwortung.
(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen hat der „Beamte“ unverzüglich bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, so hat sich der „Beamte“, wenn seine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit fortbestehen, an den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Bestätigt dieser die Anordnung, so muss der „Beamte“ sie ausführen, sofern nicht das ihm aufgetragene Verhalten strafbar … und die Strafbarkeit … für ihn erkennbar ist oder das ihm aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt; …“
BBG § 58 Eidespflicht, Eidesformel:
(1) „Der „Beamte“ hat folgenden Diensteid zu leisten:
„Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und alle
in der Bundesrepublik geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, ….““
BBG § 61 Amtsgeheimnis; Aussagegenehmigung
(4) „Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht des Beamten, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.“
StPO § 152 Anklagebehörde, Legalitätsgrundsatz
(2) „Sie (die Staatsanwaltschaft) ist, … , verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.“
StGB § 154. Meineid
(1) „Wer … falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
bestraft.“
StGB § 239a. Erpresserischer Menschenraub.
(1) „Wer einen anderen entführt oder sich eines anderen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, … wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.“
StGB § 323c. Unterlassene Hilfeleistung. „Wer bei … Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr … möglich ist, wird … bestraft.