Die Definition für einen Staat wurde von führenden Rechtswissenschaftlern am Ende des 19. Jahrhunderts entwickelt (Jellinek Allgemeine Staatslehre, 3. Aufl., 1900). Damals gab es neben Staaten noch staatsähnliche Gebilde wie Kolonien oder Schutzgebiete. Beispielsweise hatte es kaum Sinn, Verhandlungen zu führen oder Verträge zu schließen, für die sich im Nachhinein herausstellte, daß sie völkerrechtlich ungültig sind, da eine der verhandelnden Seiten wegen fehlender Souveränität vielleicht zu Verhandlungen nicht berechtigt war. Folglich wurde die Definition für einen Staat gebraucht. In jener Zeit wurde die „Drei-Elemente-Lehre“ entwickelt, die bis heute die völkerrechtliche Grundlage für die Beurteilung von Staatlichkeit bildet. Durch die Konvention von Montevideo vom 26.12.1933 ist die Drei-Elemente-Lehre zum elementaren Bestandteil des Völkerrechtes geworden. Mißverständnisse in diesem völkerrechtlich extrem bedeutsamen Bereich sind daher ausgeschlossen! Nach der Drei-Elemente-Lehre müssen folgende drei Merkmale erfüllt sein, um die Existenz eines Staates feststellen zu können: 

1. Staatsgewalt  (Schlüsselbegriff hierzu: „Souveränität“)

2. Staatsgebiet  (Schlüsselbegriff hierzu: „Gebietskörperschaft“)

3. Staatsvolk  (Schlüsselbegriff hierzu: „Staatsangehörigkeit“).

Aus den genannten völkerrechtlichen Regelungen folgt zwingend, daß alle diese drei Kriterien gleichzeitig erfüllt sein müssen, ansonsten handelt es sich bei dem zu beurteilenden Konstrukt definitiv nicht um einen Staat!

Interessanterweise erfüllt die „BRD“ dabei noch nicht einmal ein einziges dieser drei völkerrechtlich notwendigen Kriterien für einen Staat:

1. Es gibt kein Staatsvolk der „BRD“, da es keine Staatsangehörigkeit „BRD“ gibt. (Die „BRD“ verwaltet diejenigen mit der sogenannten „deutschen Staatsangehörigkeit“ – eine Erfindung von Adolf Hitler von 1934 – die „BRD“ verwaltet damit die Angehörigen des „Dritten Reiches“).

2. Es gibt keine Staatsgewalt der „BRD“, da die „BRD“ nachweislich nicht souverän, sondern nur der verlängerte Arm der Besatzungsmächte ist.

3. Die „BRD“ besitzt kein Hoheitsgebiet, da alle Bezugnahmen auf das Gebiet der „BRD“ in mehreren Schritten seit 1990 explizit aus allen Rechtstexten der „BRD“ entfernt wurden. 

Aber wenn die „BRD“ kein Staat ist, was ist sie dann?

Ist sie eine Besatzerverwaltung?

Eine Nazi-Organisation?

Eine  verfassungsfeindliche Verbrecherorganisation? 

Richtig! Die „BRD“ ist alles dieser genannten Dinge.

Die spannende Frage ist, was ist denn dann unsere Staatsangehörigkeit?

Was ist unsere verfassungsmäßige Ordnung und wie stellen wir sie wieder her?

Dr. Klaus Maurer