Steuerpflicht in der BRD
(Hilfe zur Selbsthilfe bei Finanzgerichtsprozessen vom Arbeitskreis Verfassung und Justiz)

Es gibt keine Steuerpflicht für den Bürger in der Verwaltungsorganisation BRD nach dem Grundgesetz und damit gibt es auch keinen Rechtsgrund, Bürger ohne jeden Rechtsgrund zu belästigen oder mit Beschwer, von Mitarbeitern der außerordentlichen „Finanzbehörden“, überziehen zu lassen.

Beweis:

um die Rechtslage und den Rechtsmissbrauch und die Rechtsbeugung der BRD-Behörden ohne Rechtsgrundlage zu verdeutlichen führe ich Ihnen nachfolgendes vor und sie können selbst prüfen und festzustellen, dass es eine offenkundige Tatsache ist, dass

1. für die Bundesrepublik Deutschland die Haager Landkriegsordnung verbindlich gilt;

2. die Einführung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland durch Besatzungsmacht, mit ausgeübtem Besatzungsvorbehalt, erzwungen wurde und eine Volksabstimmung zum Grundgesetz niemals beabsichtigt war, noch stattgefunden hat, s. GG Art. 146;

3. in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin Besatzungsrecht gilt, Besatzungsmächte in exterritorial von der Bundesrepublik getrennten, besetzten Reichsgebieten Militärbasen außerhalb des Bundesrechts sitzen und die Bundesrepublik Deutschland nicht souverän ist;

4. die Bundesrepublik Deutschland nicht das Deutsche Reich ist und jemals sein konnte – u. a. wegen der 2-Staaten-Theorie;

5. Reichsgesetze nach der Haager Landkriegsordnung weder durch die Bundesrepublik Deutschland noch durch sonstige Besatzungsstrukturen beseitigt werden können oder konnten;

6. der vorsätzliche Verstoß gegen Reichsgesetze Hochverrat ist;

7. kein Staatsangehöriger des Deutschen Reiches mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit selbst nach der Haager Landkriegsordnung verpflichtet werden darf, Hochverrat gegen das Deutsche Reich oder Hochverräter zu unterstützen oder billigend in Kauf nehmen zu müssen, s. GG Art. 25;

8. nach vielfacher Entscheidung des BVerfG, so zum Beispiel 1 BvR 668/04 vom 27. Juli 2005, der folgende Leitsatz gilt:
„Führt die Änderung eines Gesetzes zu neuen Grundrechtseinschränkungen, ist das betroffene Grundrecht im Änderungsgesetz auch dann gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2

GG zu benennen, wenn das geänderte Gesetz bereits eine Zitiervorschrift im Sinne dieser Bestimmung enthält.“

9. eine Rechtsnorm nichtig ist, welche gegen die in erster Linie unabdingbare Klarheit und Nachprüfbarkeit ihres räumlichen Geltungsbereiches verstößt;

10. das Grundgesetz keine Steuerdefinition und konkret, klar keine Steuerpflichtigen benennt und insoweit auch keine Einschränkung des GG Art. 14 durch Zitierpflicht nach GG Art. 19 (1) in diesem selbst oder in GG Art. 105, 123 oder sonst wo enthält;

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1

11. die AO der Bundesrepublik Deutschland keinen Bezug auf das Grundgesetz aufweist, keinen klaren territorial-räumlichen Geltungsbereich bezeichnet und – auch und gerade deshalb – gegen das Zitiergebot nach GG Art. 19 (1) wegen fehlender Hinweise auf
GG Art. 14 und Art. 25 verstößt, sodass nach ihr nur nichtige Steuerbescheide

erlassen werden können;

12. die RAO mit Bezug auf die Weimarer Verfassung für die Bundesrepublik Deutschland zum 01.01.1977 außer Kraft gesetzt wurde und nicht gilt;

13. das EKSt-Gesetz der Bundesrepublik Deutschland nicht durch das Grundgesetz gestützt wird, keinen unabdingbar notwendigen territorial-räumlichen Geltungsbereich hat und das Zitiergebot nach GG Art. 19 (1) bezüglich Art. 14 und Art. 25 verletzt: Artikel 48.

Erhebt der Besetzende in dem besetzten Gebiete die zugunsten des (besetzten!) Staates bestehenden Abgaben, Zölle und Gebühren, so soll er es möglichst nach Maßgabe der für die Ansetzung und Verteilung geltenden Vorschriften tun; es erwächst damit für ihn die Verpflichtung, die Kosten der Verwaltung des besetzten Gebietes in dem Umfange zu tragen, wie die gesetzmäßige Regierung hierzu verpflichtet war.

Artikel 49.
Erhebt der Besetzende in dem besetzten Gebiet außer dem im vorstehenden Artikel bezeichneten Abgaben andere Auflagen in Geld, so darf dies nur zur Deckung der Bedürfnisse des Heeres oder der Verwaltung dieses Gebiets geschehen.

Zugunsten des besetzten Staates Deutsches Reich wird in der BRdvD nichts erhoben!

Nach Zöller, ZPO 23. Auflage, § 291 (Offenkundige Tatsachen), Rn 1, ist offenkundig eine Tatsache, wenn sie zumindest am Gerichtsort der Allgemeinheit bekannt oder ohne besondere Fachkunde – auch durch Information aus allgemein zugänglichen, zuverlässigen Quellen wahrnehmbar ist.

Nach Zöller, ZPO 23. Auflage, § 291 (Offenkundige Tatsachen), Rn 2. bedürfen offenkundige Tatsachen keines Beweises. Gegenteiliges Klagevorbringen darf ein Gericht nicht verwerten.

Die vorgelegten Rechtstatsachen und die nachfolgenden Begründungen beweisen unwiderlegbar, dass die BRdvD nicht das Deutsche Reich war und sein kann, weil das denkbar, praktisch und juristisch unmöglich ist, weshalb sie auch niemals die Reichsangehörigkeit verliehen hat.

Insoweit ist es auch nicht möglich, zu behaupten, dass der BRdvD-Justizminister gleichzeitig der Reichsminister ist, wie es die Anwendung der GVerfReglV vom 20.3.1935 vortäuscht.

Es ist auch unmöglich, dass die BRdvD für das Deutsche Reich Steuern erheben kann und darf.

Dagegen spricht schon die Tatsache, dass im Rahmen der Gesetzesbereinigungen im April 2006 zahlreiche Bezüge der BRdvD-Gesetze auf das Reich einfach gestrichen wurden, um die Erinnerung an dieses auszulöschen.

Dabei wurden dann auch die unabdingbar notwendigen territorial-räumlichen Geltungsbereiche des GVG, der ZPO und der StPO durch Streichung der §§ 1 EGGVG, EGZPO und EGStPO – Inkrafttreten – gestrichen, weil dort das ganze Reichsgebiet angegeben war. Jetzt gelten jedenfalls für Änderungen ganz sicher keine Grenzen mehr! Und die sind bekanntlich selbst nach BBG § 185, ebenso wie nach GG Art. 116 (1) für das Deutsche Reich immer noch international in den Grenzen vom 31.12.1937, anerkannt.

2

Der Adressat hat also auch zu Folgendem Stellung zu beziehen, wenn er Rechtsgrundlagen für eine Steuererhebung zu Gunsten der Bundesrepublik Deutschland beweisen will:

a) Auswirkung des fehlenden territorial-räumlichen Geltungsbereichs auf GG und Steuergesetzgebung in der Bundesrepublik;

b) Auswirkung der Unmöglichkeit oder Verletzung des Zitiergebotes im Grundgesetz und bei den Steuergesetzen;

c) Fehlende Steuerpflicht für die Bundesrepublik im GG
d) Nichtigkeit nicht nachvollziehbarer und undeutlich, bzw. unklar getexteter Gesetze; e) Nichtige Gesetzgebung durch Wahlfälscher und Wahlbetrug in der Bundesrepublik;

f) Statthaftigkeit der Berufung auf Steuerverweigerung nach dem Widerstandsrecht Art. 20 (4) GG, wegen Stillstand der Rechtspflege und dauerhaften Grundgesetzesbruch durch Verwaltungen und Organe der BRD selbst.

Insoweit können die nachfolgenden wiederholten und vertieften Vorträge zur Rechtslage nicht rechtswidrig und rechtsmissbräuchlich vollständig ausgeblendet werden und müssten eine dazu im verbotenen Widerspruch erstellte Entscheidung rechtsstaatskonform verhindern.

Es wird deshalb auf die jedem Finanzbeamten und Finanzrichter bekannt sein müssende Fundstelle zu Jarass/Pieroth, GG, 9. Auflage 2007, Art. 105, Rn. 2 hingewiesen, die folgendermaßen lautet:

Insoweit ist der Nachweis geführt, dass das Grundgesetz keine Steuerpflicht erklärt. Stillschweigende Voraussetzungen zu Lasten anderer, ohne deren Kenntnis vom Stillschweigen sind aber grundsätzlich unzulässig.
Der Artikel 108 beschreibt ausschließlich die Verwaltung, nicht aber die Erhebung von Steuern.

Auch In Pfennig / Neumann – Berliner Verfassung – 3.Auflage, Seite 581, ist zu finden:

Stillschweigende, textlich nicht nachvollziehbare Vereinbarungen haben auch keinen unabdingbar, notwendigen, territorial-räumlichen Geltungsbereich, was so etwas nicht rechtskräftig werden lassen kann.

Nicht vollumfänglich nachzuvollziehende Gesetzestexte sind auch nicht zu begreifen, können grundsätzlich das nicht auszuschließende Zitiergebot des GG Art. 19 (1) nicht berücksichtigen und sind auch deshalb nichtig.

Deshalb ist die angeführte Entscheidung des BVerfG von 1955, lediglich unbeachtlicher Ausdruck von Kollaborateuren für eine Besatzungsdiktatur, welche unter der Haager Landkriegsordnung die Weimarer Verfassung einschließlich der RAO da berücksichtigt, wo es ihr willkürlich passt. Selbst das verböte aber neue Steuerarten und immer höhere Steuern.

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Die Besteuerungsmöglichkeit im Verhältnis zum Bürger wird vom GG stillschweigend

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vorausgesetzt (BVerfGE 55, 274/301)!

Die VvB ist neben der SaarlVerf. (Art105 IV) die einzige Verfassung, die den allgemeinen

Gesetzesvorbehalt für Eingriffe in Freiheit und Eigentum des Bürgers (vgl. Art 59 I, (s.

dazu VerfGH LVerfGE 1, 131)) speziell für die Erhebung von Steuern und Abgaben

wiederholt.

Dabei geht sie allerdings, ebenso wenig, wie die übrigen Länderverfassungen nicht darauf

ein, wem die Gesetzgebung- bzw. Steuerertragshoheit zusteht, sondern setzt

stillschweigend die Regelung des GG insoweit voraus.

3

Durch Außerkraftsetzen der RAO ab 01.01.1977 für die Bundesrepublik gibt es auch keinen Bezug über die Weimarer Verfassung zum Art. 134 auf die Haager Landkriegsordnung mehr.

Die Bundesrepublik Deutschland ist ja nach ihrer – tatsächlich unzutreffenden – Behauptung seit dem 03.10.1990 ein souveräner Staat. Sie muss sich deshalb an dieser Täuschung selbst festhalten lassen und hat daher kein rechtsstaatskonformes Steuererhebungsrecht nach dem GG mehr, weil kein Besatzerdiktat weiterhin die Haager Landkriegsordnung, offen immer noch für Deutschland im Kriegszustand, als verbindlich erklären und durchsetzen könnte.

Im Übrigen ist eine einseitige stillschweigende Voraussetzung nur solange durchzuhalten, wie man sich nicht mindestens stillschweigend widersetzt.

Die Partei erklärt hiermit, dass sie niemals einer stillschweigenden Voraussetzung einer nicht rechtskraftfähigen, nicht gesetzlich klaren und textlich deutlich verständlichen Besteuerungsmöglichkeit zugestimmt hätte und hat und beruft sich ausdrücklich auf die ihrer Ansicht nach böswilligen Täuschung durch die bundesrepublikanischen Finanzbehörden bei der Steuereintreibung, um die Unterstellung einer stillschweigenden Einwilligung zur Steuerpflicht durch konkludentes Handeln zu verhindern.

Damit ist auch eine Verjährung bezüglich der schon erhobenen und hier wiederholten Rückforderungen aller von ihr gezahlten Steuern an bundesrepublikanische Verwaltungsstrukturen seit mindestens 1977 ausgeschlossen.

Nach einer Arbeitshypothese I gilt also zwar das Grundgesetz noch, es lässt jedoch keine Steuerpflicht erkennen.
Dazu wurden und werden u. a. als unwiderlegbare offenkundige Tatsachen vorgetragen, dass

Das FA Goslar hat unter Bezug auf ein nicht korrekt förmlich zugestelltes und somit nicht rechtskräftiges Urteil des NDS FG wie dieses in einem Einspruchsbescheid vom 20.11.2007 zur Steuernummer 21/147/03554 folgendes behauptet:

„Da das GG die rechtswirksame verfassungsrechtliche Grundlage der Bundesrepublik Deutschland darstellt und sich daraus die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung von Steuern ergibt (vgl. Art. 105 GG), stellt das Einkommensteuergesetz die auch gegenüber dem Rechtsbehelfsführer geltende gesetzliche Grundlage für die Einkommensbesteuerung dar.“

Das Grundgesetz ist aber keine Verfassung und keine verfassungsrechtliche Grundlage der Bundesrepublik Deutschland, weil das Grundgesetz durch GG Art. 146 im gleichen Moment aufgehört hat zu existieren, in dem es als Verfassung gelten müsste.
Grundgesetz Art. 146 [Geltung und Geltungsdauer] lautet in der letzten, durch Wahlfälscher und Wahlbetrüger im Deutschen Bundestag ohne Rechtskraftfähigkeit veränderten Fassung,

Zitat Anfang:

Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tag, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die vom deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
Zitat Ende!

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in keinem Grundgesetzartikel der Steuerbegriff definiert ist, kein Steuerpflichtiger

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bezeichnet wird und auch keine Voraussetzung erklärt wird, unter welcher Steuer an

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die Bundesrepublik zu zahlen wären.

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Wäre das Grundgesetz also eine Verfassung, wie es die bundesrepublikanischen Juristen im Wege der Sinnentstellung gerne im eigenen Interesse behaupten, dann würde Art. 146 wie folgt auszulegen sein:

Die ebenfalls durch die Wahlbetrüger und Wahlfälscher im Deutschen Bundestag nur vorgeblich rechtskraftfähig zum 03.10.1990 veränderte Präambel zum Grundgesetz behauptet nun aber, Zitat Anfang:

Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben. Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.

Zitat Ende!

Würde die Präambel also unwiderlegbare Tatsachen behaupten, so hätte sich danach das deutsche Volk in freier Selbstbestimmung das Grundgesetz = Verfassung gegeben, wodurch wegen GG Art. 146 diese Verfassung am gleichen Tag ihre Gültigkeit verloren hätte.
Da die Machtinhaber und Erfüllungsgehilfen der Bundesrepublik Deutschland aber gleichwohl immer noch darauf beharren, dass das Grundgesetz gilt und Bestand hat, muss deshalb die Präambel des Grundgesetzes gelogen sein.

Tatsächlich enthält die Präambel des Grundgesetzes in 3 Sätzen sogar sieben Lügen:

1. Lüge: Das deutsche Volk wurde gar nicht gefragt! Es waren besatzungsabhängige Wahlbetrüger und Wahlfälscher, die sich ohne Aufklärung durch Millionen
Ausländer und Staatenlose wählen ließen, die dem deutschen Volk die Selbstbestimmung verweigerten.

2. Lüge: Das von der Bundesrepublik Deutschland behauptete deutsche Volk hat keine verfassungsgebende Gewalt, sondern nur allein die Staatsangehörigen des Deutschen Reichs mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit, die sich das Grundgesetz gerade nicht gegeben haben.

3. Lüge: Dem deutschen Volk, bestehend allein aus den Staatsangehörigen des Deutschen Reiches mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit nach GG Art. 116, wird in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 09.05.1945 bis heute die freie Selbstbestimmung verweigert.

4. Lüge: Die Einheit Deutschlands wurde am 03.10.1990 nicht vollendet, weil dazu das gesamte Reichsgebiet in den Grenzen vom 31.12.1937 gehört hätte und auch
die Deutschen in den weiterhin annektierten Reichsgebieten erfasst werden
müssten, wo das Grundgesetz nicht gilt.

5. Lüge: Das neue Grundgesetz zum 03.10.1990 wurde nicht in Freiheit des deutschen Volkes formuliert und beschlossen, sondern in nichtiger Selbstkontrahierung
der Siegermächte unter Besatzungsvorbehalt mit von ihnen abhängigen
deutschen und nichtdeutschen Kollaborateuren in bundesrepublikanischen Regierungen, Bundestag und der Justiz, die Besatzungsrecht akzeptierten.

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Diese Verfassung, die nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschland für das

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gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tag, an dem eine Verfassung in

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Kraft tritt, die vom deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossen worden ist.

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6. Lüge: Das Grundgesetz gilt gerade nicht, weil es oktroyiert ist. Es kann auch nicht gelten, weil der territorial-räumliche Geltungsbereich des GG vor dem
03.10.1990 schon gestrichen war, was es nichtig gemacht hat. Die zusammengelogene Präambel ist nach korrekter juristischer Lehre rechtsunerheblich und nicht in Teilen gültig.

7. Lüge: Das Grundgesetz kann auch nachweislich schon deshalb nicht für das ganze deutsche Volk gelten, weil es nur auf dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland gelten könnte. Dort siedelt aber nicht das ganze deutsche Volk.
Aus dieser zusammengelogenen Präambel können auch nicht einzelne Bestandteile willkürlich herausgegriffen werden und mit einer scheinbaren Rechtskraft angewendet werden, um z.B. einen angeblichen territorial-räumlichen Geltungsbereich für das GG zu behaupten!

Die BRdvD ist lediglich ein Besatzungskonstrukt unter Schirmherrschaft der Alliierten, welche auf Deutschem Reichsgebiet, ohne Rechtsgrundlagen, im Rahmen einer Parteien- und Juristendiktatur, ohne Rechtsstaatlichkeit, eine Herrschaft gegen die tatsächlichen Deutschen, als Staatsangehörige des Deutschen Reichs, aufgerichtet hat.

Diese Tatsache ändert sich auch nicht nur einfach dadurch, dass es den meisten Deutschen nicht bewußt ist und sie dieses Konstrukt stillschweigend dulden.

Und aus GG Art. 105 ist beim besten Willen keine Berechtigung zur Steuererhebung zu erkennen, s. Text.

Art. 105 GG beschreibt und definiert also nachweislich keine Steuerpflichtigen, sondern Steuererhebungsberechtigungen ohne Bezeichnung, wer diese zu zahlen hat, und ist dadurch, jedenfalls unzureichend bestimmend. Die Gesetzgebungskompetenz erwähntkeine Steuern und regelt nur das Verhältnis der Verwaltungsstrukturen Bund zu Ländern als Besatzungsorganisationen.

Der Vortragende erkennt aus GG Art. 105 eine Steuerpflicht jedenfalls nicht, was auch im gegenteiligen Fall grundgesetzwidrig, gegen GG Art. 14, als unaufhebbares Gesetz stehen würde. Er wird auch durch GG Art. 105 nicht direkt und persönlich angesprochen oder adressiert.

Nachdem diese Auslegungsversion zur Steuerpflicht nach dem Grundgesetz, ohne vorherige Erörterung vorsorglich in einem nächsten Verfahren 15 K 128/07 vor dem NDS FG widerlegt wurde, hat dieses wiederum – grundgesetzwidrig – ohne vorherige Erörterung eine neue erstaunliche Variante, einer nicht nachvollziehbaren Auslegung des Grundgesetzes, geliefert,

Zitat Anfang:

Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass er – ebenso wie das Bundesverfassungsgericht – keine Zweifel daran hat, dass auch nach der Wiedervereinigung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland (vgl. insofern die Präambel des GG) das GG sowie die nachkonstitutionellen und die gem. Art. 123 GG fort geltenden vorkonstitutionellen Gesetze gelten.

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(vgl. beispielsweise BVerfG Beschluss vom 21. Dezember 1997 2 BvL 6/95, BVerfGE 97, 117).
Zitat Ende!

Auch dieser Teil der Begründung steht in unerlaubtem Widerspruch zu den beantragten Feststellungen offenkundiger Tatsachen, die nicht erfolgten und deshalb nicht erörtert werden konnten. Es hat auch noch kein bundesrepublikanisches Gericht dazu Stellung genommen.

Die Präambel hat aus vielen, auch hier angeführten Gründen niemals Rechtskraft erlangen können. Sie ist ein Lügengespinst, ohne jegliche Substanz, für eine Beachtlichkeit, die das Deutsche Volk nicht aufgestellt und angenommen hat.
Der Bezug auf unbezeichnete nachkonstitutionelle Gesetze, welche nur durch Besatzerdiktat und Wahlbetrug entstanden sind, kommt erstens überraschend, weil eine solche Behauptung zur Begründung einer Steuerpflicht, vor dem Urteil, nicht erörtert wurde.

Sie steht auch im Widerspruch zu den Anträgen zur Feststellung offenkundiger Tatsachen, die gerade deshalb nicht beschieden wurden.

Das Grundgesetz ist keine Verfassung (Konstitution), sondern lediglich ein Besatzungsdiktat, in nichtiger Selbstkontrahierung, wie der dortige Klagevortrag behauptet und die dortige Klägerin im Rahmen der willkürlich abgebrochenen Beweisaufnahme mit den Abbildungen der in den ersten Grundgesetzausgaben an Schüler ausgegebenen GG beweisen wollte.

Deshalb ist sowohl die Behauptung bezüglich unbekannter vor- als auch nachkonstitutioneller Gesetze für eine Steuerpflichtbegründung in der Bundesrepublik Deutschland völlig nichts sagend, unklar, unverständlich, unsinnig.

Gesetze müssen aber zur Bewirkung einer Rechtskraft eindeutig, klar und verständlich sein, damit sie beachtet werden müssen. Daran fehlt es der Begründung vollständig.

Noch toller ist die Behauptung, dass nun aus GG Art. 123 über unverständliche Formulierungen eine Steuerpflicht begründet werden soll.

Abgesehen davon, dass in einem Urteil keine überraschenden Begründungen verwendet werden dürfen, die vorher nicht erörtert werden konnten, gelten für GG Art. 123 auch alle Ausschlussgründe zur behaupteten Begründung für eine Steuerpflicht, wie für GG Art. 105.

GG Art. 123 lautet:

Sämtliche Gesetze vor dem Zusammentritt des Bundestages können nach dem Grundgesetz überhaupt nicht gelten. Nach GG Art. 19 (1) würde für jedes Gesetz außerhalb des GG grundsätzlich die Zitierpflicht zu beachten sein, die nicht rückwirkend für ein „vorkonstitutionelles“, allerdings auch weiterhin unbekanntes und nicht greifbares Gesetz eingeführt werden konnte.

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Der Vortragende verlangt nun als nächstes die Konkretisierung dieser kühnen Rechtsauslegung unter Bezug auf GG Art. 123, weil danach auch die Weimarer Verfassung noch als gültig anerkannt sein müsste,

– soweit sie dem Grundgesetz nicht widerspricht!

Daraus ist doch unmittelbar zu folgern, dass das Grundgesetz keine Verfassung ist, weil das Deutsche Volk, der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches, mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit, nicht zwei parallele Verfassungen haben kann. Insoweit bedankt sich der Vortragende schon einmal beim NDS FG für diese Begründung, einer so wie so, unhaltbaren Entscheidung.

Der Grundgesetzartikel 123 ist also grundsätzlich ein unerfüllbarer hohler Artikel.
Er beschreibt auch keinen Steuerpflichtigen, erklärt den Begriff der Steuer nicht und hat auch keinen Bezug zur Abgabenordnung sowie den nachfolgenden Steuergesetzen, die auch für sich allein betrachtet, nach dem Grundgesetz, wegen unheilbarer Mängel, nichtig sind.
Nicht konkret verfasste, unverständliche Gesetze, ohne Textinhalt, sind unbeachtlich. Insoweit wird noch einmal auf die, jedem Finanzbeamten und Finanzrichter bekannt sein müssende Fundstelle, zu Jarass/Pieroth, GG, 9. Auflage 2007, Art. 105, Rn. 2 hingewiesen.

In Helmsrott/Schaeberle, Abgabenordnung, 13. neu bearbeitete Auflage, Schäffer-Poeschel Verlag 2006, wird in der Einleitung das folgende Gliederungsdiagramm, zur systematischen Stellung der Abgabenordnung der Bundesrepublik Deutschland vorgestellt, welches sich aber nur aus dem Grundgesetz, als oberste Rechtsnorm, ableiten lassen muss, s. folgende Abbildung:

Schon aufgrund der Tatsache, dass das Grundgesetz als vorgebliches Verfassungsrecht(?) neben das Verwaltungsrecht gestellt wurde, vertiefte sich ein phantastischer Verdacht, zumal auch die Fiktion eines Staatsrechtes für die Bundesrepublik Deutschland nur böswillig, ohne rechtliches Gehör, aufrecht gehalten werden kann.

Jedenfalls leitet sich nach dem vorstehenden Diagramm, weder das Steuerrecht, noch eine Steuerpflicht aus dem Grundgesetz selbst, ab. Und, weil auch tatsächlich, im ganzen Grundgesetz, keine Steuerpflicht für jemanden festgeschrieben ist, gibt es auch keine solche in der OMF-BRdvD, wie anhand der Analyse der Abgabenordnung bewiesen wird.

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Der bisherige Umgang des wahlfälschenden und wahlbetrügenden bundesrepublikanischen Gesetzgebers, der Regierung, der Justiz und der übrigen Verwaltung mit der Nichtbeachtung der im Grundgesetz festgelegten Rahmenrichtlinien, ist im vorliegenden Falle, der Beitreibung von Steuern, ohne Rechtsgrundlagen, als vorsätzliche Unterlassung des rechtlichen Gehörs zu werten und erfüllt daher, nach hiesiger Auffassung, den Tatbestand der Rechtsbeugung.

Grundrechte sind hauptsächlich in den Artikeln 1 bis 20 des Grundgesetzes, für die Bundesrepublik Deutschland, festgeschrieben. Sie dienen als Abwehrrechte des Bürgers gegen das Machtmonopol der Regierenden.
Es gibt Grundrechte, die eingeschränkt werden dürfen, und es gibt Grundrechte, die nicht eingeschränkt werden dürfen.

Die Art. 1 – 20 des Grundgesetzes haben eine so genannte Ewigkeitsgarantie und sind für das GG unveränderlich von den Besatzern vorgegeben. Es steht also im jeweiligen Grundrechtsartikel dabei, wie und wann das Grundrecht eingeschränkt werden darf.

Ein Grundrecht darf in einem solchen Falle nur durch ein Gesetz eingeschränkt werden.
In dem betreffenden Gesetz muss in einem Paragraphen vermerkt sein, welche Grundrechte durch das Gesetz eingeschränkt werden. Das schreibt das Zitiergebot des Artikels 19 Absatz l Satz 2 des Grundgesetzes als Muss-Vorschrift vor.

Rechtskunde für Nichtjuristen/Hilfe zur Selbsthilfe vor BRdvD-Gerichten Heft 090102 Einführung offenkundiger Tatsachen nach § 291 ZPO im Beweisverfahren Seite 14

Fehlt der Hinweis im Gesetz auf die Grundrechtseinschränkung, ist das Gesetz nichtig.

Es ist erlaubt, die nachfolgenden weiteren Grundsatzinformationen zum Zitiergebot zur Kenntnis zu bringen:

Es steht mit Gesetzeskraft fest – denn das Grundgesetz hat nach der Arbeitshypothese I ja für diese Rechtsauslegung eine angenommene Gesetzeskraft – dass eine sich aus dem Grundgesetzartikel 105 (Gesetzgebungskompetenz zu Zöllen, Steuern und Abgaben) behauptete vorgebliche Steuerpflicht sofort unbeachtlich wäre, weil das Zitiergebot nach Artikel 19 Absatz l Satz 2 des Grundgesetzes nicht beachtet wurde, und Rechtsfolgen bezüglich einer Steuerpflicht für im Grundgesetz selbst nicht bezeichnete, steuerpflichtige, natürliche und juristische Personen, die somit auch schlussendlich nach dem GG nicht identifizierbar sind, nicht hergeleitet werden können.

Das gilt ebenso für GG Art. 123 und alle verschwommenen, umgedeuteten und ganz unbekannten, vom NDS FG neuerdings, vorgeschobenen, „vorkonstitutionellen“ Gesetze.

Insoweit ist auch grundsätzlich eine Einschränkung der Grundgesetzartikel 1 bis 20 und hier insbesondere Art. 14 GG, durch eine nachfolgende Grundgesetzabweichung, nicht möglich.

Jede dynamische Rechtsfolgenverweisung auf eine nichtige Norm geht zwangsläufig ins Leere, da die in Bezug genommene Vorschrift keine Rechtsfolgen mehr auslösen kann.

Im Falle von gerichtlichen Entscheidungen zum Sachverhalt darf ein Gericht, wegen des Grundgesetzes, keine nichtige Norm anwenden.

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Eine geltungserhaltende Reduktion der Normen, die durch den nichtigen Gesetzestext

verlautbart werden sollten oder vor Eintritt der Nichtigkeit verlautbart wurden, ist

grundgesetzwidrig; denn die grundgesetzliche automatische Nichtigkeit erfasst den

Gesetzestext im Umfang der Artikelformel des Artikels 19 Absatz l Satz 2 des

Grundgesetzes mit allen seinen möglichen Inhalten und ist daher nicht teilbar.

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Die Rechtsprechung ist nur an das Grundgesetz, an gültige Gesetze und an das Recht gebunden (Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 97 des Grundgesetzes). Alleiniger originärer Gesetzgeber des Bundes ist der Deutsche Bundestag, unbeschadet der Mitwirkung anderer BRdvD-Organe bei der Gesetzgebung.

Auch die Bundesregierung, die das oberste Exekutivorgan des Bundes ist, ist nicht der Gesetzgeber, wie bereits das Bundes“verfassungs“gericht gegenüber grundgesetzfremden Sprach-, Denk- und Verhaltensgewohnheiten betont hat (Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 58, 81, 111).

Erst recht sind nachgeordnete Amtswalter eines Exekutivorgans wie auch das FA GS keine Gesetzgeber, ihre Wünsche sind keine Gesetze.

Es wohnt dem Artikel 19 Absatz l Satz 2 des Grundgesetzes (Zitiergebot) auf Grund eigener Gesetzeskraft inne, dass ein Gesetz, das gegen das Zitiergebot verstößt, automatisch nichtig ist.

Verletzt ein Gesetz ein Freiheitsgrundrecht, so folgt daraus die Nichtigkeit des Gesetzes, weil nur so der Grundrechtseingriff zu beheben ist. Die Rechtsfolge ist hier eindeutig.

Es wurde und wird weiterhin vorgetragen, dass

die Abgabenordnung der Bundesrepublik Deutschland nichtig ist.

In der Organisationsform der Modalität einer Fremdherrschaft, namens Bundesrepublik Deutschland (OMF-BRD), wurde bis Ende 1976 die Reichsabgabenordnung benutzt, welche durch Verwaltungsvorschriftenänderungen in der BRD aufgrund der Vorbehaltungsrechte der Siegermächte – völkerrechtswidrig – angepasst wurde.

Nun war im Deutschen Reich jedenfalls die Steuerzahlungspflicht in der Weimarer Verfassung Art. 134 festgestellt. Auf diesen Art. 134 begründete sich bekanntlich die Reichsabgabenordnung.

Artikel 134

So schreibt Gellert, Lothar, Zollkodex und Abgabenordnung, Inaugural-Dissertation Göttingen 2003, B. Entstehung der Abgabenordnung, S.4, Zitat Anfang:

„Die Reichsabgabenordnung wurde jedoch nicht als „Steuergrundgesetz“ verfasst, weil bereits Artikel 134 der Weimarer Verfassung vorschrieb, dass alle Bürger ohne Unterschied im Verhältnis ihrer Mittel zu allen öffentlichen Lasten nach Maßgabe der Gesetze beizutragen hatten. Es war daher überflüssig, eine solche Vorschrift zusätzlich in die Reichsabgabenordnung aufzunehmen.

Ziel der Reichsabgabenordnung 1919, war nach der Vorstellung Enno Beckers, „eine Grundlage für die Finanzverwaltung und die zahlreichen drohenden Einzelsteuergesetze zu schaffen, die genügend sicher, aber zugleich elastisch genug waren, eine solche Vorschrift zusätzlich in die Reichsabgabenordnung aufzunehmen.“

Zitat Ende!

Insoweit ist also nachgewiesen, dass sich die Steuerpflicht, für Staatsangehörige des Deutschen Reiches, direkt aus der Weimarer Verfassung ableiten ließ, welche die Bundesrepublik des nur angeblich souveränen und wiedervereinigten Deutschlands ohne die Grenzen vom 31.12.1937 und ohne Friedensvertrag, als Organisationsform der

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Alle Staatsbürger ohne Unterschied tragen im Verhältnis ihrer Mittel zu allen öffentlichen

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Lasten nach Maßgabe der Gesetze bei.

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Modalität einer Fremdherrschaft nach der Bezeichnung durch Prof. C. Schmidt (OMF- BRdvD) jedoch für sich nicht anerkennt und auch nicht parallel zum Grundgesetz befolgen könnte.

Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung wurde am 14. Dezember 1976 im Bundesgesetzblatt, Teil I, S. 3341 ff, veröffentlicht und trat unter Besatzervorbehalt am 01.01.1977 nach Art. 102 in Kraft, nachdem die Berlin-Klausel in Art. 101 vorangestellt war.

Nun heißt es in Art. 96 Absatz 1 des EGAO, welcher merkwürdigerweise in der normalen Steuerfachliteratur von z. B. Beck nicht im Volltext veröffentlicht wird, aber:

Mit Inkrafttreten der Abgabenordnung treten außer Kraft:
1. Die Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931 (Reichsgesetzblatt I Seite 161) ……!

Damit ist auch die Steuerpflicht nach der Weimarer Verfassung ersatzlos entfallen, weil sich im Grundgesetz, jedenfalls für eine durch die BRdvD entworfene Abgabenordnung, die sich nicht mehr auf die Weimarer Verfassung berufen kann, keine allgemeine Steuerpflicht aus einem bekannten Grundgesetzartikel ableiten lässt. Diesbezügliche Nachfragen blieben von allen befassten Finanzbehörden-Mitarbeitern unbeantwortet, was die Richtigkeit der Untersuchung vermutlich schon beweist.

sondern lediglich Definitionen von Abgabearten und die Verwaltungsvorschriften. Insoweit wurde mit der Beseitigung der Reichsabgabenordnung, für das Besatzungskonstrukt OMFBRD, welches diese Reichsabgabenordnung auch nicht für das und in dem Deutsche(n) Reich verändern konnte und kann, sondern nur für sich zum eigenen Vorteil gegen Reichsinteressen angepasst hat, eine Art BRD-Abgabenordnung, ohne auf das Grundgesetz gestützte Steuerzahlungspflicht, aus der Taufe gehoben.

GG Art 104a bis 115 enthalten nachweislich keinerlei Hinweise auf die Auferlegung einer Steuerpflicht für einen irgendwie bezeichneten jemanden, sondern lediglich die konkurrierende Steuererhebungskompetenz zwischen Bund und Ländern, Begriffsdefinitionen von Steuern und Handhabungsvorschriften für Steuern und Steuergesetzgebung.

Eine Auswertung der AO selbst zeigt ein noch unverständlicheres Bild, nach welcher grundsätzlichen Rechtsgrundlage, in der BRdvD, seit 1977, Steuern und Abgaben erhoben werden könnten.

Bereits die Gliederung der Abgabenordnung zeigt, dass sie ohne die Stütze auf die Weimarer Verfassung keine Steuerpflicht begründen kann, weil sie der RAO absatzweise entspricht und eine solche Vorschrift ja zusätzlich in die Reichsabgabenordnung, aus gutem Grund, nicht aufzunehmen war.

Schon AO Teil I Einleitende Vorschriften § 1 (Anwendungsbereich) ist ausschließlich eine Sachbereichserörterung, welche sich erst durch den Teil II, steuerliche Begriffsbe- stimmungen § 3, sachlich erschließt.

Damit ist aber weiterhin aus der AO selbst nicht zu erkennen, wer überhaupt steuerpflichtig ist. Ein Steuerpflichtiger wird nicht definiert, sondern es wird nur die Existenz von Steuerpflichtigen vorausgesetzt, ohne das dafür ein höherrangiges Gesetz benannt wird.
In AO § 9 findet sich nun erstmalig in diesem BRdvD-Gesetz, der Bezug auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes, der sich in AO § 138 so wiederholt, Zitat Anfang: „Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Geltungsbereiches dieses Gesetzes haben …. mitzuteilen!“

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Im Grundgesetz findet sich also an keiner Stelle eine Verpflichtung zur Zahlung von

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Steuern,

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Aus der AO erschließt sich aber allenfalls ein sachlicher Anwendungsbereich, wohingegen der Geltungsbereich der AO, in dieser, nach der vorliegenden Untersuchung, überhaupt nicht beschrieben ist.

Wie noch ausführlich zur Begründung der erkannten Nichtigkeit des GG nachgewiesen wird, hat jedes Gesetz einen unabdingbar notwendigen territorial-räumlichen Geltungsbereich festzulegen.
Fehlt dieser, wie auch in der AO, ist ein solches Gesetz nichtig und unanwendbar. Als Folge können, nach einem solchen Gesetz, keine Steuern oder Abgaben erhoben werden.

Deshalb ist die Abgabenordnung der OMF-BRdvD, auch ohne Stütze auf das Grundgesetz, allein nichtig, unabhängig, ob bei Bezug auf das GG selbst, diesem ja ebenfalls der unabdingbar, notwendige, territorial-räumliche Geltungsbereich fehlt oder dort keine Steuerpflichtigen bezeichnet werden.

Selbst wenn also ein FA vortäuscht, dass das Grundgesetz ohne notwendigen unabdingbaren territorial-räumlichen Geltungsbereich rechtskraftfähig ist – was auch nicht stimmt – , so legt das Grundgesetz gleichwohl selbst aber immer noch keine Steuerpflicht auf.

Und weil die ständigen Angriffe aus den bundesdeutschen Finanzbehörden, gegen die gesamte Existenz von Vortragenden, mit rechtsgrundlagenlosen Steuerforderungen, Zwangsvollstreckungen und willkürlich konstruierten Steuerstrafverfahren auch unbändigen Widerstandwillen erzeugt haben könnten, wird nachgewiesen, dass die Abgabenordnung der OMF-BRdvD, auch noch aus einem weiteren Rechtsgrund nichtig und unanwendbar ist.

GG Art. 19 Abs.1, Satz 1 besagt folgendes:

Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.

Satz 2 verlangt deutlich: Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

Im Kommentar zum Grundgesetz, Sachs, steht zu GG Art. 19, Zitiergebot auf S. 595, Rn 18 bis 22, was es mit dem so genannten Zitiergebot konkret im Einzelnen auf sich hat:

Das Zitiergebot richtet sich primär an den Gesetzgeber. Die Vorschrift soll eine “Warn- und Besinnungsfunktion” erfüllen, damit der Gesetzgeber alle in Betracht kommenden Gesichtspunkte abwägen und die Auswirkungen seiner Gesetzgebung bedenken kann.
Die vom Gesetzgeber verlangte Klarstellung hat aber auch einen Informationswert für den Bürger, da die Grundrechtebeschränkung für ihn kenntlich gemacht wird. Dadurch wird einer schleichenden Grundrechteaushöhlung vorgebeugt, die bei Fehlen des Zitiergebotes möglicherweise, erst anlässlich der Gesetzesauslegung, durch die Gerichte festgestellt werden kann.

Ein Verstoß gegen das Zitiergebot führt zur Nichtigkeit des Gesetzes.

Die Folgen eines nichtigen Gesetzes sind: Die auf diesem nichtigen Gesetz basierenden Verwaltungsakte sind ebenfalls nichtig, nichtige Verwaltungsakte haben zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Bindewirkung gegenüber seinem Adressaten entfaltet.

Auf nichtigen Verwaltungsakten basierende Zwangsmaßnahmen sind ebenfalls nichtig und sofort und ersatzlos aufzuheben.

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Dieses rechtsstaatliche Prinzip gilt vorgeblich mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland 1949 inzwischen selbstverständlich auch für die Steuergesetze der BRdvD und für die auf ihnen basierenden belastenden Verwaltungsakte (Steuerbescheide).

In der Abgabenordnung behandelt AO § 125 (Nichtigkeit des Verwaltungsaktes) den Umgang mit nichtigen Steuerbescheiden.
Die Erhebung von Steuern verstößt doch in jedem Fall direkt gegen GG Art. 14 (Eigentumsgarantie).

Die Abgabenordnung von 1977 kann sich dabei nicht auf einen Grundgesetzartikel stützen, welcher eine Steuerpflicht für Jemanden unmittelbar begründet, wie es die Reichsabgabenordnung mit der Weimarer Verfassung konnte.

Insoweit ist nun auch AO § 413 (Einschränkung von Grundrechten) auch noch rechtsfehlerhaft und unvollständig, weil dieser Paragraph nur die Einschränkung von GG Art. 2 (2), 10 und 13 behauptet, obwohl auch GG Art. 14 und 25 verletzt werden. Damit verletzt die AO entsprechend AO § 413 nicht nur ohne Rechtsgrundlage nach dem GG selbst die Artikel 2 (2), 10 und 13, sondern auch 14 und 25.

Aufgrund der dazu fehlenden Zitiergebote wäre die AO dann selbst wiederum insgesamt, auch bei einem vorgeblich geltenden Grundgesetz nichtig, s. dazu z. B. auch die Nichtigkeit des UStG seit dem 01.01.2002, wegen des dort fehlenden Hinweises in § 27 b!

Insoweit sind auch durch diesen unwiderlegbar vorgestellten Sachverhalt, alle Bezüge auf die AO von Grund auf, ohne rechtliche Substanz. Niemand hat also, nach dieser Rechtsansicht, eine Verpflichtung zur Zahlung von Steuern an die BRdvD, weil eine solche auch im Grundgesetz nicht festgelegt ist.

Ohne verständliche Erläuterung, auf welcher Rechtsgrundlage nun n o c h eine Steuerleistungspflicht begründet sein soll, werden immer nur, wie hier, kostenträchtige Rechtsbehelfe provoziert, für welche die Handelnden in BRdvD-Finanzbehörden und – Finanzgerichten, auch persönlich haftend, die Kosten übernehmen müssen und werden.

Das ordentliche rechtliche Gehör setzt die Pflicht, die vorgestellten Argumente zu erwägen und begründet zu widerlegen, damit darauf abschließend geantwortet werden kann. Bis dahin gibt es jedenfalls keine gültigen Steuerbescheide und nur nichtige Verwaltungsakte.

Auch die dem GG und der AO nachrangigen Steuergesetze der Bundesrepublik sind nichtig!

Erst, in unter das nichtige Mantelgesetz AO, noch untergeordnete Steuergesetze der BRdvD findet sich z. B. in § 1 des EStG eine vorgebliche Steuerpflicht, welche sich aber ebenfalls nicht auf das Grundgesetz stützen kann und damit nichtig ist.

Zusätzlich enthält natürlich auch das EStG nicht den Hinweis auf eine Einschränkung des Grundgesetzes, bezüglich der international vorrangigen Gesetze, wie die Haager Landkriegsordnung, nach Art. 25 GG und bezüglich der Verletzung des Schutzes des Eigentums nach Art. 14 GG. Auch hier wird also, das Zitiergebot des Art. 19 GG unheilbar verletzt, was das EStG ebenfalls, von Anfang an, nichtig gemacht hat.

Auch das UStG ist, wegen Verletzung des Zitiergebotes nach GG Art. 19, nicht nur deshalb grundsätzlich nichtig, sondern insbesondere auch, durch die Einfügung von § 27 b. An diesen Fakten ändert auch die Tatsache nichts, dass der § 27b UStG und das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, Thema in der Bundestagsdrucksache 14/8944 vom 26.04.2002, gewesen ist.

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Die damalige CSU Bundestagsabgeordnete und heutige Bundestagsvizepräsidentin Gerda Hasselfeldt hat der Bundesregierung folgende Frage gestellt: „Hält die Bundesregierung die mit dem Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz eingeführte Regelung zur Umsatzsteuer- Nachschau in § 27b Umsatzsteuergesetz für vereinbar mit dem allgemeinen Zitiergebot in Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) oder muss wegen der fehlenden Nennung von Artikel 13 GG im Umsatzsteuergesetz bereits drei Monate nach Verkündung des Gesetzes von der Verfassungswidrigkeit dieser Regelung ausgegangen werden?“

Die Bundesregierung hat damals wie folgt geantwortet:

„Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass § 27b Umsatzsteuergesetz mit dem allgemeinen Zitiergebot des Artikels 19 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar ist. Mit dem Zitiergebot soll sichergestellt werden, dass der Gesetzgeber sich bei gesetzgeberischen Maßnahmen der möglichen Einschränkung von Grundrechten durch sein Gesetz oder aufgrund seines Gesetzes bewusst werden kann.

Soweit dieser Umstand offenkundig und den am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten bewusst ist, bedarf es keiner besonderen Hervorhebung im Text des Änderungsgesetzes um zu beweisen, dass der Gesetzgeber den grundrechtsbeschränkenden Gehalt, der in Frage stehenden Norm, erkannt und erwogen hat (vgl. BVerfGE 35, 185 [189]).

Im vorliegenden Fall war dem Gesetzgeber die Grundrechtsrelevanz bewusst. Die Frage der Einschränkung des Artikels 13 GG, ist insbesondere bei der öffentlichen Anhörung, zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung, zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen, bei der Umsatzsteuer und anderen Steuern am 10. Oktober 2001, diskutiert worden.

Die Bundesregierung hatte zunächst vorgeschlagen, eine allgemeine Nachschau in der Abgabenordnung vorzusehen. Ein gesonderter Hinweis auf eine Einschränkung eines Grundrechts war, aufgrund der bereits bestehenden Regelung des § 413 Abgabenordnung (Einschränkung von Grundrechten), danach nicht erforderlich. Unter Berücksichtigung von Bedenken, die von verschiedenen Seiten geltend gemacht wurden, haben Deutscher Bundestag und Bundesrat die Nachschau auf den Bereich der Umsatzsteuer beschränkt und deshalb speziell im Umsatzsteuergesetz geregelt. Da der Gesetzgeber sich also bewusst war, dass mit der Regelung des § 27b Umsatzsteuergesetz das Grundrecht aus Artikel 13 GG berührt wird, wurde dem Sinn und Zweck des Artikels 19 Absatz 1 Satz 2 GG entsprochen. Eine ausdrückliche Erwähnung der Einschränkung des Artikels 13 GG war daher nicht zwingend geboten.

Hätte sich jemand nachträglich einmal mit der von Hendricks zitierten Fundstelle BVerfG 35,185 [189] befasst, hätte man festgestellt, dass dieser BVerfG-Beschluss den Titel “Haftgrund Fluchtgefahr” trägt und eine Ergänzung des § 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO betraf. Eine Vergleichbarkeit mit dem Einführen des § 27b UStG als grundrechtseinschränkende Norm in das Umsatzsteuergesetz, dass bis dahin keine solche Einschränkung enthielt, ist offensichtlich falsch, denn über das Einführen des § 27b UStG wird das Umsatzsteuergesetz erstmalig und zusätzlich neben der Abgabenordnung 1977 zu einer grundsätzlich neuen Eingriffsmöglichkeit in das Grundrecht des Art. 13 GG.

Das BVerfG hat mit Beschluss des Ersten Senats vom 4. Mai 1983 — 1 BvL 46/80 – (BVerfGE 64, 72, 80) 10 Jahre nach der Entscheidung “Haftgrund Fluchtgefahr” und 21 Jahre vor der o.a. Stellungnahme der Bundesregierung zum Zitiergebot im Art. 19 I 2 GG folgendes verbindlich ausgeführt:

“Satz 2 des Art. 19 Abs. 1 GG knüpft an die in Satz 1 umschriebene Voraussetzung an, daß “ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann”. Für diesen Fall wird bestimmt, daß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen muß.

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In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist aus dieser Regelung in ihrem Zusammenhang hergeleitet worden, das Zitiergebot diene zur Sicherung derjenigen Grundrechte, die aufgrund eines speziellen, vom Grundgesetz vorgesehenen Gesetzesvorbehalts über die im Grundrecht selbst angelegten Grenzen hinaus eingeschränkt werden könnten.“

Wie für alle der AO nachgeordneten Steuergesetze, hat auch das Kfz-Steuergesetz nicht nur das Zitiergebot des Grundgesetzes missachtet.

Aus dem gleichen Grund kann auch kein ESt-, Umsatz-, Gewerbe-, Körperschafts- oder sonstiger durch die Bundesrepublik für diese behaupteter Steueranspruch rechtsstaatskonform mittels einer nichtigen Abgabenordnung überhaupt erlassen oder gar vollstreckt werden.

Insgesamt glaubt der Vortragende auch nicht mehr daran, dass den Strukturen der BRdvD, einschließlich der Finanzbehörden und so genannten „gesetzlichen Finanzrichtern“ dieser Sachverhalt bisher unbekannt geblieben ist, was notfalls durch Zeugenladungen und Vernehmungen geklärt werden muss, welche die Finanzgerichte bisher verweigert haben.

Insoweit wurden von Anfang an mit Bestehen der bundesrepublikanischen Besatzungsabgabenordnung vom 01.01.1977, bösgläubig von allen tatsächlichen Deutschen Steuern eingetrieben, woraus eine Beanspruchungsfrist, ohne Verjährung von 30 Jahren ab Kenntnis von der Täuschung im Widerspruch zu Treu und Glauben, sowie einer erkennbaren sittenwidrigen Schädigungsabsicht, für die Rückforderung aller von mir bisher einbehaltenen Steuern erwachsen ist.

Das Widerstandsrecht erlaubt die Berufung auf ein Steuerstreikrecht.

Insbesondere die chaotische, menschen- und völkerrechtswidrige Vertragsgestaltung zur Einverleibung der Mitteldeutschen in den Herrschaftsbereich der Westalliierten, zur umfassenden Täuschung der Deutschen, als vorgebliche Wiedervereinigung in einem souveränen, demokratischen Deutschland umgetauft, hat das Ergebnis, dass das Grundgesetz, nach Vortrag der Partei, wegen der nichtigen Selbstkontrahierung der Siegermächte, unter Benutzung von ihr gesteuerter deutscher Kollaborateure, ohne Beteiligung nur des tatsächlichen deutschen Volkes nach GG Art. 116 (1), untergegangen ist.

Ausführlich wurden dazu insbesondere die unbegreiflichen, völkerrechtswidrigen und somit nichtigen Unterwerfungen des Deutschen Volkes unter fortgeltendes und schädigendes Besatzungsrecht, nach der nicht legitimierten Zustimmung der von den Besatzern abhängigen bundesrepublikanischen Machtinhabern in den folgenden Verträgen angesprochen:

Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschaft- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik
Bonn, vom 18. Mai 1990
Theodor Waigel (BRD), Walter Romberg (DDR)

Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Nr. 20 – Tag der Ausgabe Bonn: den 29. Juni 1990, S. 537

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertrag
vom 31. August 1990
Schäuble (BRD), Günther Krause (DDR)

Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II, S. 889

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Da die AO zusätzlich nichtig ist, kann auch durch nichtige Verwaltungsakte der AO nach §

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118 kein Kfz-Steueranspruch nach § 218 AO entstehen. Insoweit entfällt auch ein

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wirksamer Bezug der FA auf § 251 AO, weil nach der BRdvD-AO keine Vollstreckbarkeit

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entstehen kann.

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Nr. 35 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990

Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland Zwei-plus-Vier-Vertrag – Deutsche Fassung
Moskau, vom 12. September 1990
Hans-Dietrich Gentscher (BRD), Lothar de Maizière (DDR), Roland Dumas (Französische Republik), E. Schewardnadse (Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken), Douglas Hurd (Vereinigte Königsreich von Großbritannien und Nordirland), James Baker (Vereinigte Staaten von Amerika)

Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II, S. 1318
Tag der Ausgabe: Bonn, den …. (wird zur Zeit recherchiert, weil schon die S. 1274 erst am 02.10.1990, unmöglich zur breiten Kenntnisnahme vor dem 03.10.1990, offengelegt wurde)

Gesetz zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertragsgesetz –
und der Vereinbarung vom 18. September 1990

Bonn, vom 23. September 1990
Weizsäcker, Dr. Helmut Kohl, Schäuble Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II, S. 885
Nr. 35 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990

Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin
Bonn, vom 25. September 1990
Lautenschlager (BRD), Boidevaix (Französische Republik), Vernon A. Walters (Vereinigte Staaten von Amerika), Christopher Mallaby (Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland)

Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II, S. 1274 Nr. 36 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1990

Verordnung zu den Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin vom 25. September 1990
Bonn, vom 28. September 1990
Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl

Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II, S. 1273 Nr. 36 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1990

Ein Notwehr- und unbegrenztes Widerstandsrecht nach GG Art. 20 (4) gegen die BRdvD besteht, weil

a) alle Regierenden der BRdvD mit Unterstützung ihrer politischen Justiz und der Behörden das gesamte deutsche Volk der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches, für das sie nicht legitimiert sprechen können, einschließlich der noch nicht beigetretenen DDR-Bürger durch die:

Bekanntmachung der Vereinbarung vom 27./28. September 1990 zu dem Vertrag über die

Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten

Bonn, den 08.10.1990

Dr. Eitel, Staatssekretär des Auswärtigen Amtes im Auftrag des BM des Auswärtigen

Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II, S. 1386 ff. vom 08.10.1990

Tag der Ausgabe 09.11.1990 !

Bekanntmachung der Vereinbarung vom 27./28. September 1990 zu dem Vertrag

über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei

Mächten

Bonn, den 08.10.1990

Dr. Eitel, Staatssekretär des Auswärtigen Amtes im Auftrag des BM des

Auswärtigen

Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II, S. 1386 ff. vom 08.10.1990

Tag der Ausgabe 09.11.1990

auf unbestimmte Zeit durch fortgeltendes Besatzungsrecht, ohne Souveränität an die

drei Siegermächte USA, GB und RF ausgeliefert haben und weiterhin ausliefern wollen;

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b) die BRdvD mit von ihr zu Unrecht erhobenen Steuern von Staatsangehörigen des Deutschen Reiches Kriegsverbrechen und Angriffskriege finanziert sowie Waffen in Krisengebiete und an Feinde des Deutschen Volkes liefert;

c) die BRdvD Völkermord am Deutschen Volk der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches bezahlt;

d) Steuererhebungen für die Feinde des Deutschen Volkes der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches auch gegen die Haager Landkriegsordnung verstoßen!

Diese Verträge und Gesetze sind, aufgrund des Besatzungsvorbehaltes der Siegermächte in Selbstkontrahierung der Besatzer, mit sich selbst und nicht durch den freien Willen des Deutschen Volkes, der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches, mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit, entstanden

Sie dienten lediglich dazu, die Deutschen weiterhin, trotz der vorgegaukelten, ab dem Zusammenführen der DDR und der BRD, scheinbar gewährten Souveränität, weiterhin fest in die Steuerungs- und Lenkungssysteme völkerrechtswidriger und nach Weltherrschaft strebender Fremdmächte einzubinden.

Für diese Analyse sprechen schon die Textformulierungen, die keinerlei freie Entscheidung der Deutschen in Volksbefragungen oder zu einer Verfassung, gewährten, obwohl die Verträge grundsätzlich unveräußerliche Menschenrechte und Völkerrechte, für jedermann, einfach aufgaben. Durch die gesetz- und rechtswidrige Abtretung von für eine Nation lebensnotwendigen Hoheitsrechten, werden sie auch niemals rechtsstaatlich korrekt ausführbar sein.

Dazu wurde dem NDS FG auch das Kanzleramtprotokoll BK, 132-35400 DE 12 NA zur Sitzung von Vertretern des Bundes, der Deutschen Demokratischen Republik und der Länder vom 19.07.1990 vorgelegt.
In diesem heißt es auf Seite 1 unten, Zitat Anfang:

Zitat Ende!

Weiterhin ist auch zu bedenken, dass die allgemeinen Grundgedanken zum Erlass des Grundgesetzes am 08.05.1949 für die noch zu gründende Bundesrepublik Deutschland, erst
am 15.09.1949, als oktroyiertes Besatzungsstatut, nach Gerhard/Schrader, Die Gemeinschaft und Du, Verlag Dr. Max Gehlen 1956, Seite 79, wie folgt erklärt wurden, Zitat Anfang:

In diesem Vorspruch (Präambel) sind folgende Grundgedanken enthalten:
………..
2.) Das Grundgesetz will keine entgültige Verfassung sein, es will vielmehr nur die Ordnung für eine Übergangszeit schaffen. Alle Deutschen sollen zu gegebener Zeit in freier Selbstbestimmung eine Gesamtlösung herbeiführen.
…………
Zitat Ende!

Wie aus einer Übergangsordnung überhaupt eine Verfassung entstanden sein könnte, dazu schweigen die bundesrepublikanischen Machtinhaber und Juristen direkt hörbar!

Die Bundesregierung wollte also unmittelbar nach der Pariser Konferenz vom 17.07.1990 die dortigen Auflagen mit einer gelogenen Präambel, in einer Scheinverfassung durchsetzen und hat das unter Diktat der Besatzungsmächte, als abhängiger politischer Verbund der

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. Es gibt bis heute keine Literatur- oder Fundstelle zu der

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Frage, wie und warum es zu diesem Notenwechsel von Subalternen mit den westlichen

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Siegermächten gekommen ist, um die Deutschen durch die Bundesrepublik zu verraten

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und zu verkaufen.

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Stallbaum stellt fest, dass die Schlussformulierung „hat sich das deutsche Volk für dieses

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Grundgesetz entschieden“ nicht der Realität entspreche!

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bundesrepublikanischen Machtinhaber auch vollendet.

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Kein Deutscher braucht sich aber den Verkauf an Feindmächte gefallen zu lassen und

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dafür auch noch Steuern bezahlen.

Es wird deshalb Entscheidung beantragt, ob und welche der angeführten offenkundigen Tatsachen vom Adressaten nicht anerkannt werden, um eine dazu widersprüchliche BRdvD-amtliche Entscheidung vorzubereiten und zu erlassen.

Gegen die Ignorierung der von ihm in das Verfahren eingeführten offenkundigen Tatsachen erklärt der Antragsteller vorsorglich, dass er dagegen Widerstand leisten wird und Widerspruch einlegt.

Bisherige und zu erwartende Reaktionen

I a. Reaktion der Finanzbehörden und Finanzämter

Es ist gelungen, eine interne Dienstanweisung der OFD Hannover zu erlangen, die Bände spricht:

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Wie in der BRdvD weit verbreitet üblich, gibt sich auch für diese ungeheuerliche Behandlung berechtigter Rechtsinteressen bei der OFD Hannover der Verantwortliche, für dieses völlig haltlose Pamphlet, niemand namentlich zu erkennen. Er überlässt einem Auftragnehmer die Verteilung und der unterschreibt lieber auch nicht.

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Rechtlich gilt jedoch, dass jeder auch für diese anonymen Veranlasser Tätige und er selbst deshalb voll verantwortlich haften, weil er mit konkludentem Handeln, durch Duldung das Schreiben, bestehen lässt. Die Perfidie der juristischen Rabulistik, nach der die Existenz der Bundesrepublik ja gar nicht bestritten wird, sondern nur deren fehlenden rechtsstaatskonformen Rechtsgrundlagen, setzt sich durch die gesamte Dienstanweisung hindurch fort.

Auf die obige Antragsformulierung hin hat zum Beispiel das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Braunschweig zum Jahresende 2008 folgerichtig wie folgt geantwortet, s. Seite 2 oben der Dienstanweisung:

I b. Reaktion der Finanzgerichte am Beispiel des NDS FG

Im Verfahren 9 K 692/03 haben die Juristen Hausmann-Lucke, Wilczynski und Intemann die beantragte Feststellung offenkundiger Tatsachen wie folgt rechtsmissbräuchlich unterlassen, um zu einem dagegen stehenden Urteil vom 28.05.2008 gelangen zu können, Zitat Anfang:

6.
Soweit die Klägerin in ihren Schriftsätzen weitergehende Anträge auf „Feststellung offenkundiger Tatsachen“ gestellt hat, ist die Klage unzulässig.

Gemäß § 41 FGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung hat. Die Feststellungsklage muß auf ein Rechtsverhältnis gerichtet sein. Unter Rechtsverhältnis ist die sich aus einem konkreten Sachverhalt ergebende aufgrund von Rechtsnormen geordnete rechtliche Beziehung zwischen Personen oder zwischen Person und Sache zu verstehen. Nicht unter § 41 FGO fällt die Feststellung der Gültigkeit von Rechtsnormen oder die Feststellung von Tatsachen oder von Werturteilen ohne unmittelbaren Bezug zu einem Steuerrechtsverhältnis (vgl. Gräber, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung, 6.A., § 41 Rz.18).

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Zitat Ende!

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Absichtlich haben die 3 Volljuristen den Unterschied zwischen Anträgen nach § 291 ZPO, wie vorgetragen, als eine völlig davon unterschiedliche Feststellungsklage nach § 41 FGO behandelt, um die Klage im Wege des Prozessbetruges verwerfen zu können. Es ist dagegen zwar Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH anhängig, aber dort sitzen bekanntlich nur die Standeskollegen der Rechtsbeuger in den Finanzgerichten. Die Erfolgschance ist deshalb gegen Null, aber die Beweise schlummern jetzt in BRdvD-Gerichtsakten für die spätere Bearbeitungsaufnahme.

Da auf jeden bekannten Fluchtversuch der BRdvD-Juristen vor der rechtsstaatskonformen Rechtsprechung, im eigenen käuflichen Interesse ein Lerneffekt eintritt, wurde im Verfahren 9K 651/03, den gleichen Juristen Hausmann-Lucke, Wilczynski und Intemann diesmal der Antrag auf offenkundige Tatsachen mit dem Zusatz überreicht, dass es sich um ein Prozessmittel, im Rahmen der Beweisaufnahme, nach §§ 284 ff. ZPO (Grundzüge des Beweisverfahrens) handelt. Das Ergebnis im Urteil vom 03.09.2008, Zitat Anfang:

VII.
Soweit der Kläger die „Feststellung offenkundiger Tatsachen“ und die „Feststellung der Staatsangehörigkeit“ (Anträge Nr. 4, 5, 27, 33) begehrt, sieht der Senat von einer Entscheidung über diese Anträge ab, da es nach der dargelegten Rechtsauffassung des Senats an der Entscheidungserheblichkeit fehlt.
Zitat Ende!

Der eklatante Verstoß gegen die Gewährung des rechtlichen Gehörs ist so offenkundig, dass die drei beteiligten Berufsjuristen dafür in einem deutschen Rechtsstaat ihres gesamten Vermögens verlustig gehen würden und nicht mehr aus der Haft kämen, weil der Hochverrat gegen Deutsche und das Deutsche Reich gar nicht besser bewiesen werden kann. Dass sie auch Hochverräter nach den BRdvD-Gesetzen sind, fürchten sie aus den bekannten Gründen natürlich noch nicht!

Fazit

Der Alliiertenvorbehalt besteht für Berlin fort.
Deutschland ist nicht souverän.
Nach BRdvD Grundgesetz besteht nachweislich keine Steuerpflicht.
Das Grundgesetz verfügt nicht über den notwendigen territorial-räumlichen Geltungsbereich
Die BRdvD – Abgabenordnung weist keinen Bezug auf das Grundgesetz auf und bezeichnet keinen klaren territorial-räumlichen Geltungsbereich und gerade deshalb – gegen das Zitiergebot nach GG Art. 19 (1) wegen fehlender Hinweise auf GG Art. 14 und Art. 25 verstößt, sodass nach ihr nur nichtige Steuerbescheide erlassen werden können.

Ich stelle nach eigenen Beobachtungen, Rechtsmissbrauch und Rechtbeugungen öffentlicher Bediensteter in den vorgeblichen BRdvD-Finanzbehörden fest, wie hier Beispielsweise aufgezeigt wird.

Offensichtlich soll ich fortgesetzt durch Rechtsmissbrauch und Rechtbeugungen genötigt werden, weiteren wirtschaftlichen und gesundheitlichen Schaden zu nehmen.
Ich bin nicht gewillt persönliche Ehrverletzungen, Belästigungen und gesundheitlichen Schaden hinzunehmen und dulde pflichtbewusst, keinen Rechtsmissbrauch, keine Rechtsbeugung, keine Leugnung der Rechtslage und Hochverrat am deutschen Bürger und seinem Vaterland.

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„Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein,

den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können. Ein Gesetz,

das hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen

das Gebot der Rechtssicherheit ungültig.“

(BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)

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Unzulässige Standardtextblöcke, die aus internen Dienstanweisungen stammen, die den rechtsuchenden deutschen Staatsangehörigen billig ins Unrecht setzen sollen, werden als Rechtsmissbrauch und Rechtsbeugung erkannt.

Mangels Steuerpflicht, wird auch kein sittenwidriger Eingriff in die Freiheit und das Eigentum des Bürgers, durch die Scheinfinanzbehörden des vorgeblichen Landes Berlin, widerstandslos hingenommen.

Rechtsbeugung ist ein schweres Verbrechen ! BGH – Urteil – 1 StR 376 / 96 vom 05.12.1996

  1. a)  Rechtsbeugung kommt bei einem Verstoß gegen Verfahrensrecht dann in Betracht, wenn der Richter durch sein Verhalten nicht lediglich die abstrakte Gefahr einer falschen Entscheidung, sondern die konkrete Gefahr eines unrechtmäßigen Vor- oder Nachteils für eine Partei schafft.
  2. b)  EinesolchekonkreteGefahrkannbestehen,wennderRichtergegenBestimmungen über die Zuständigkeit oder die Anhörung Verfahrensbeteiligter verstößt, um den zuständigen Richter von der Entscheidung oder die Staatsanwaltschaft von der Mitwirkung auszuschließen und auf diesem Wege zu einem seinen Intentionen entsprechenden Ergebnis zu kommen, das bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften nicht oder voraussichtlich nicht zu erreichen gewesen wäre.

Nach § 138 III ZPO lautet es: „Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.“

Nach § 291 ZPO heißt es aber: „Tatsachen, die bei Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.“ Dabei ist allgemeinkundig eine Tatsache die jeder kennt oder leicht erfahren kann. Gerichtskundig sind Tatsachen, welche das Gericht schon in einem früheren Prozess wahrgenommen hat, das befasste Gerichtspersonal aus eigener Prozesserfahrung schon kennt oder gerichtseigenen Akten entnehmen kann.

An die als offenkundig festgestellte Tatsache ist auch das Revisionsgericht gebunden (§559 II ZPO) Durch Verfahrensrüge kann aber geltend gemacht werden, dass das rechtliche Gehör (Rn 3) nicht gewährt oder der Begriff der Offenkundigkeit verkannt worden sei (RGZ 143, 184).

Hinweis zur Verantwortlichkeit des Beamten

Alle Bundesbeamten sind spätestens seit der Löschung der Rechtsgrundlage ihrer BRD und ihres GG vorrangig berechtigt und verpflichtet, schnellstens und als Eilsache von Amts wegen entweder die Erneuerung der Gültigkeit des Grundgesetzes oder eine Verfassung gemäß Art. 146 GG anzustreben, oder wenigstens gemäß Art. 20 (4) GG Widerstand gegen die schuldigen Haupttäter der Gesetzlosigkeit der real existierenden BRD zu leisten! Denn das BBG (Bundesbeamtengesetz) legt genau das, sogar ausdrücklich für das Deutsche Reich bzw. sein Gebiet in den Grenzen von 1937, fest (Auszüge):

Bundesbeamtengesetz:
§ 52, (1) Der Beamte dient dem ganzen Volk (…).
§ 52, (2) Der Beamte muß sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
§ 56, (1) Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
§ 58, (1) Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten: „Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland … zu wahren … „.
§ 185 Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das Gebiet des Deutschen Reichs bis zum 31. Dezember 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezember 1937.
§ 190 Für die Polizeivollzugsbeamten des Bundes gilt dieses Gesetz, soweit
gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist.

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§ 29 Öffentlich-rechtliche Dienstherren

„Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 1 u. Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582)“

(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind das Reich, der Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.

Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG):

§ 35 (1) 1 Der Beamte dient dem ganzen Volk, nicht einer Partei. 2 Er hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen. 3 Er muß sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

§ 38 (1) Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
(2) Bedenken gegen die Rechmäßigkeit dienstlicher Anordnungen hat der Beamte unverzüglich auf dem Dienstwege geltend zu machen. Bestätigt ein höherer Vorgesetzter die Anordnung, so muß der Beamte sie ausführen und ist von der eigenen Verantwortung befreit; dies gilt nicht, wenn das dem Beamten aufgetragene Verhalten strafbar oder ordnungswidrig und die Straftat oder Ordnungswidrigkeit für ihn erkennbar ist oder das ihm aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt.

(3) Wird von dem Beamten die sofortige Ausführung einer Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzuge besteht und die Entscheidung eines höheren Vorgesetzten rechtzeitig herbeigeführt werden kann, so gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

§ 46 (1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.

(Die Verjährung ist bis zur Herstellung des Rechtsstaates ausgesetzt)

Vergleichen Sie dazu auch Remonstrationspflicht (§ 56 BBG Gegenvorstellung, Einspruch oder Einwand)

§ 339 StGB Rechtsbeugung

Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

BGB § 839
Haftung bei Amtspflichtverletzung

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

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Verfassungshochverrat im Amt begeht auch, arg. § 13(1) StGB, wer es wissentlich, willentlich und hoheitlich pflichtwidrig unterlässt, mit seiner vollziehenden oder rechtsprechenden Gewalt durch befugnisgemäßen Einsatz derselben eine Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung zu verhindern, da er rechtlich für ihre Erhaltung einzustehen hat und sein Unterlassen, da ihm nur eigens für diese Erhaltung Gewalt zugewiesen wurde, die Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung unmittelbar wie durch

ein Tun verwirklicht.

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(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Laut Urteil 1 U 1588/01 des Oberlandesgerichts Koblenz heißt es auf Seite 5 unter a),

Zitat Anfang:

„Für die Beurteilung im Sinne des § 839 BGB gilt ein objektiv-abstrakter Sorgfaltsmaßstab.

Danach kommt es auf die Kenntnisse und Einsichten an, die für die Führung des

übernommenen Amts im Durchschnitt erforderlich sind, nicht aber auf die Fähigkeiten,

über die der Beamte tatsächlich verfügt. Dabei muss jeder Beamte die zur Führung seines

Amts notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich diese

verschaffen. Ein besonders strenger Maßstab gilt für Behörden, die wie die Finanzämter

durch den Erlass von Bescheiden selbst vollstreckbare Titel schaffen. Eine objektiv

unrichtige Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung ist schuldhaft, wenn sie gegen den

klaren und eindeutigen Wortlaut der Norm verstößt oder wenn aufgetretene Zweifelsfragen

durch die höchstrichterliche Rechtsprechung, sei es auch nur in einer einzigen

Entscheidung, geklärt sind.“

Zitat Ende!

Beamtenbegriff

Im Rahmen der Staatshaftung gilt ein weiter Beamtenbegriff: Beamter ist danach jede Person, der die Ausübung öffentlicher Gewalt anvertraut ist. Das sind auch Angestellte, Schöffen, Schülerlotsen usw. Auch der Abschleppunternehmer, der von der Polizei herangezogen wird, ist bei der Ausführung der Ersatzvornahme Beamter im Sinne des staatshaftungsrechtlichen Beamtenbegriffs (BGHZ 121, 161).

Abschließender Hinweis:

In DER SPIEGEL, Nr. 12/2008, Macht und Gewissen, Seite 154 ff. von Matthias Matussek, werden folgende einprägsame Feststellungen getroffen, welche Beamten durchaus zur Kenntnis nehmen sollten, Zitate Anfang:

„Die Lüge ist äußerst unpraktisch. Sie verlangt ständige Nachbesserungen und irgendwann wird sie kompliziert.

Kirchenvater Augustinus … hat erklärt, warum die Lüge schon methodisch nicht funktioniert.

Eine Gesellschaft, in der die Lüge zur allgemein akzeptierten Verkehrsform gehört, marschiert in den Schwachsinn.“
Zitat Ende!

Allgemeiner Hinweise:

Nur für den Fall, dass weiterhin an einer Rechtsgrundlagenlosen Rechts- und Gesetzesauffassung festgehalten wird, wird präventiv bereits jetzt darauf hingewiesen, dass gemäß den Bestimmungen der Artikel 1, 2, 5, 12,17 und 30 AllgErklMenschenR, den Bestimmungen der Artikel 1, 5, 7, 8, 14, 17 und 18 IPbürgR (BGBl. 1973 II S. 1534), den Bestimmungen der Artikel 1, 5, 11 und 12 IPwirtR (BGBl. 1973 II S. 1570) und den Bestimmungen der Artikel 1 und 2 UN-Folterkonv. (BGBl. 1990 II S. 246) in Verbindung mit Artikel 25 GG jeder persönlich für seine Handlungen verantwortlich ist und dafür auch persönlich zivil- und strafrechtlich belangt werden kann. Dies wird, in den Überlegungen zu beachten sein.

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All jene, die immer noch als Erfüllungsgehilfen für den Unterdrückungsapparat arbeiten, weil sie angeblich „Ihre Familie“ ernähren müssen, mögen erkennen, dass blinder Gehorsam nur den Verbrechern hilft und sich schlußendlich gegen diese selbst richten werden.

Hierzu erwarten wir nicht einmal einen besonderen Patriotismus, sondern die stringente Anwendung selbst ungültiger bundesdeutscher Gesetze reicht schon vollständig aus.
Dem Steuersystem als Teil des Finanzsystems geht es vordergründig immer weniger darum, Finanzmittel zu generieren, die das Gemeinwohl finanzieren.

Dies wird oft irrtümlich angenommen. Es geht vielmehr darum, Vermögen und Ressourcen eines Landes und eines Volkes auf perfide Art in Richtung Hochfinanz umzuverteilen und oder Abhängigkeiten davon zu schaffen.
Dabei wird bewußt ein Steuersystem derart kompliziert gemacht, dass selbst die sogenannten Steuerexperten immer weniger durchsehen.

Dadurch neigt der Bürger dazu, seine Kompetenz und damit seine Verantwortung an sogenannte Experten abzugeben.
Durch diese Rechtsunsicherheiten und durch die gängige Praxis wird der sogenannte Steuerbürger immer weiter kriminalisiert.

Durch das Offenhalten von Bescheiden gibt es für den Bürger keine endgültige Rechtssicherheit und er gerät in zunehmende Abhängigkeiten u.a. auch von Willkürakten der Finanzverwaltung.
Der Fisch stinkt am Kopf.

Und das Grundproblem und die Grundaussage lautet:
Es gibt grundsätzlich, wie bewiesen, keine Steuerpflicht für den Bürger innerhalb der Verwaltungsorganisation BRD.
Wenn man aber Fiskus, wie früher im ursprünglichen Sinne gemeint, als freiwillige Abgabe begreift, ist das für diejenigen, die freiwillig Steuern zahlen wollen, durchaus in Ordnung und somit Privatsache eines jeden Bürgers.
Da wir aber sehen, wofür Steuergelder momentan ohne ausdrückliche Zustimmung des deutschen Volkes ausgegeben werden
(Afghanistaneinsatz, U-Boote nach Israel, Bankenrettungspakete etc.),
erachten wir es als nahezu patriotische sowie ethisch-moralische Pflicht, unserem Recht auch Gehör zu verschaffen.