PRIVATE FIRMA [GV] – BELEHRUNG:
1. Verlangen Sie den DIENSTAUSWEIS des [GV] zur SICHT.
2. Machen Sie ihn aufmerksam, dass er OHNE [AMTSAUSWEIS]
[AMTSANMASSUNG] nach [§132 STGB] und
[URKUNDENFÄLSCHUNG] nach [§267 STGB] begeht.
3. Fragen Sie ihn, ob er MITARBEITER des [AMTSGERICHTS] ist! Falls
ja besteht der DRINGENDE VERDACHT auf VORSÄTZLICHE TÄUSCHUNG im [RECHTSVERKEHR]
[§267] und [§270 STGB], denn er ist explizit nur als MITARBEITER in der PRIVATEN FIRMA
am [AMTSGERICHT] angestellt.
4. Geben Sie ihm den Hinweis, dass die [STAATSHAFTUNG] im 2. [BMJBBG Artikel 4] am 23.11.2007
AUFGEHOBEN WURDE.
5. Machen Sie den [GV] auf die PRIVATE HAFTBARKEIT nach [§823 BGB] und [§839 BGB] und [GVO
§1] aufmerksam.
6. Geben Sie ihm den Hinweis, dass die SACHLICHE ZUSTÄNDIGKEIT
von [VOLLSTRECKUNGSBEAMTEN] ebenfalls AUFGEHOBEN wurde, siehe [§1] und [§24 GVO].
7. Bei [ZWANGSANDROHUNG] kommen [§240 STGB] NÖTIGUNG und[ §253 STGB] ERPRESSUNG hinzu.
8. DER VERSUCH DER AUFHEBUNG DER GEWALTENTEILUNG IST BEREITS
DER STRAFTATBESTAND DES HOCHVERRATES NACH [§81 STGB].
9. Lesen Sie ihm [§113 STGB] vor: „
(3) Die TAT ist nach dieser
VORSCHRIFT STRAFBAR, wenn die DIENSTHANDLUNG NICHT
rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der TÄTER IRRIG ANNIMMT, die DIENSTHANDLUNG sei
korrekt“,
Machen Sie ihn über folgende Verstöße aufmerksam:
▪ [§ 263 STGB] VORSÄTZLICHER SCHWERER BETRUG
▪ [§ 271 STGB] VORSÄTZLICHE MITTELBARE FALSCHBEURKUNDUNG
▪ [§ 270 STGB] VORSÄTZLICHE TÄUSCHUNG IM [RECHTSVERKEHR]
▪ [§ 132 STGB] VORSÄTZLICHE [AMTSANMAßUNG]
▪ [§ 267 STGB] VORSÄTZLICHE [URKUNDENFÄLSCHUNG]
▪ [§ 126 STGB] in Verbindung mit [§ 126, Absatz 4, Satz 1 STGB]
VORSÄTZLICHE ANLEITUNG VON STRAFTATEN
▪ [§ 81], und [§ 82 STGB] VORSÄTZLICHE UNTERGRABUNG DER FREIHEITLICHE DEMOKRATISCHEN
GRUNDORDNUNG
▪ [§ 339 STGB] VORSÄTZLICHE [RECHTSBEUGUNG]
▪ [§ 267 STGB] VORSÄTZLICHE [URKUNDENFÄLSCHUNG]
▪ Artikel II, 61 der Charta der GRUNDRECHTE der UNION: „DIE
WÜRDE DES MENSCHEN IST UNANTASTBAR.“
Es wäre festzustellen, dass eine FESTNAHME DES [GERICHTSVOLLZIEHER]
nach [§32 STGB] NOTWEHR und [§ 127 STPO] MÖGLICH IST.
IHRE ERKLÄRUNG ZUM VORLESEN:
Der PRIVATEN FIRMA [GERICHTSVOLLZIEHER] besitzt KEINE [STAATLICHE] LEGITIMATION UND HAT DEN
NACHWEIS TROTZ MEHRFACHER AUFFORDERUNG NICHT ERBRACHT.
ER ARBEITET FOLGLICH NACH FIRMEN – UND PRIVATRECHT.
HANDELSRECHTLICHTE BEZIEHUNGEN SIND VOM UNTERZEICHNER JEDOCH NICHT GEWÜNSCHT.
VERTRAGSANGEBOT WURDEN UND WERDEN VOM UNTERZEICHNER AUSDRÜCKLICH ABGELEHNT.
DER SIGNIERENDE IST NICHT IM BESITZ IRGENDEINES VERTRAGES, DER MIT DEM PRIVATEN FIRMA
[GERICHTSVOLLZIEHER] GESCHLOSSEN WURDE. AUCH EXISTIERT DARÜBER KEINE HANDSCHRIFTLICHE
UNTERSCHRIFT DES SIGNIERENDEN. ALLE VERTRÄGE, DIE EVENTUELL VERSEHENTLICH UNTER TÄUSCHUNG IM
[RECHTSVERKEHR] VON DER PRIVATEN FIRMA
[GERICHTSVOLLZIEHER], [BEHÖRDEN] UND WEITERER KÖRPERSCHAFTEN DURCH
KONKLUDENTES HANDELN IN DER VERGANGENHEIT ZUSTANDE GEKOMMEN SIND, WERDEN HIERMIT AUSDRÜCKLICH
WIDERRUFEN UND MIT SOFORTIGER WIRKUNG GEKÜNDIGT. DESHALB
MACHT DER UNTERZEICHNER AUF [§119 BGB] AUFMERKSAM UND GELTEND.
[VERMÖGENSAUSKUNFT] (VA):
[§§899 bis 215 der ZPO] sind mit WIRKUNG vom 01.01.2012 WEGGEFALLEN [EIDESSTATTLICHE
VERSICHERUNG]:
Der PRIVATE FIRMA [GV] möchte den
[§802c ZPO] ANWENDEN. Dieser bedingt jedoch die VORHERIGE
BELEHRUNG durch einen SELBSTERNANNTEN [RICHTER] gemäß [§480 ZPO]. Da der PRIVATE FIRMA [GV]
KEIN
[RICHTER] ist, kann er KEINE [VA] ABNEHMEN. ER BEGEHT EINE
PFLICHTVERLETZUNG, DENN ER HÄTTE SIE DARAUF AUFMERKSAM MACHEN MÜSSEN, DASS er KEINE ABNEHMEN
DARF.
Somit wird UNRECHT ZU RECHT und es liegt ein VERSTOß gegen [§138 ZPO] / WAHRHEITSPFLICHT vor.
Damit ist das RECHT auf WIDERSTAND nach [§113 STGB] gegeben.