Was ist 1990 geschehen

Januar 19, 2024
Januar 19, 2024 keystofreedom

Was ist 1990 geschehen

durch den damaligen Außenminister James BAKER

Rechtslage zum Zeitpunkt der sogenannten Wiedervereinigung

Mit Streichung der Präambel und des Artikels 23 durch den damaligen Außenminister James BAKER am 17.7.1990 in der dritten 2 + 4 Konferenz,  in Paris, ist der territoriale Geltungsbereich des “ Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland “ insgesamt mit Wirkung zum 18.7.1990 erloschen

( BGBl. 1990, Teil II, Seite 885, 890, vom 23.9.1990 ).

Alle seit ihrem Erlöschen am 18.7.1990 von der Regierung und den Behörden der sog. “ Bundesrepublik Deutschland “ getätigten sog. Rechtsgeschäfte und sog. Verwaltungsakte sind demzufolge RECHTSWIDRIG !!!

Alle seit dem 18.7.1990 von der erloschenen “ Bundesrepublik Deutschland “ und deren Vertretern geschlossenen Verträge mit anderen Ländern und internationalen Organisationen sind rechtsungültig.
Sie sind daher weder für Bürger der nicht mehr existenten “ Bundesrepublik Deutschland „, noch für Bürger des Staates Deutsches Reich, noch für die jeweiligen Vertragspartner bindend. Dies begründet auch die derzeitige Situation in der EU für die Vertragspartner mit Deutschland. Das Sozialgericht BERLIN ( Aktenzeichen S 72 Kr 433/93 ) hat im Urteil einer Negationsklage vom 19.5.1992 festgestellt, dass der sogenannte „Einigungsvertrag“ vom 31. August 1990 ( BGBl. 1990, Teil II, Seite 890 ) ungültig ist, da man nicht zu etwas beitreten kann, was bereits am 17.7.1990 aufgelöst worden ist.

Artikel 1 des sog. “ Einigungsvertrages“ besagt, dass die Länder Brandenburg, Mecklenburg – Vorpommern, Sachsen, Sachsen – Anhalt und Thüringen gemäß Artikel 23 des „Grundgesetzes“ am 3.10.1990 Länder der “ Bundesrepublik Deutschland “ werden.

Da dieser Artikel jedoch bereits am 17.7.1990 durch die Alliierten aufgehoben war, konnte ein rechtswirksamer Beitritt der ehemaligen DDR zu keinem Zeitpunkt erfolgen.

Somit konnte auch kein Bürger der ehemaligen DDR dem territorialen Geltungsbereich des Grundgesetzes beitreten.

Zudem wird in den Printmedien der BRD der sog. Einigungsvertrag immer ohne die Protokollerklärung abgedruckt.

Die Protokollerklärung zum Einigungsvertrag lautet: „Beide Seiten sind sich einig, dass die Festlegung des Vertrags unbeschadet der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch bestehenden Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes sowie der noch ausstehenden Ergebnisse der Gespräche über die äußeren Aspekte der Herstellung der Deutschen Einheit getroffen werden.“

DEUTSCHLAND hat bis heute keinen rechtsgültigen Friedensvertrag mit den Gegnern des II. Weltkrieges geschlossen; weder mit den vier alliierten Besatzungsmächten, noch mit irgendeinem anderen Staat.

Zuvor sind bereits am 17.07.1990 in Paris von den Außenministern der Vereinigten Staaten von Amerika und der Sowjetunion die beiden besatzungsrechtlichen Provisorien rechtlich aufgelöst worden: Der sowjetische Außenminister Eduard Schewardnadse teilte dem damaligen DDR- Außenminister Hans-Joachim Meyer mit, dass die Verfassung der DDR mit Wirkung zum 18.07.1990; 0:00 Uhr ungültig geworden und die Staatsangehörigkeit der DDR von diesem Zeitpunkt an ungültig ist. An demselben Tage teilte der amerikanische Außenminister James Baker dem BRD-Außenminister Hans-Dietrich Genscher mit, dass er von den ihm obliegenden Vorbehaltsrecht der USA zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Gebrauch macht und die Präambel (Wiedervereinigungsgebot) und den Artikel 23 (Geltungsbereich) des Grundgesetzes ebenfalls mit Rechtswirkung zum 18.07.1990; 0:00 Uhr ersatzlos aufhebt. Damit habe auch das besatzungsrechtliche Mittel namens „Bundesrepublik Deutschland“ seine Schuldigkeit getan und gelte ebenfalls als aufgelöst.

• Aus dem im Punkt 4. erklärten Grund der vollständigen Auflösung der beiden besatzungsrechtlichen Mittel folgt, dass der Einigungsvertrag, unterzeichnet am 31.08.1990, nicht rechtsgültig abgeschlossen werden konnte. Ohne die geltende DDR-Verfassung konnte die DDR nicht völkerrechtliche Handlungen durchführen und ohne das geltende Grundgesetz konnte

ebenfalls der Bundestag keine völkerrechtlichen Handlungen durchführen, weswegen aus diesem Grunde der am 31.08.1990 unterzeichnete Einigungsvertrag von Anbeginn ungültig ist.

• In Artikel 4 des Einigungsvertrages ist in Punkt 2 festgelegt worden, dass der Artikel 23 des Grundgesetzes aufgehoben wird. Ungeachtet des bereits am 18.07.1990 aufgehobenen Artikels 23 des Grundgesetzes wurde dieser Artikel also nochmals durch den „Einigungsvertrag“ aufgehoben. In diesem Artikel steht folgende Definition: Artikel 4: Beitrittsbedingte Änderungen des Grundgesetzes: Das Grundgesetz für die Bundesrepublik wird wie folgt geändert: 1. Die Präambel wird wie folgt gefasst: … 2. Artikel 23 wird aufgehoben Da in diesem Artikel nicht der Termin dieser Aufhebung genannt wird (etwas so, wie in Artikel 1 der Termin des Beitrittes auf den 03.10.1990 festgelegt wurde), gilt gemäß der allgemein bekannten Rechtssprechungsgepflogenheiten diese Aufhebung ab dem Zeitpunkt, an dem der Vertrag in Kraft tritt. Der Vertrag ist am 29.09.1990 mit allen Artikeln, Protokollen und Vereinbarungen in Kraft getreten (siehe die entsprechende Mitteilung im Bundesgesetzblatt, BGBl. 1990 II S. 1360).

• Da am 29.09.1990 durch den an diesem Tage in Kraft getretenen Artikel 4 Punkt 2 des „Einigungsvertrages“ der Artikel 23 des Grundgesetzes aufgehoben worden ist, konnte am 03.10.1990 gemäß Artikel 1 des „Einigungsvertrages“ die DDR nicht mehr auf der Rechtsgrundlage des Artikels 23 Grundgesetz der BRD beitreten oder die Länder der DDR an diesem Tage Länder der BRD werden. Ein rechtswirksamer Beitritt der DDR zur BRD hat also nicht stattgefunden.

• Durch die Formulierung des Artikels 1 des „Einigungsvertrages“: „Mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes am 3. Oktober 1990 werden die Länder Brandenburg, …. und Thüringen Länder der Bundesrepublik Deutschland. Für die Bildung und die Grenzen dieser Länder untereinander sind die Bestimmungen des Verfassungsgesetzes zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Juli 1990 – Ländereinführungsgesetz – (GBl.I Nr. 51 S. 955) gemäß Anlage II maßgebend.“ wird eindeutig festgestellt, dass die (juristisch nicht bestehenden) Länder der DDR den juristisch ebenfalls nicht (mehr) bestehenden Ländern der BRD (weil diese mit ihren Ländern aufgelöst ist) beitreten sollen, und zwar einzig auf der Grundlage des Artikels 23 GG am 03.10.1990. Dies steht so genau in dem Beschluss der „Volkskammer der DRR“ vom 23.08.1990. Das Gesetz, durch welches die Gründung der Länder bewirkt werden sollte, konnte auch niemals Rechtswirksamkeit erreichen, denn nach seinem §1 sollten am 14.10.1990 in der DDR die Länder …[Aufzählung der Länder]… gegründet werden. Doch seit 03.10.1990 bestand keine DDR mehr. Daher konnte nach diesem Tage auch in der DDR nichts mehr gegründet werden, wenn keine DDR mehr besteht. Und weil erst am 14.10.1990 das „Ländergründungsgesetz“ in Kraft treten sollte, konnte es zum Zeitpunkt des Beitrittes am 03.10.1990 auch keine Länder geben, die beigetreten sein könnten. Außerdem: Weil bereits am 17.07.1990 die ‚Verfassung der DDR‘ außer Kraft gesetzt wurde, konnte am 22.07.1990 die Volkskammer – die somit keine Rechtsgrundlage zum Handeln mehr hatte – juristisch gültig keine (neuen) Länder mehr gründen. Die Länder bestanden also rechtlich am 03.10.1990 überhaupt nicht und konnten daher an diesem Tage auch keine „Länder der DDR“ werden. Neu wären diese Länder auch nicht gewesen, denn diese Länder sind bereits 1946 (also vor Gründung der DDR am 07.10.1949) von der sowjetischen Besatzungsmacht gegründet worden, nachdem völkerrechtswidrig die

(überhaupt gar keine Republik mehr gewesen seiende)

„Republik Preußen“ für aufgelöst erklärt wurde

(„Die Republik Preußen … hat in Wirklichkeit zu bestehen aufgehört..“)

• Durch diese nicht erfolgte Vereinigung konnte auch das im“Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland“ („Zwei plus Vier-Vertrag“) in Artikel 1 (1) genannte „vereinte Deutschland“ nicht existieren (ebenfalls gehört Berlin gemäß der Argumentation auf Seite 9 nicht zum „vereinten Deutschland“). Daher konnte eine Ratifikation des „Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland“ nicht – wie in Artikel 8 (1) gefordert – erfolgen. Daher ist der Vertrag für das inexistente „vereinte Deutschland“ auch nicht in Kraft getreten.

Durch die vorgenannte Argumentation ist klargestellt worden, dass der Einigungsvertrag vom 31.08.1990 nicht juristisch gültig den Beitritt der DDR zur BRD bewirkt haben kann. Eine sogenannte „Wiedervereinigung“ hat aus diesem Rechtsgrund nicht stattgefunden. Der „Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland“ ist deshalb weder ratifiziert worden noch ist er in Kraft getreten und könnte Rechtswirkung für das inexistente „vereinte Deutschland“ entfalten.