ARGLISTIGE TÄUSCHUNG – an allen „BRD-Gerichten

August 3, 2024 keystofreedom

ARGLISTIGE TÄUSCHUNG – an allen „BRD-Gerichten

ACHTUNG WICHTIG!

ARGLISTIGE TÄUSCHUNG – an allen „BRD-Gerichten“

Jede richterliche Entscheidung, ob Urteil, Beschluss, Verfügung oder Anordnung genannt, muss laut Gesetz schriftlich und mit einer Unterschrift versehen sein. Wenn diese Unterschrift fehlt, verstößt die Entscheidung gegen § 49 Abs. 2 des Beurkundungsgesetzes (BeurkG). Das gilt auch für Abschriften und beglaubigte Abschriften.

Das Fehlen der Unterschrift kann als Täuschung im Rechtsverkehr angesehen werden, was laut Strafgesetzbuch (§§ 267, 268, 269, 271, 273) strafbar ist. Diese Täuschung ist häufig vorsätzlich und führt dazu, dass das Rechtsgeschäft ungültig ist und angefochten werden kann (§ 123 BGB).

Zusätzlich gibt es weitere Gesetze, die eine richterliche Entscheidung ohne Unterschrift automatisch für ungültig erklären. Dazu gehören § 275 Abs. 2 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) sowie § 315 Abs. 1 und § 317 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Nutzt es‼️

§ 47 – Ausfertigung

https://dejure.org/gesetze/BeurkG/47.html

§ 49 – Form der Ausfertigung

https://dejure.org/gesetze/BeurkG/49.html

§ 1 – Geltungsbereich

https://dejure.org/gesetze/BeurkG/1.html

§ 267 – Urkundenfälschung

https://dejure.org/gesetze/StGB/267.html

§ 268 – Fälschung technischer Aufzeichnungen

https://dejure.org/gesetze/StGB/268.html

§ 269 – Fälschung beweiserheblicher Daten

https://dejure.org/gesetze/StGB/269.html

§ 271 – Mittelbare Falschbeurkundung

https://dejure.org/gesetze/StGB/271.html

§ 273 – Verändern von amtlichen Ausweisen

https://dejure.org/gesetze/StGB/273.html

§ 123 – Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung

https://dejure.org/gesetze/BGB/123.html

§ 275 – Absetzungsfrist und Form des Urteils

https://dejure.org/gesetze/StPO/275.html

§ 37 – Zustellungsverfahren

https://dejure.org/gesetze/StPO/37.html

§ 315 – Unterschrift der Richter

https://dejure.org/gesetze/ZPO/315.html

§ 317 – Urteilszustellung und -ausfertigung

https://dejure.org/gesetze/ZPO/317.html