Die Wahlen und ihre Folgen

Juni 23, 2024 keystofreedom

Die Wahlen und ihre Folgen

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Laut Bundeswahlgesetz §12 sind „alle Deutschen im Sinne des Artikels 116. Abs. 1 des Grundgesetzes“ wahlberechtigt.

Der Artikel 116 (1) GG lautet: Deutscher ist wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt … oder in dem Gebiet des deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme  gefunden hat.

§ 15 Wählbarkeit

Wählbar ist, wer am Wahltage

1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.

Sie wissen schon, der Artikel 116 GG das ist der Artikel mit dem seltsamen Datum 31.12.1937.

Demnach müssten alle Deutschen innerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches vom 31.12.1937 wahlberechtigt und wählbar sein. Dies ist eine zwingende Voraussetzung, da laut Grundgesetz Art. 38 die Abgeordneten des Deutschen Bundestages „Vertreter des ganzen Volkes“ sind:

Ein Volk der Bundesrepublik Deutschland gibt es nicht.

Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31.7.1973 zum Grundlagenvertrag zwischen der BRD und der DDR (2 BvF 1/73) heißt es u.a..:

Deutscher Staatsangehöriger ist „nicht nur der Bürger der Bundesrepublik Deutschland“, sondern auch der Bürger in den „anderen Teilen“ (also eine Mehrzahl!) Deutschlands.

Zusammenfassung:

Die Wahlen sind gesetzeswidrig, da nicht alle Deutschen wahlberechtigt und wählbar sind.

  1. In der Wahlbenachrichtigung steht, man müsse den Personalausweis oder den Reisepass bereithalten. Offensichtlich soll man sich damit als „Deutscher“ ausweisen.

Im Beschluss des 2. Senats vom 21. Okt.1987 (2 BvR 373/83) heißt es dazu:

Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz kennt eine Einbürgerung durch bloße Aushändigung eines deutschen Personalausweises oder Reisepasses nicht.

Zusammenfassung:

Personalausweis oder Reisepass sind kein Nachweis, dass man wahlberechtigter Deutscher im Sinne des Artikel 116(1) Grundgesetzes ist.

  1. Laut den Veröffentlichungen zur Bundestagswahl soll die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gewählt werden. Im sogenannten Einigungsvertrag von 1990 heißt es:

Demnach wurden aus der BRD, der DDR und ganz Berlin ein Gebilde „Das vereinte Deutschland“. Die BRD wurde bei den Vereinten Nationen abgemeldet und „Germany“ (Deutschland) wurde angemeldet.

Der Artikel 8 des Einigungsvertrages lautet:

Demnach wurde die Bundesregierung 1990 von „der Regierung des vereinten Deutschland“ abgelöst. Nicht die Bundesregierung, sondern die „Regierung des vereinten Deutschland“ unterrichtet die anderen Regierungen.

Zusammenfassung:

Die Bundesrepublik Deutschland gibt es seit 1990 nicht mehr, eine Regierung der BRD kann es demnach auch nicht geben. Gewählt werden müsste die

„Regierung des vereinten Deutschland“ wenn Deutschland tatsächlich vereint wäre.

  1. Laut Artikel 38 des Grundgesetzes werden die Abgeordneten in einer „unmittelbaren“ Wahl gewählt. Von einer Listenwahl ist dort keine Rede.

Im Bundeswahlgesetz steht:

„§ 1 Zusammensetzung des Deutschen Bundestages und Wahlrechtsgrundsätze

    1. Der Deutsche Bundestag besteht vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen aus 598 Abgeordneten. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Deutschen nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt.“

Im § 4 des Bundeswahlgesetzes heißt es:

„Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten, eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste.“

Die hier angeführte Listenwahl ist keine unmittelbare Wahl, denn als Mittler treten die Parteien auf, die ihre eigenen Kandidaten bestimmen.

Bundeswahlgesetz 㤠27 Landeslisten

  1. Landeslisten können nur von Parteien eingereicht werden….

(5) § 21 Abs. 1, 3, 5 und 6 sowie die §§ 22 bis 25 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß die Versicherung an Eides Statt nach § 21 Abs. 6 Satz 2 sich auch darauf zu erstrecken hat, daß die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist.“

Die „Landeslisten können nur von Parteien eingereicht werden.“ Damit sind die Abgeordneten auf der Landesliste keine Vertreter des „ganzen Volkes“, wie das im Artikel 38 des Grundgesetzes vorgeschrieben ist, sondern Vertreter einer Partei. Eine Partei ist immer nur ein Teil des Ganzen (engl. „part“ = Teil).

Zusammenfassung:

Die Listenwahl ist grundgesetzwidrig, da die Abgeordneten nicht unmittelbar gewählt werden.

Soweit meine damalige Erkenntnis und Begründung.

Nun habe ich im Internet eine Expertise von der Grundrechtepartei gefunden mit dem Titel:

„Die Wahlgesetze der Bundesrepublik Deutschland im Lichte des Art. 19 Abs. 1 GG.“

Aus dem 45 seitigen Werk will ich nur einige Auszüge verwenden. Die gesamte Expertise ist auf der Web-Seite der Grundrechtepartei zu finden.

Ich fasse das Wesentliche zusammen:

  1. Die Wahlgesetze zu den Wahlen zum Deutschen Bundestag sind die folgenreichsten einfachen Gesetze nach dem Grundgesetz, da auf ihren Ergebnissen die gesamte Ausübung

der Staatsgewalt beruht. Auf ihrer Grundlage werden die Abgeordneten zum Deutschen Bundestag gewählt, welcher den Bundeskanzler wählt und zur Hälfte die Bundesversammlung zur Wahl zum Bundespräsidenten stellt.

Von ihrer Übereinstimmung mit dem Grundgesetz und damit ihrer verfassungsrechtlichen Legitimation hängt also die Übereinstimmung des ganzen Staatsgefüges mit dem Grundgesetz und damit die verfassungsrechtliche und völkerrechtliche Legitimation aller Verfassungs- und sonstigen Staatsorgane und deren Institutionen sowie ihrer Amtsträger und aller hoheitlichen Handlungen ab.

Nicht die hoheitliche Handlung selbst verfügt also ihre eigene Legitimation, sondern erst die Legitimation durch Übereinstimmung mit dem Grundgesetz verfügt den hoheitlichen Charakter einer solchen Handlung.

  1. Weiterhin wird festgestellt, dass die Bundesgesetze immer gemäß Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG vom Deutschen Bundestag beschlossen werden müssen und eben nicht nach Bedarf von Einzelpersonen für Einzelfälle zur Erzeugung von vorherbestimmten Einzelfallergebnissen.

Deshalb ist – als weiterer Standard – in Art. 3 Abs. 1 GG auch das Prinzip »Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.« ebenfalls im Grundgesetz verankert. Wird ein Gesetz also nicht vom Bundestage beschlossen, sondern beispielsweise vom Hausmeister und den Hausdienern des Bundestages, so ist offenbar, dass es sich dabei nie um ein legitimes Gesetz nach den Gültigkeitsvoraussetzungen des Grundgesetzes handeln kann. Selbst dann nicht, wenn der Hausmeister und die Hausdiener ihren Willen unter Zuhilfenahme von Waffengewalt durchsetzen und so unter Umständen den Eindruck erwecken, ihnen stünde durch die normative Kraft des Faktischen die gesetzgebende Gewalt zu.

  1. Die Wahlen zum Bundestag in der Bundesrepublik Deutschland werden sowohl nach dem Grundgesetz als ranghöchste Rechtsnorm als auch nach diesem Grundgesetz zu entsprechenden habenden Wahlgesetzen und den so geschaffenen verbindlichen Standards abgehalten.

Eine dieser zwingend zu erfüllenden Bedingungen ist die Vorschrift gemäß Art. 19 Abs. 1 GG als Gültigkeitsvoraussetzung für Grundrechte einschränkende einfache Gesetze, welche im Wortlaut besagt:

Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

Dazu das folgende Beispiel: Ich war ohne angelegten Gurt Auto gefahren und wurde dafür mit einer Geldstrafe belegt. Die habe ich, aus verschiedenen Gründen verweigert. Also wurde Erzwingungshaft angeordnet, die ich nicht freiwillig antrat. Also kamen Polizisten, die mich mit Waffengewalt ins Gefängnis bringen wollten, wenn ich das Bußgeld nicht bezahlen würde. Hätte ich weiterhin auf meinen Grundrechten bestanden, die durch das Ordnungswidrigkeitengesetz eingeschränkt werden, hätte der Polizist von seiner Waffe Gebrauch machen und auf mich schießen dürfen wenn ich geflohen wäre.

Aus diesen Gründen müssen im OwiG die einschränkbaren Grundrechte, hier die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie die Unverletzlichkeit der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG) genannt sein, damit ich weiß, dass meine Grundrechte legitim eingeschränkt werden.

Was haben die Wahlgesetze mit dem Zitiergebot zu tun?

Das Wahlgesetz zum ersten Deutschen Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Juni 1949 (BGBl. I. Nr. 2 S. 21-24) wurde von den Ministerpräsidenten der Länder als Gesetzgeber erlassen.

Unmittelbar auf dessen Erlass sollte bereits am 5. August 1949 ein diesbezügliches Änderungsgesetz in Kraft treten als »Gesetz vom 5. August zur Ergänzung und Abänderung des Wahlgesetzes zum ersten Deutschen Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Juni 1949«.

In dieser Fassung vom 5. August 1949 wurde durch § 21 die folgende Strafvorschrift der Fassung vom 15. Juni 1949 beibehalten:

Wer seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) durch falsche Angaben erwirkt, […] wird mit Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 5000.- DM bestraft, soweit nicht in anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe angedroht ist.

Durch diese Vorschrift können – neben anderen mit einer Freiheitsstrafe verbundenen Grundrechten (Art. 11 GG u.a.) – vor allem die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie die Unverletzlichkeit der Freiheit der Person gemäß Art. 2 Abs. 2 GG nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG eingeschränkt werden. Diese Einschränkungen wurden im Wahlgesetz zum ersten Bundestag und zur Bundesversammlung nicht gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG unter Angabe des Artikels genannt.

Dies ist in Kenntnis dieser Gültigkeitsvoraussetzung und nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes durch die Ministerpräsidenten der Länder in ihrer damaligen Funktion als dem Grundgesetz unterworfene Gesetzgeber für das Wahlgesetz pflichtwidrig unterlassen worden, denn nach dem Grundgesetz, hier Art. 20 Abs. 3 GG, ist die Gesetzgebung in personeller wie in sachlicher Hinsicht an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden.

Bereits dieser Verstoß des Wahlgesetzes zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland gegen die gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zu erfüllende zwingende Gültigkeitsvoraussetzung für Gesetze führte zu dessen deklaratorischer Ungültigkeit/Nichtigkeit.

Dieser Vertoß gegen Artikel 19 (1) GG war kein Einzelfall, sondern der Beginn der Ablegung der Fessel, die dem Gesetzgeber angelegt worden war. Auch die folgenden Wahlgesetze verstoßen gegen das Zitiergebot und sind auf Grund dieser Verstöße ungültig/nichtig.

Damit existierten in der Bundesrepublik Deutschland zwischen dem 24. Mai, dem Tag des Inkrafttretens des Grundgesetzes, und dem 14. August 1949, dem Tag der nicht ordnungsgemäßen und damit ungültigen Wahl zum ersten Bundestag, ganze 83 Tage Demokratie und Rechtsstaat nach dem Grundgesetz.

Das heißt:

Die Wahlen zum ersten und zweiten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung waren damit ungültig. Ungültig war demnach auch das 1956 geschaffene Bundeswahlgesetz, das erstmals 1957 angewendet wurde.

Ungültig waren alle Abgeordnetenmandate zum Deutschen Bundestag seit dem 14. August 1949.

Ungültig sind demnach alle Gesetze, Verordnungen und nachfolgende Rechtsnormen, die von den illegalen Mandatsträgern beschlossen worden sind.

Ungültig sind demnach alle Wahlen zum Bundespräsidenten durch die illegalen Mandatsträger.

Ungültig sind demnach die Wahlen aller Bundeskanzler und deren Ernennung von Bundesministern.

Ungültig sind schließlich auch die Ernennungen von Bundesrichtern, Bundesbeamten, Offizieren und Unteroffizieren durch die nicht ordnungsgemäß gewählten Bundespräsidenten seit dem 12.

September 1949.

Ungültig sind alle seit dem 14. August 1949 geschlossenen Verträge des Bundes mit anderen Staaten oder Organisationen.

Ungültig ist somit auch der Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1055), da die Bundesrepublik Deutschland zu diesem Zeitpunkt über keine verfassungsrechtlich wirksame Vertretung verfügte. So konnte auch kein ordnungsgemäßer Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes erfolgen.

Die Deutsche Demokratische Republik existiert damit in den Grenzen zwischen dem 7. Oktober 1949 und dem 3. Oktober 1990 fort. Sie ist mangels staatlicher Organe gemäß der Art. 47-85 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik handlungs- und beschlussunfähig.

Werfen wir einige Blicke über die Grenzen, so stellen wir fest:

Ungültig ist der Beitritt zu den Vereinigten Nationen (UNO) am 18. September 1973, Ungültig sind die Pariser Verträge vom 23. Oktober 1954 (Aufhebung des Besatzungsstatuts in Westdeutschland),

Ungültig ist der Beitritt zur NATO (9. Mai 1955) auf Grund Unterzeichnung der Pariser Verträge vom 23. Oktober 1954,

Ungültig ist der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1957, Ungültig ist der Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992,

Ungültig ist die Einführung des EURO am 1. Januar 1999 (Art. 127–144 AEUV),

Ungültig ist der Vertrag zur Einrichtung eines Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM)

vom 23. Januar 2012,

Um es noch einmal klar und deutlich zu sagen. Diese Feststellungen stammen u.a. aus der Feder eines Richters im Ruhestand und nicht von mir.

Ich zitiere im Folgenden aus den Schlussfolgerungen der Grundrechtepartei:

„Es ist weiterhin auf Grund der hier dargelegten Regelmäßigkeit der Verfassungswidrigkeiten davon auszugehen, dass es sich bei den hier genannten Tatsachen nicht um bedauerliche Einzelfälle handelt … sondern es sich hier um vorsätzliche Handlungen von mit scheinbar ordnungsgemäßer und damit scheinbar verfassungsgemäßer Ausübung staatlicher Gewalt beliehenen besonderen Organen der Gesetzgebung, vollziehenden Gewalt und Rechtsprechung im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG handelt, welche durch scheinbar ordnungsgemäße Wahlen und Abstimmungen im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG scheinbar ordnungsgemäß die Staatsgewalt ausüben. Scheinbar

Und weil es so schön klingt hier noch abschließende Zitate in der Juristensprache.

„Im juristischen Sinne handelt es sich hier um die Tatbestände des »negativen Rechtsscheins« und der damit in Verbindung stehenden »negativen Anscheinshaftung« auf höchster Ebene. Die dafür Verantwortlichen erzeugen den Anschein von Demokratie und sind für nichts verantwortlich.

Spätestens hier wird auch klar, weshalb der von den Nationalsozialisten 1943 aus dem Strafgesetzbuch getilgte Straftatbestand des »Amtsmissbrauch« nie wieder in das bundesdeutsche Rechtssystem eingeführt wurde. Denn für den Notfall wissen alle Beteiligten um den juristischen Grundsatz: »Nulla poena sine lege« (Keine Strafe ohne Gesetz) und werden sich spätestens dann auf Art. 103 Abs. 2 GG berufen:

Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

Dem entgegen jedoch steht die nach wie vor gegebene Gesetzeskraft des Hochverrats gemäß Art. 143 GG (alter Fassung).

In diesem Sinne wurde der Straftatbestand des Hochverrats gemäß Art. 143 GG durch die für die

o.a. verfassungswidrigen Zustände und deren Folgen Verantwortlichen mehrmals und kollektiv erfüllt.“

Zitatende. den letzten Satz verstehen auch Nichtjuristen. Hochverrat, das heißt:

Strafgesetzbuch § 81 Hochverrat gegen den Bund

  1. Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
  1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
  2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
  1. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Und warum hat in der Vergangenheit niemand die Wahlen kontrolliert?

Die Antwort findet man im Art. 41 des Grundgesetzes:

  1. Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat.
  2. Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig.
  3. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Hier beißt sich die Katze in den Schwanz. Der neu gewählte Bundestag entscheidet darüber, ob die Wahlen ordnungsgemäß abgehalten worden sind oder nicht. Und wenn sie nicht grundgesetzgemäß abgehalten wurden entscheidet ein illegal gewählter Bundestag darüber, ob er trotzdem legal ist.

Wie bescheuert muss man eigentlich sein, den Menschen dieses Landes derartige Gesetze zuzumuten?

Die Schlussfolgerung für die Grundrechtepartei als Herausgeberin der vorliegenden Expertise lautet in etwa so: Von langer Hand geplant und professionell hinter dem Rücken des Volkes wurde eine Diktatur errichtet als Weiterführung des strukturellen Nationalsozialismus ohne (identifizierbaren) Führer, Massenmord und Konzentrationslager.

Und nun noch meine Schlussworte:

Und wer jetzt meint ich hätte das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vergessen, das 2012 feststellte, dass das Wahlgesetz ungültig sei, der irrt. Illegal bestimmte Bundesrichter können keine rechtskräftigen Urteile fällen.

Und damit kommen wir dem Ziel ein großes Stück näher, wie ich in diesen Filmen aufgezeigt habe.

  

Der Weg dorthin wird mit dem Inhalt dieser Filme geglättet.

Im Auftrag

 

Das Zitiergebot

 

Die Würde des Menschen

 

Die Vereinten Nationen

 

 
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