Staatsangehörigkeitsausweis

März 2, 2024
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Staatsangehörigkeitsausweis

Deutscher Bundestag Drucksache 19/3516 19. Wahlperiode 23.07.2018

Kleine Anfrage

der Abgeordneten Stefan Keuter, Udo Theodor Hemmelgarn und der Fraktion der AfD

Staatsangehörigkeitsausweis

Das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration von Baden-Württemberg hat mit Schreiben vom 2. Mai 2017 Nr. 7-0141.5/16/1883/1 im Rahmen der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Daniel Lede Abal der Fraktion GRÜNE

(Drucksache 16/1883 des Landtages von Baden-Württemberg) in Bezug auf den Staatsangehörigkeitsausweis der Bundesrepublik Deutschland dessen Frage 3 („Welche Dokumente erfüllen ersatzhalber den gleichen Zweck?“) wie folgt beantwortet:

„Der Staatsangehörigkeitsausweis ist das einzige Dokument, mit dem das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit in allen Angelegenheiten, für die es rechtserheblich ist, verbindlich festgestellt wird (§ 30 StAG). Der deutsche Reisepass und Personalausweis sind kein Nachweis für die deutsche Staatsangehörigkeit, sie begründen nur eine Vermutung, dass der Inhaber die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt“.

Des Weiteren wird zu Frage 5 („Wie viele Staatsangehörigkeitsausweise sind von der jeweils zuständigen Behörde seit 1. Januar 2009 ausgestellt worden (aufgeschlüsselt nach Jahr und ausstellender Behörde)?“) geantwortet, dass vom 1. Januar 2009 bis zum 12. April 2017 insgesamt 8 800 Staatsangehörigkeitsausweise in Baden-Württemberg vergeben wurden.

Bei einer Einwohnerzahl von fast 11 Millionen deutet dies daraufhin, dass wohl nicht einmal ein Promille der Bevölkerung Baden-Württembergs seine Staatsangehörigkeit nachweisen kann bzw. sicher sein kann, überhaupt eine zu haben.

Gemäß § 12 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes gilt: „Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, …“

Gemäß Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) gilt: „Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt …“.

Demzufolge ist sowohl für eine rechtmäßige Landtagswahl, also auch für eine rechtmäßige Bundestagswahl der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich. Vor diesem Hintergrund ist nach Ansicht der Fragesteller fraglich, wie denn die deutsche Staatsangehörigkeit der Wahlberechtigten festgestellt werden kann, wenn lediglich der Besitz des Staatsangehörigkeitsausweises die deutsche Staatsangehörigkeit nachweist.

Drucksache 19/3516 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode

Wir fragen die Bundesregierung:

  1. Schließt sich die Bundesregierung der Auffassung der Landesregierung von Baden-Württemberg an, dass der deutsche Reisepass und der Personalaus- weis nicht die Erfordernisse zum Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit erfüllen?
  2. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung darüber,wieviele Einwohnerder Bundesrepublik Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen?
  3. Wie werden die Anzahl und die Identität der deutschen Staatsangehörigkeit in der Bundesrepublik Deutschland erfasst?
  4. Wieviele Einwohnerder Bundesrepublik Deutschlands besitzennach Kenntnis der Bundesregierung einen deutschen Staatsangehörigkeitsausweis?
  5. Wie viele Staatsangehörigkeitsausweise wurden in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt ausgestellt (bitte nach Jahren und Bundesländern auf- schlüsseln)?
  6. Erachtet es die Bundesregierung als notwendig, einen Staatsangehörigkeitsausweis zu beantragen?

    Wenn ja, warum?

  7. Wenn nein, warum nicht?
  8. Wie wird bei Bundestagswahlen die Staatsangehörigkeit der Wahlberechtigten ermittelt?
  9. Warum dürfen bei Bundestagswahlen Personen teilnehmen, die keinen Staatsangehörigkeitsausweis der Bundesrepublik Deutschland besitzen, ob- wohl der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit in Bezug auf diese Wahlen rechtserheblich ist?
  10. Welche Mitglieder der Bundesregierung besitzen einen Staatsangehörigkeitsausweis?

Berlin, den 18. Juli 2018

Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion

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Deutscher Bundestag Drucksache 19/3734 19. Wahlperiode 08.08.2018

Antwort
der Bundesregierung

auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefan Keuter, Udo Theodor Hemmelgarn und der Fraktion der AfD
– Drucksache 19/3516 –

Staatsangehörigkeitsausweis

Vorbemerkung der Fragesteller

Das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration von Baden-Württemberg hat mit Schreiben vom 2. Mai 2017 Nr. 7-0141.5/16/1883/1 im Rahmen der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Daniel Lede Abal der Fraktion GRÜNE (Drucksache 16/1883 des Landtages von Baden-Württemberg) in Bezug auf den Staatsangehörigkeitsausweis der Bundesrepublik Deutschland dessen Frage 3

(„Welche Dokumente erfüllen ersatzhalber den gleichen Zweck?“) wie folgt beantwortet:

„Der Staatsangehörigkeitsausweis ist das einzige Dokument, mit dem das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit in allen Angelegenheiten, für die es rechtserheblich ist, verbindlich festgestellt wird (§ 30 StAG). Der deutsche Reisepass und Personalausweis sind kein Nachweis für die deutsche Staatsangehörigkeit, sie begründen nur eine Vermutung, dass der Inhaber die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.“

Des Weiteren wird zu Frage 5 („Wie viele Staatsangehörigkeitsausweise sind von der jeweils zuständigen Behörde seit 1. Januar 2009 ausgestellt worden (aufgeschlüsselt nach Jahr und ausstellender Behörde)?“) geantwortet, dass vom 1. Januar 2009 bis zum 12. April 2017 insgesamt 8 800 Staatsangehörigkeits- ausweise in Baden-Württemberg vergeben wurden. Bei einer Einwohnerzahl von fast 11 Millionen deutet dies daraufhin, dass wohl nicht einmal ein Promille der Bevölkerung Baden-Württembergs seine Staatsangehörigkeit nachweisen kann bzw. sicher sein kann, überhaupt eine zu haben.

Gemäß § 12 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes gilt: „Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, […]“

Gemäß Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) gilt: „Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt […]“.

Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 3. August 2018 übermittelt.

Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.

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Drucksache 19/3734 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode

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Demzufolge ist sowohl für eine rechtmäßige Landtagswahl, also auch für eine rechtmäßige Bundestagswahl der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich. Vor diesem Hintergrund ist nach Ansicht der Fragesteller fraglich, wie denn die deutsche Staatsangehörigkeit der Wahlberechtigten festge- stellt werden kann, wenn lediglich der Besitz des Staatsangehörigkeitsausweises die deutsche Staatsangehörigkeit nachweist.

1. Schließt sich die Bundesregierung der Auffassung der Landesregierung von Baden-Württemberg an, dass der deutsche Reisepass und der Personalaus- weis nicht die Erfordernisse zum Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit erfüllen?

  1. Erachtet es die Bundesregierung als notwendig, einen Staatsangehörigkeitsausweis zu beantragen?

    Wenn ja, warum?

  2. Wenn nein, warum nicht?

Die Fragen 1, 6 und 7 werden zusammen beantwortet.

Das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird in der Regel mit einem gültigen Pass oder Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland hinreichend glaubhaft gemacht. Die Erteilung dieser Ausweisdokumente setzt voraus, dass das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist (§ 6 Absatz 2 des Passgesetzes, § 9 Absatz 3 des Personalausweisgesetzes). Ein Staatsangehörigkeitsausweis wird daher grundsätzlich nur dann benötigt, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit zweifelhaft und klärungsbedürftig ist oder ein urkundlicher Nachweis über deren Bestehen von einer deutschen oder ausländischen öffentlichen Stelle verlangt wird.

Infolgedessen fehlt Anträgen auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit, deren Bestehen sonst offensichtlich von niemandem angezweifelt wird, ein schutzwürdiges Sachbescheidungsinteresse (Verwaltungsgericht Potsdam, Urteile vom 16. März 2016 – VG 8 K 4832/15 – und 31. März 2017 – 9 K 4791/16 mit weiteren Nachweisen, Verwaltungsgericht Berlin, Ur- teil vom 28. April 2017 – 2 K 381.16 –).

  1. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung darüber, wie viele Einwohner der Bundesrepublik Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen?
  2. Wie werden die Anzahl und die Identität der deutschen Staatsangehörigkeit in der Bundesrepublik Deutschland erfasst?

Die Fragen 2 und 3 werden zusammen beantwortet.

Ein Register der deutschen Staatsangehörigen gibt es nicht. Die Bundesregierung stützt ihre Kenntnisse auf die Daten des Statistischen Bundesamtes. Das Statistische Bundesamt legt hinsichtlich der Frage, wie viele Einwohner der Bundesrepublik Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, den Mikrozensus, die Bevölkerungsfortschreibung und die Geburtenstatistik zu Grunde. Dabei liegt es in der Natur der Statistik, dass nicht in jedem Falle eine vorherige Identitätsfeststellung erfolgt.

Der Mikrozensus ist die größte jährliche Haushaltsbefragung der amtlichen Statistik in Deutschland. Es wird fast 1 Prozent der Bevölkerung in Deutschland zu ihren Arbeits- und Lebensbedingungen befragt; dazu gehören auch Angaben zur Staatsangehörigkeit. Beim Mikrozensus werden nicht direkt die Personen ausgewählt, die befragt werden, sondern die Gebäude, in denen die Personen wohnen.

Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/3734

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Dazu wird das Bundesgebiet in Flächen mit etwa gleich vielen Wohnungen eingeteilt. Von diesen Flächen (Auswahlbezirke) wird nach einem mathematisch- statistischen Zufallsverfahren rund 1 Prozent ausgewählt. So wird gewährleistet, dass jede dieser Flächen die gleiche Wahrscheinlichkeit hat, für die Befragung ausgewählt zu werden.

Alle ausgewählten Wohnungen oder Gemeinschaftsunterkünfte (z. B. Altenheime oder Gefängnisse) werden viermal im Abstand von etwa einem Jahr in die Erhebung einbezogen. Jedes Jahr wird ein Viertel der in der Stichprobe enthaltenen Flächen ausgetauscht und durch ein neues ersetzt. Dieses Verfahren der so genannten partiellen Rotation gewährleistet in Kombination mit den Wiederholungsbefragungen eine hohe Genauigkeit der Ergebnisse.

Die Anzahl und die Staatsangehörigkeit der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Personen werden statistisch auch im Rahmen der Bevölkerungsfortschreibung nach dem Bevölkerungsstatistikgesetz ermittelt. Dabei werden Ausgangsdaten aus dem letzten Zensus anhand der Mitteilungen der Meldebehörden über Zuzüge, Fortzüge und Staatsangehörigkeitswechsel sowie der Mitteilungen der Standesämter über Geburten und Sterbefälle fortgeschrieben. In der Bevölkerungsfortschreibung wird die Staatsangehörigkeit erfasst, wie sie von den Meldebehörden bzw. Standesämtern geliefert wurde. Hat eine Person mehrere Staatsangehörigkeiten und ist eine davon die deutsche, so ist die deutsche Staatsangehörigkeit zu liefern. Den Ausgangsdaten aus dem Zensus 2011 liegen zum einem die Angaben der Melderegister und zum anderen die Angaben einer Haushaltsstichprobe zugrunde.

In der Geburtenstatistik werden Mitteilungen der Standesämter und deren Angaben zur Staatsangehörigkeit verarbeitet. Diese Daten werden in der o. g. Bevölkerungsfortschreibung genutzt.

Nach Auskunft des Statistischen Bundesamtes gaben im Jahr 2016 im Rahmen der Mikrozensus-Befragung von 82,425 Millionen Menschen in Deutschland 73,464 Millionen Menschen an, die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen.

Nach dem auf Grundlage des Zensus 2011 fortgeschriebenen Bevölkerungsstand besaßen im Jahr 2016 von 82,349 Millionen Einwohnern 73,413 Millionen die deutsche Staatsangehörigkeit (Jahresdurchschnitt).

Die Bevölkerungszahlen des Mikrozensus und der Bevölkerungsfortschreibung können voneinander abweichen. Der Mikrozensus nutzt die Bevölkerungsfort- schreibung als Hochrechnungsbasis. Da jedoch die Fortschreibungsergebnisse zum Zeitpunkt der Hochrechnung der Mikrozensusstichprobe noch nicht vorlie- gen, erfolgt die Hochrechnung auf Basis einer Schätzung. Eine nachträgliche Anpassung der Mikrozensusergebnisse auf die endgültigen Bevölkerungszahlen erfolgt derzeit nicht.

  1. Wie viele Einwohner der Bundesrepublik Deutschlands besitzen nach Kenntnis der Bundesregierung einen deutschen Staatsangehörigkeitsausweis?
  2. Wie viele Staatsangehörigkeitsausweise wurden in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt ausgestellt (bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?

Die Fragen 4 und 5 werden zusammen beantwortet.

Erst seit dem 28. August 2007 führt das Bundesverwaltungsamt ein Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (EStA), in dem auch die

Drucksache 19/3734 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode

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Entscheidungen über positive Staatsangehörigkeitsfeststellungen erfasst werden. Die entsprechenden Zahlen vom 29. August 2007 bis zum 18. Juli 2018, aufgeschlüsselt nach Jahren und Bundesländern, können der beigefügten Anlage entnommen werden.

8. Wie wird bei Bundestagswahlen die Staatsangehörigkeit der Wahlberechtigten ermittelt?

Die Feststellung der Wahlrechtsvoraussetzungen nach § 12 des Bundeswahlgesetzes zur Erstellung der Wählerverzeichnisse erfolgt von Amts wegen gemäß § 16 der Bundeswahlordnung anhand der Melderegisterdaten. In den Melderegistern werden nach § 3 Absatz 1 Nummer 10 des Bundesmeldegesetzes alle derzeitigen Staatsangehörigkeiten der betroffenen Person erfasst. Außerdem werden auch alle Nachweise eingetragen, die zur Glaubhaftmachung der deutschen Staatsangehörigkeit oder des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit erforderlich sind. Für den Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit kommen verschiedene Urkunden in Betracht, die von der Meldebehörde nach dem im Datensatz für das Meldewesen (DSMeld) Blatt 1002 vorgegebenen Schlüssel erfasst werden.

9. Warum dürfen bei Bundestagswahlen Personen teilnehmen, die keinen Staatsangehörigkeitsausweis der Bundesrepublik Deutschland besitzen, obwohl der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit in Bezug auf diese Wahlen rechtserheblich ist?

Die deutsche Staatsangehörigkeit ist anhand des Meldedatenbestands feststellbar. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.

10. Welche Mitglieder der Bundesregierung besitzen einen Staatsangehörigkeitsausweis?

Die Auskunft über den Besitz der angefragten Dokumente ist auf die Herausgabe personenbezogener Daten der Mitglieder der Bundesregierung gerichtet. Ein Mandatsbezug dieser Frage ist nicht ersichtlich. Die Auskunft kann daher nicht erteilt werden.

Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode

– 5 – Drucksache 19/3734 Anlage

positive Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit mit Ausstellung eines für den Zeitraum vom 29.August 2007 bis 18. Juli 2018

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