Zu Ihrer PZU
Beweist sogar die Zustellungsurkunde, dass nur der Empfänger, also nicht der Adressat Post erhalten „kann“. Zur Identität wird regelmäßig ein Ausweis verlangt, der in die Kategorie jP fällt!
Es ist zu überdenken, wer man ist! Eine natürliche Person oder eine juristische Person (§ 28 PAuswV) und man sollte wissen, dass Behörden (öffentliche Körperschaften – also juristische Personen) auch nur juristische Personen anschreiben können. Höherliegendes Recht wird nicht berührt, außer man IDENTIFIZIERT sich als natürliche Person mit einer juristischen Person. Nur die „freiwillige“ Identifizierung ist auch mit einer Haftung über die jP verbunden! (Geschäftsführung ohne Auftrag). Siehe:
Art. 10 EGBGB Name (Name ist die jP)
(1) Der Name (jP) einer (jP) Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört. [ Die jP gehört dem Staat]. Die Postzustellungsurkunde – kurz PZU Eine Postzustellungsurkunde (die „Urkunde“ in den sog. Behörden- bzw. Gerichtsakten), die wesentliche Mängel hat, führt nach der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur zur Unwirksamkeit der Zustellung selbst (vgl. BGH Beschluss vom 13.12.1955- V BLw 396/55. LM ZPO § 181 Nr. 1, BGH Beschluss vom 16.02.1987 – NoTZ 18/86 – BGHR ZPO § 191 Nr.4 Personenbezeichnung 1; BAG Urteil vom 22.06.1972 – 5 AZR 55/72 – AP ZPO § 829 Nr. 3; BAG Urteil vom 09.11.1978 – 3 AZR 784/ 77 – AP BGB § 242 Ruhegeld Nr. 179; BFH Urteil vom 10.10.1978 – VIII R 197/74 – BStBl 1979 II S. 209, Stein /Jonas/Roth ZPO, 21 Aufl., § 190 Rz. 4 und § 191 Rz. 1, Zöller/Stöber 22. Aufl., § 191 Rz. 9 f., Münchener Kommentar ZPO/ von Feldmann § 190 Rz. 3).
Zwar könnte eine Heilung durch das in den Händen/in der Hand halten nun nach den sog. neuen Vorschriften der ZPO aufgrund der nun eingetretenen Kenntnis eines behördlichen bzw. gerichtlichen Vorgangs eintreten.
Die Beurkundung eines Versuchs einer persönlichen Zustellung jedoch, die tatsächlich so niemals stattgefundenen hat, bewirkt einen die Zustellungen insgesamt unwirksam machenden wesentlichen Formmangel, der nicht mehr, auch nicht durch Wahrnehmung des vermeintlich zugestellten Briefstückes und seines Inhaltes geheilt werden kann.
(vgl. BGH-Beschluss vom 13.12.1955 – V BLW 396/55. LM ZPO § 181 Nr. 1, BGH- Beschluss vom 16.02.1987 – NoTZ 18/86 – BGHR ZPO § 191 Nr.4 Personenbezeichnung 1; BFH Urteil vom 10.10.1978 – VIII R 197/74 – BStBl 1979 II S. 209, Zöller/Stöber 22. Aufl., § 191 Rz. 10 f., Landesarbeitsgericht Erfurt vom 27.08.2001, Az.: 6 Ta 82/2001 zu 1 Ca 133/01 Arbeitsgericht Jena)
Der in derartigen Fällen hier vorliegende wesentliche Formmangel – die (strafrechtlich relevante) Beurkundung einer Zustellung, die so nicht stattgefunden hat – führt somit weiterhin zu einem die Zustellung unwirksam machenden wesentlichen Formmangel, der nach der zuvor erwähnten Rspr. (vgl. BGH-Beschluss vom 13.12.1955 – V BLw 396/55. LM ZPO § 181 Nr. 1, BGH-Beschluss vom 16.02.1987 – NoTZ 18/86 – BGHR ZPO § 191 Nr.4 Personenbezeichnung 1; BFH Urteil vom 10.10.1978 – VIII R 197/74 – BStBl 1979 II S. 209, Zöller/Stöber 22. Aufl., § 191 Rz. 10 f., Landesarbeitsgericht Erfurt vom 27.08.2001, Az.: 6 Ta 82/2001 zu 1 Ca 133/01 Arbeitsgericht Jena) auch nicht durch Wahrnehmung des vermeintlich zugestellten Briefstückes und seines Inhaltes im vorliegenden Fall geheilt werden kann, so dass in diesen Fällen auch keine wirksame Zustellung erfolgt ist.
Wird eine Ladung zur mündlichen Verhandlung an einen Rechtsanwalt durch Empfangsbekenntnis zugestellt, kommt es für die Wirksamkeit der Zustellung darauf an, dass der Rechtsanwalt selbst Kenntnis vom Zugang des zuzustellenden Schriftstücks genommen hat. Bestreitet der Rechtsanwalt den Empfang der Ladung und ist das Empfangsbekenntnis nicht auffindbar, bedarf es eines sonstigen zweifelsfreien
Nachweises, dass der Rechtsanwalt die Ladung erhalten hat. Das Gericht trägt die verfahrensrechtliche Beweislast für den Zugang der Ladung (BVerwG 27.07.2015 – 9 B 33/15).
Wenn der Postmann keinmal klingelt…
Wenn der Postmann klingelt
Es war einmal ein Postmann, der hatte viel zu tun, mit gelben Überraschungsbriefen.
Sich überlegend, wie das alles zu erledigen, ohne der täglichen Überstunden, schritt er voran und füllte schnell vor Postverteilung die Urkunden der Zustellung aus, mit dem Teile, er habe versucht persönlich zuzustellen, doch den Empfänger nicht angetroffen, deshalb die Ersatzzustellung durch Einwurf in einen zur Wohnung des Empfängers zugehörigen Briefkastens oder einer ähnlichen Vorrichtung vorgenommen.
Wie weise er doch ohne Versuch in die Zukunft schauen konnte und sich nun zur Verteilung begebend, ohne den Versuch persönlich zuzustellen nun gleich die gelbe Überraschung in den Briefkasten oder die sonstige hierfür gedachte Vorrichtung einwarf, ohne Klingelmännchen zu spielen, was ja nicht ging, da ja zuvor die Zukunft sehend, er schon die Urkunde für die Ersatzzustellung ausgefüllt, er nun nicht mehr klingeln konnte, denn er doch wieder mehr Arbeit und damit Überstund ́ verrichten müsse, es also der wahrgesehenen Zukunft entsprechen musste.
Ende gut, alles gut, so dachte er, für jedermann, er seine Arbeit schnell erledigt, dem bezahlten Auftrag der Gelben Engel entsprechend und dem gedachten Empfänger die Info erteilt…
…doch das war das Ende der Geschichte nicht. Denn da beurkundet, was nicht stattgefunden, er einen Riesenfehler nicht nur zu Lasten der Auftraggeber, sondern auch gegen sich selbst begangen, denn hierdurch wirkliches Ende der Geschicht ́, die gelbe Überraschungspost und deren nicht so stattgefundene Zustellung deshalb nicht wirksam und jeder Bescheid und jedes Urteil nicht rechtskräftig wie auch eine Ladung nicht rechtmäßig ist!!!
§ 189 ZPO Heilung von Zustellungsmängeln
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. Postzustellungsurkunden, die von Mitarbeitern der Deutschen Post AG (Zustellern) aufgenommen sind, begründen keinen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. Sie haben die Beweiskraft von Privaturkunden. (vgl. VG Frankf, B 11.09.97 – 6 G 2031/97 – Postzustellungsurkunde, NJW 97,3329 -30 = DNr.97.000) Wesentliche Mängel beim Ausfüllen einer Postzustellungsurkunde führen unheilbar zur Unwirksamkeit der Zustellung Leitsatz des Gerichts zum § 183 ZPO a.F., deren Grundsätze aber weiterhin unberührt bleiben:
1. Wesentliche Mängel beim Ausfüllen einer Postzustellungsurkunde führen unheilbar zur Unwirksamkeit der Zustellung.
2. Die Beurkundung der falschen Zustellungsart (hier: persönliche Übergabe statt tatsächlich erfolgter Ersatzzustellung) ist ein die Zustellung unwirksam machender wesentlicher Mangel.
3. Bei der Ersatzzustellung gem. § 183 ZPO a.F. ist in der Urkunde gem. § 191 Nr. 4 ZPO a.f. auch zu erklären, dass der Zusteller den Empfänger persönlich gesucht aber nicht angetroffen hat, damit auch die Voraussetzungen einer Ersatzzustellung an der besonderen Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde teilnehmen und dem Streit weitestgehend entzogen werden.
Formaljuristisch
Art. 103 (1) GG / Mangold Rn 31 (vgl. gr. Kommentar zum GG, Mangold, Klein, Stark, 4. Auflage). Jeder hat das Recht auf Benachrichtigung vom Verfahren durch prozessfähige Zustellung, d.h. jeder muß quittieren. Der Anspruch auf das rechtliche Gehör (Art.103) ist gewahrt, wenn dem Empfangsberechtigten das Schriftstück persönlich übergeben wird und dessen Personalien festgestellt werden. Die Ersatzzustellung nach § 181 ff ZPO, § 37 StPO, etc und die öffentliche Zustellung nach § 203 ff ZPO, § 40 StPO, etc enthalten eine Fiktion der Bekanntgabe, da sie den tatsächlichen Informationserfolg nicht sicherstellen!
§ 182 ZPO Zustellungsurkunde
(1) Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418.
(2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:
1. die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll,
2. die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde, 3. im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat,
4. im Falle der §§ 178, 180 die Angabe des Grundes, der diese Zustellung rechtfertigt und wenn nach § 181 verfahren wurde, die Bemerkung, wie die schriftliche Mitteilung abgegeben wurde,
5. im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde,
6. die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist,
7. den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung,
8. Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde.
(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle unverzüglich zurückzuleiten.
§ 415 ZPO Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen
(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.
(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.
§ 418 ZPO Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt
(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.
(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.
(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.
§ 41 VwVfG Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
1. Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
§ 44 VwVfG Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2. der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen
werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3. den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4. den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6. der gegen die guten Sitten verstößt.
Heilung einer unwirksamen Zustellung
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es gemäß § 189 ZPO in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.
Der BGH hat zu den Grenzen der Heilung einer Zustellung wie folgt Stellung genommen: „Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur setzt eine Heilung gemäß § 189 ZPO voraus, dass das Gericht eine förmliche Zustellung mit Zustellungswillen bewirken wollte. (…) Dieser Zustellungswille des Gerichts muss sich im Rahmen des § 189 ZPO zudem auf einen bestimmten Adressaten – bei mehreren Adressaten auf sämtliche – beziehen. (…)
Die Rechtsfrage, ob eine Heilung nach § 189 ZPO nur für Zustellungsmängel in Betracht kommt, die der Zustellung an den vorgesehenen Zustellungsadressaten anhaften, und sie daher nicht die Zustellung an einen Dritten ersetzen kann, ist – soweit ersichtlich – durch den Bundesgerichtshof bisher nicht geklärt. Der Senat entscheidet sie nunmehr in dem vorbezeichneten Sinne dahingehend, dass sich der Zustellungswille des Gerichts auf die Person beziehen muss, der gegenüber die Heilung nach § 189 ZPO eintreten soll. Nicht ausreichend für eine solche Heilung ist es hingegen, wenn dieser Person, ohne dass seitens des Gerichts an sie zugestellt werden sollte, das Dokument tatsächlich zugeht. Dies gilt im – hier gegebenen – Fall der Zustellung einer Klageschrift auch dann, wenn dieser im Wege der Auslegung – auch für den Empfänger – zu entnehmen ist, dass letzterer der Beklagte sein soll und das Gericht aus diesem Grund (erst) nach erfolgter Zustellung eine Berichtigung des Rubrums vornimmt“ (BGH 29.03.2017 – VIII ZR 11/16). Die Unwirksamkeit der Zustellung an eine prozessunfähige Person (§ 170 Abs. 1 S. 2 ZPO) kann gemäß § 189 ZPO dadurch geheilt werden, dass das zuzustellende Schriftstück dem gesetzlichen Vertreter der prozessunfähigen Person tatsächlich zugeht. § 167 ZPO erfasst auch die erst durch eine – insgesamt noch „demnächst“ erfolgende – Heilung wirksam gewordene Zustellung (BGH 12.03.2015 – III ZR 207/14).
Das Erfordernis der Zustellung einer beglaubigten Abschrift der Klage ist durch das Zustellungsreformgesetz nicht beseitigt worden. Bei der durch die Geschäftsstelle veranlassten Zustellung einer einfachen statt einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift handelt es sich um eine Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften, die geheilt werden kann (BGH 22.12.2015 – VI ZR 79/15).