Das Gesetz über den Vaterländischen Hilfsdienst, auch bekannt als Hilfsdienstgesetz,
wurde im Ersten Weltkrieg von der deutschen Obersten Heeresleitung im Rahmen des Hindenburg-Programms veranlasst. Es trat am 6. Dezember 1916 in Kraft und sollte Kräfte für den Krieg mobilisieren und der revolutionären Bewegung entgegenwirken. Daher kann man sagen, dass die Legitimation des Vaterländischen Hilfsdienstes (VHD) durch dieses Gesetz und die damalige deutsche Oberste Heeresleitung erfolgte.
Der gesetzliche Vaterländische Hilfsdienst war beim Kriegsamt des preußischen Kriegsministeriums angesiedelt. Das Kriegsamt war laut Kabinettsorder Wilhelm II. für die „Leitung aller mit der Gesamtkriegsführung zusammenhängenden Angelegenheiten der Beschaffung, Verwendung und Ernährung der Arbeiter, sowie der Beschaffung von Rohstoffen, Waffen und Munition“ zuständig.
Es sollte vor allem als Behörde zur Durchführung des Vaterländischen Hilfsdienstgesetzes dienen. Im Kriegsamt war die Gruppe M.4 unter einem Hauptmann für den Hilfsdienst zuständig.
Das Kriegsamt, das während des Ersten Weltkriegs im Deutschen Kaiserreich gegründet wurde, existiert heute nicht mehr.
Es wurde 1916 als zentrale kriegswirtschaftliche Behörde gegründet und war für alle Bereiche der wirtschaftlichen Mobilisierung sowie für die Organisation der Arbeits- und Dienstpflicht zuständig. Nach dem Ende des Krieges und den daraus resultierenden politischen und gesellschaftlichen Veränderungen wurde das Kriegsamt aufgelöst.
Heute gibt es in Deutschland keine vergleichbare Institution. Die Aufgaben, die früher vom Kriegsamt wahrgenommen wurden, werden heute von verschiedenen Ministerien und Behörden übernommen.
Die Legitimation und Durchführung des Vaterländischen Hilfsdienstes (VHD) war an das Kriegsamt gebunden, das heute nicht mehr existiert.
Ohne das Kriegsamt gibt es keine Institution, die den VHD legitimieren oder durchführen könnte.
Es ist wichtig zu beachten, dass das Kriegsamt und der VHD spezifische historische Kontexte hatten, die mit dem Ersten Weltkrieg und dem damaligen Deutschen Kaiserreich verbunden waren. In der heutigen Zeit und im heutigen Deutschland gibt es keine vergleichbaren Institutionen oder Gesetze.
Es scheint, dass es einige Missverständnisse bezüglich der Legitimation des Vaterländischen Hilfsdienstes (VHD) gibt. Laut einigen Quellen behauptet der VHD, dass er aufgrund des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 legitimiert ist.
Es ist auch wichtig zu beachten, dass das Kriegsamt, das für die Durchführung des Vaterländischen Hilfsdienstes verantwortlich war, heute nicht mehr existiert. Ohne das Kriegsamt gibt es keine Institution, die den VHD legitimieren oder durchführen könnte. Daher ist die Behauptung des VHD, dass er legitimiert ist, umstritten und wird von vielen als irreführend angesehen.
Im VHD steht des weitere das es einen Geschäftsführer ohne Auftrag gibt.
„Geschäftsführung ohne Auftrag“ ist ein Begriff aus dem deutschen Zivilrecht und bezieht sich auf eine Situation, in der jemand (der Geschäftsführer) ein Geschäft für einen anderen (den Geschäftsherrn) besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein. Dies ist in den §§ 677 – 687 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.
Im Kontext des Vaterländischen Hilfsdienstes (VHD) bedeutet dies, dass die interimistische Organisation des VHD als Behelfsverwaltung konstruiert, ausgebaut und betrieben wird, ohne dass sie von einer offiziellen Regierungsbehörde dazu beauftragt oder berechtigt wurde. Sie handeln in negotiorium gestio, was lateinisch für „Geschäftsführung ohne Auftrag“ ist.
Nach Zeugenaussagen hat der VHD sich durch Konkludentes Handeln ermächtigt und legitimiert, indem der VHD den Georg Friedrich Prinz von Preussen einen Brief geschickt, mit der bitte zur Legitimation des VHD. Der VHD hat darauf keine Antwort erhalten, und dieses als Zustimmung gewertet und sich Legitimiert.
Sobald Georg Friedrich Prinz von Preußen etwas unterschreibt / legitimiert, ist das Kaiserreich wieder aktiv.
Also Konkludentes Handeln, selbst Legitimation im See und Handelsrecht!
Zu weiteren Erläuterung möchte ich für die Menschen, die nicht im gültigen recht bewandert, sind dieses näher erklären.
1.Konkludentes Handeln ist eine Handlung im See und Handelsrecht.
2.Eine Bevollmächtigung im gültigen Recht kann nur durch einen Erlass oder Gesetz durch den Kaiser oder einem von ihm bevollmächtigten Beamten erfolgen. Das hat zur Folge, dass doch diese Handlung das Völkerrechtssubjekt Deutsches Kaiserreich umgehend handlungsfähig wäre.
Frage ist das Deutsche Kaiserreich jetzt Handlungsfähig?
Wenn die Antwort nein lautet, liegt keine rechtsgültige Bevollmächtigung vor.
Gegenteilige Behauptungen sollten schriftlich bewiesen werden!