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Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst, 5. Dezember 1916
Zusammenfassung
Das Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst von 1916 stellt eine der wichtigsten Etappen in der Entwicklung des deutschen Arbeitsrechts dar. Zum einen war das Dokument Ausdruck des Bemühens der Militärführung, unter den Bedingungen eines erstmals industriell geführten Krieges die totale Militarisierung der Wirtschaft und die Mobilisierung aller materiellen und menschlichen Ressourcen durch Einführung der Arbeitspflicht zu erreichen. Um sich der Loyalität des Reichstags und der Arbeiter zu versichern, machte die deutsche Regierung jedoch zum anderen zahlreiche Zugeständnisse, die bereits auf die Sozialstaatlichkeit heutiger Prägung verwiesen. Zur Lösung von Arbeitskonflikten sah das Gesetz etwa ein System von paritätisch besetzten Schlichtungsausschüssen vor. Damit erkannte der Staat nicht nur die Gewerkschaften erstmals als gleichberechtigte Verhandlungspartner der Unternehmer rechtlich an und begründete die sozialpartnerschaftliche Beziehung zwischen den Wirtschaftsvereinigungen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Das Gesetz beschritt zudem den Weg zur Mitbestimmung der Arbeitnehmer und zur Erweiterung des gewerkschaftlichen Einflusses. Schließlich gestand die Regierung dem Reichstag die Rolle als entscheidende Legitimationsinstanz zu.
Einführung
Der Erste Weltkrieg wurde zu einem harten Prüfstein für die Wirtschaft aller kriegsführenden Staaten, hatten sich die Beteiligten doch bald auf Stellungskrieg und „Materialschlachten“ einzustellen. Dementsprechend musste die gesamte wirtschaftliche Produktion auf die Erfordernisse der Kriegsführung abgestimmt werden. Besonders schwer traf es die Mittelmächte, die durch die englische Seeblockade von den ausländischen Märkten abgeschnitten wurden. Sehr früh kam es deshalb zu einer Erschöpfung der eigenen Ressourcen. Bereits in den Schlachten bei Verdun und an der Somme wurde die materielle Überlegenheit der Entente offensichtlich. Die im August 1916 mit der Obersten Heeresleitung betrauten Paul von Hindenburg und Erich Ludendorff reagierten umgehend auf die neue Situation und verabschiedeten das so genannte Hindenburg-Programm. Das von Großunternehmern und Militärs rege unterstützte Programm sah die Erhöhung der Rekrutenzahl und der Waffenproduktion vor. Der Staat stellte damit seinen Willen unter Beweis, die Militarisierung der Wirtschaft zu forcieren und zu ihrem Abschluss zu bringen. Die Maßnahmen, die in der Beschäftigungspolitik geplant waren, wurden im Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst festgeschrieben, das am 5. Dezember 1916 in Kraft trat.
Das Hilfsdienstgesetz hat in der Forschung sowohl zum Ersten Weltkrieg als auch zur Sozialpolitik im Kaiserreich große Aufmerksamkeit gefunden. In der Beurteilung seiner historischen Bedeutung gehen die Meinungen allerdings auseinander. Für einige Historiker sind das Gesetz und die darin zum Ausdruck kommenden Bestrebungen nach vollständiger Mobilisierung aller wirtschaftlichen und sozialen Ressourcen ein Beweis für die Konzeption des „totalen Krieges“ bzw. der „Totalisierung des Krieges“ (S. Foerster). In diesem Zusammenhang wird vor allem
auf die durch das Gesetz ermöglichte Einführung der Zwangsarbeit für Kriegsgefangene und deportierte belgische und polnische Arbeiter verwiesen. Die Forschung ist sich jedoch darin einig, dass der Versuch der totalen Mobilisierung lediglich eine Tendenz unter vielen darstellte. Außerdem erreichten diese Bemühungen zu keinem Zeitpunkt in vollem Umfang ihr Ziel.
Andere Autoren betrachten das Gesetz als einen der wichtigsten Schritte auf dem Wege zum Sozialstaat heutiger Prägung. Aus ihrer Sicht stellt das Dokument eine logische Fortentwicklung der Sozialgesetzgebung der Bismarckära und des Wilhelminischen Kaiserreichs dar. Nach dieser Lesart kam es unter dem Eindruck des Krieges lediglich zu einer Forcierung und Radikalisierung bereits bestehender sozialpolitischer Entwicklungen.
In seiner ersten Fassung, die von der Obersten Heeresleitung und Vertretern der Schwerindustrie entworfen worden war, verfolge das Gesetzesvorhaben noch Zielsetzungen, die allein militärischen und kriegswirtschaftlichen Interessen dienten. So sollte die vorhandene Arbeitskraft vollständig mobilisiert und eingesetzt werden. Zudem zielte das Gesetz darauf, die Arbeitskraftfluktuation einzudämmen. Außerdem waren die Militarisierung der Arbeitsbeziehungen und die Einführung einer totalen Kontrolle über die Wirtschaft durch die Militärführung und die Unternehmer vorgesehen. Während die Bemühungen der Obersten Heeresleitung um die Erhöhung der Waffenproduktion keine nennenswerten Einwände hervorriefen, stießen die Arbeitspflicht für die Männer und insbesondere die Pläne zur Einbeziehung auch der Frauen auf energischen Widerstand. Es kam zu einer breiten öffentlichen und parlamentarischen Diskussion, in der liberale und sozialdemokratische Reichstagsabgeordnete sowie die Gewerkschaften Gegenvorschläge unterbreiteten. Da die Oberste Heeresleitung damals in der Schlacht an der Somme einen Durchbruch des Gegners befürchtete und den Versorgungsproblemen im Hinterland Rechnung tragen musste, war sie gezwungen, Zugeständnisse zu machen und bestimmte Änderungsvorschläge zum Gesetz zu akzeptieren. Nur so ließ sich die Zustimmung des Reichstags und die Mitwirkung der Arbeitgeber wie der Arbeiter bei der Umsetzung der geplanten Maßnahmen erreichen.
Den Sozialdemokraten und Linksliberalen gelang es im Einzelnen, folgende Änderungen durchzusetzen: die Gründung von Arbeiter- und Angestelltenausschüssen in den Betrieben und Büros, die Schaffung eines Systems paritätisch besetzter Schlichtungsausschüsse sowie die Erweiterung gewerkschaftlicher Kompetenzen. Außerdem hatten sie es geschafft, in den Text einen Passus einzubringen, wonach das Gesetz mit Kriegsende seine Gültigkeit verlor.
Eine besondere Erwähnung verdient die Formulierung des Gesetzes. Im gesamten Text kommt der Begriff „Arbeitspflicht“ nicht vor. Alle Bestimmungen waren im Gegenteil im Geiste des 1914 verkündeten „Burgfriedens“ gehalten. Das zeigt sich bereits am Namen, den das Gesetzeswerk trug: „Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst“. Mit derartigen patriotischen Parolen versicherte man sich nicht nur des Rückhalts in der eigenen Gesellschaft. Zugleich wollte man damit auch den auswärtigen Staaten die Einheit der deutschen Nation und den unerschütterlichen Siegeswillen der Deutschen demonstrieren.
Das im Dezember 1916 in Kraft getretene Gesetz schrieb die allgemeine Arbeitspflicht für alle Männer im Alter zwischen 17 und 60 Jahren vor, die für kriegsdienstuntauglich befunden wurden. Als vaterländischer Hilfsdienst wurde die Arbeit in den Betrieben definiert, die eine direkte oder indirekte Bedeutung für die Kriegsführung sowie für die Versorgung der Armee an der Front und der
Zivilbevölkerung hatten. Als solche galten alle Betriebe der Kriegsindustrie, der Land- und Forstwirtschaft, medizinische Einrichtungen usw.
Mit der Leitung des vaterländischen Hilfsdienstes war ein eigens dafür geschaffenes Kriegsamt beim Preußischen Kriegsministerium betraut. Aufgrund des in der Verfassung des Deutschen Reiches festgelegten föderativen Staatsaufbaus gab es nämlich kein Reichskriegsministerium. Das Preußische Kriegsministerium koordinierte auch die Tätigkeit der Kriegsministerien derjenigen deutschen Länder, die ihre Souveränität zum Teil bewahrt hatten: Bayern, Sachsen und Württemberg. Zu den Aufgaben des Kriegsamtes gehörte es zunächst festzulegen, welche Betriebe und Berufe als kriegswichtig zu gelten hatten. Ferner oblag es der Behörde, die Zahl der Arbeiter, die in einem Betrieb oder in diesem Arbeitszweig beschäftigt wurden, zu bestimmen. Außerdem hatte das Kriegsamt die Ernennung der Offiziere vorzunehmen, die den Vorsitz in den Ausschüssen führten. Schließlich bestätigte die Behörde die Mitglieder der Ausschüsse, die von den Arbeitsgebern und Arbeitnehmern ernannt wurden. Konflikte, die die Tätigkeit der Ausschüsse betrafen, wurden von einer Zentralstelle untersucht, die beim Kriegsamt angesiedelt war.
Vor Ort wurden die Vollmachten des Kriegsamtes an Ausschüsse delegiert, die in jedem Militärbezirk beim stellvertretenden Generalkommando eigens dafür geschaffen worden waren (§ 4). Diese Ausschüsse verhandelten Klagen über die Zwangsversetzungen der Arbeiter in andere Industriezweige und Betriebe.
Eines der Hauptziele des Gesetzes war es, der Arbeitskraftfluktuation zu begegnen – ein damals weit verbreitetes Phänomen. Zur Registrierung der Arbeiter im jeweiligen Betrieb und Industriezweig war die Schaffung von besonderen Ausschüssen vorgesehen (§7), die über alle Personen, die für den Hilfsdienst zu rekrutieren waren, Buch führten, die Entscheidung über die Überweisung des Arbeiters in einen anderen Betrieb trafen und für die Umsetzung dieser Maßnahme sorgten. Bei der Überweisung waren nach Möglichkeit das Lebensalter, der Familienstand, der Wohnort, der Gesundheitszustand, die frühere Beschäftigung des Hilfsdienstpflichtigen ebenso zu berücksichtigen wie das Verhältnis des in Aussicht gestellten Arbeitslohns zu den Unterhaltskosten des Beschäftigten sowie zur Zahl der von ihm zu versorgenden Personen.
Diese vagen Bestimmungen verloren gegenüber den Erfordernissen der Kriegs- und Staatsführung jedoch schnell an Bedeutung. So intensivierte die Regierung ihre Bemühungen, die Beschäftigungspolitik zu lenken. Unternehmern wurde fortan verboten, Personen einzustellen, die in kriegswichtigen Betrieben arbeiteten und keine Erlaubnis für einen Arbeitsplatzwechsel besaßen.
Um sich der Unterstützung des Reichtags und der Loyalität der Arbeiter zu versichern, war die Regierung gezwungen, in die Gründung von Schlichtungsausschüssen einzuwilligen (§ 9). Die Ausschüsse hatten zum einen darüber zu befinden, ob der Arbeitsplatzwechsel, den ein Arbeiter anstrengte, berechtigt war oder nicht. Zum anderen sollten sie überprüfen, ob die Weigerungen der Arbeitgeber, eine Bescheinigung für den Betriebswechsel auszustellen, begründet waren. Mit dem Einverständnis des Kriegsamtes konnten die bereits bestehenden Kriegsausschüsse diese Funktionen ausüben. Diese Ausschüsse erhielten das Recht, bei Bedarf solche Bescheinigungen selbstständig auszustellen. Der gleiche Ausschuss trat als Schlichtungsausschuss im Falle eines Arbeitskonfliktes im Betrieb auf. Dabei gestanden die gesetzlichen Bestimmungen der Schlichtungsstelle zu, einen Beschluss sogar dann fassen zu dürfen, wenn eine der beiden Parteien vor Gericht nicht erschien oder eine Kompromisslösung ablehnte. Bei der Schlichtung von Arbeitskonflikten durften Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter, die Ausschussmitglieder waren, keinen Einfluss auf die
getroffenen Entscheidungen nehmen. Falls der Arbeitgeber dem Beschluss des Schlichtungsausschusses nicht folgte, erhielten die Arbeitnehmer das Recht, die Bescheinigungen, die ihnen den Arbeitsplatzwechsel gestatteten, auf eigene Faust auszustellen. Umgekehrt verloren Arbeitnehmer den Anspruch auf eine Bescheinigung und dementsprechend das Recht, den Arbeitsplatz zu wechseln, wenn sie dem Beschluss des Schiedsgerichts nicht Folge leisteten. Es ist bezeichnend, dass ein gewichtiger Grund für den Ausschuss, eine Entscheidung zugunsten eines Arbeiters bzw. Angestellten zu treffen, die Aussicht auf Verbesserung der Arbeitsbedingungen im Rahmen des Hilfsdienstes war. Der Staat behielt sich faktisch die Rolle des Schiedsrichters in Konflikten zwischen den Unternehmern und den Gewerkschaften vor. Somit schlug sich im Gesetz die Entwicklung der deutschen Version einer Korporativwirtschaft nieder.
In allen Gremien, die auf Grundlage des Hilfsdienstgesetzes ins Leben gerufen wurden, führte ein Offizier mit beschließender Stimme den Vorsitz. Er wurde vom Kriegsamt ernannt. Zu den Ausschussmitgliedern zählten außerdem höhere Staatsbeamte, die durch den Reichskanzler oder die Landeszentralbehörde ernannt wurden, sowie die gleiche Anzahl von Arbeiter-, Angestellten- und Arbeitgebervertretern. Aufgrund des föderativen Aufbaus des Deutschen Reiches konnten Beamte des jeweiligen Landes Mitglieder in den Ausschüssen werden. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Zusammensetzung der Ausschüsse spiegelten damit die im Krieg gewachsene Rolle der einzelnen „Interessengruppen“ (der Arbeitgeber- und Arbeiterverbände) wider, die unter Umgehung der offiziellen Vertretungsorgane Zugang zu dem politischen Entscheidungsprozeß erhielten.
Das Hauptzugeständnis an die Gewerkschaften war die Einrichtung von Arbeiter- und Angestelltenausschüssen in Betrieben mit mehr als 50 Arbeitern und Angestellten. Diese Gremien waren in geheimen Wahlen zu bestellen. Die gesetzlichen Grundlagen für die Gründung derartiger Organe waren mit den im Hilfsdienstgesetz erwähnten Ergänzungen zur Gewerbeordnung von 1891 sowie mit den bayerischen (1900) und preußischen (1905) Ergänzungen zu den Berggesetzen geschaffen worden. Ursprünglich hatten diese Organe jedoch keine großen Kompetenzen besessen. Mit dem neuen Gesetz wurden die Arbeiter- und Angestelltenausschüsse vom Staat erstmals als vollberechtigte Vertreter der Arbeiter- und Angestellteninteressen und als gleichberechtigte Verhandlungspartner der Unternehmer anerkannt. Sie erhielten das Recht, den Arbeitgeber auch über die Wünsche und Klagen der Beschäftigten in Fragen des Arbeitschutzes und des Arbeitslohns in Kenntnis zu setzen. Sollte ein Arbeiterausschuss im Betrieb fehlen, so hatten die Arbeiter das Recht, sich an die Schlichtungsstelle zu wenden. Dabei erstreckte sich die Geltung dieser Vorschriften auch auf Personen, die in der Landwirtschaft beschäftigt waren. Indem der Staat den Arbeitern und Angestellten einen neuen politischen Status und neue Organisationsmöglichkeiten zugestand, versuchte er, die Gewerkschaften in das politische System zu integrieren und ihre Tätigkeit mit den Kriegsbedürfnissen des Reiches in Einklang zu bringen.
Der Versuch des Staates, den „Unternehmerabsolutismus“ in die Schranken zu weisen, spiegelt sich in den Bemühungen wider, die Betriebsleitung transparenter zu gestalten. Der Unternehmer wurde etwa verpflichtet, Auskunft zur Betriebslage sowie zu Beschäftigungs- und Lohnfragen zu geben. Zur Kontrolle hatten die Bevollmächtigen des Kriegsamtes das Recht zur Betriebsinspektion erhalten. Für Arbeiter und Angestellte, die der Überweisungsanordnung keine Folge leisteten, sowie für Unternehmer, die entweder keine oder falsche Auskünfte erteilten, waren Strafsanktionen vorgesehen, die von Geld- bis hin zu einjährigen Haftstrafen reichten.
Der Gesetzgebungsprozeß und die endgültige Formulierung des Gesetzestextes verweisen bereits auf die Entstehung eines parlamentarischen Systems im Reich. Deutlich wurde, dass der Reichstag seine Schlüsselrolle als Legitimationsinstanz behaupten konnte. Die Grundbestimmungen des Gesetzes hatte das Kriegsamt mit der Reichstagszentralbehörde abzustimmen, die sich aus 15 Mitgliedern des Reichstagsausschusses zusammensetzte und bezeichnenderweise das Recht erhalten hatte, in den Sitzungspausen des Parlaments zu tagen. Außerdem war der Ausschuss berechtigt, bei dem Kriegsamt um Auskunft anzufragen und Vorschläge zu den Beschlüssen einzubringen, die bei der Umsetzung des Gesetzes getroffen wurden.
Die Umsetzung des Gesetzes über den Hilfsdienst bereitete erhebliche Schwierigkeiten. Bei weitem nicht alle der 1,7 Millionen kriegsdienstpflichtigen Fachkräfte konnten durch Beschäftigte aus anderen Industriezweigen, nicht zuletzt durch Frauen und Kinder, ersetzt werden. Über eine Million kriegsdiensttaugliche Beschäftigte waren als Fachkräfte „unabkömmlich“ und setzten ihre Arbeit an der „Heimatfront“ fort. Außerdem stieß die überstürzte Einführung des Hindenburg-Programms im Winter 1916/17 unerwartet auf ein wachsendes Kohledefizit sowie auf Transportprobleme. Aus diesem Grund war die Oberste Heeresleitung gezwungen, etwa 40 000 Bergleute von der Front abzuziehen. Trotz des Anstiegs der Waffenproduktion um 215% ging das Gesamtproduktionsvolumen 1917 auf 62% des Niveaus von 1915 zurück. Dies war zugleich der Grund, warum das Gesetz bei Unternehmern und konservativen Politikern zunehmend in die Kritik geriet. Es gewähre den Arbeitern nicht nur überflüssige Freiheiten, zudem habe es der Reichstag versäumt, der Arbeitskraftfluktuation besser vorzubeugen. Das Ende des Gesetzes kam jedoch erst mit dem politischen Zusammenbruch von 1918. Das Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst wurde vom Rat der Volksvertreter am 12. November 1918 aufgehoben; lediglich die Bestimmungen zu den Schlichtungsausschüssen im Falle von Arbeitskonflikten blieben in Kraft.
Dem Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst kam somit nicht nur eine gewisse Rolle für die Kriegswirtschaft zu. Seine Bedeutung liegt vor allem darin, dass erstmals die wirtschafts- und sozialpolitische Rolle der Gewerkschaften als Interessenvertretung der Arbeitnehmer anerkannt wurde. Das Dokument legte schließlich die sozialpartnerschaftliche Beziehung zwischen Staat, Unternehmern und Gewerkschaften fest, die den Ersten Weltkrieg überlebte und der Arbeitsgesetzgebung der Weimarer Republik ihren Stempel aufdrückte.
Oksana Nagornaja
(Übersetzung aus dem Russ.: L. Antipow)
Quellen- und Literaturhinweise
Foerster, S., Das Zeitalter des totalen Krieges, 1861-1945. Konzeptionelle Überlegungen für einen historischen Strukturvergleich, www.isem.susu.ac.ru.
Kocka, J., Klassengesellschaft im Krieg. Deutsche Sozialgeschichte 1914-1918, Frankfurt a. M. 1988.
Metzler, G., Der deutsche Sozialstaat. Vom bismarckschen Erfolgsmodell zum Pflegefall, München 2003.
Neitzel, S., Blut und Eisen. Deutschland im Ersten Weltkrieg, Zürich 2003.
Oltmer, J., Bäuerliche Ökonomie und Arbeitskräftepolitik im Ersten Weltkrieg. Beschäftigungsstruktur, Arbeitsverhältnisse und Rekrutierung von Ersatzarbeitskräften in der Landwirtschaft des Emslandes 1914-1918, Soegel 1995. Rawe, K., „wir werden sie schon zur Arbeit bringen!” Ausländerbeschäftigung und Zwangsarbeit im Ruhrkohlenbergbau während des Ersten Weltkrieges, Essen 2005..
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Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst, 5. Dezember 1916
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
§1
Jeder männliche Deutsche vom vollendeten siebzehnten bis zum vollendeten sechzigsten Lebensjahre ist, soweit er nicht zum Dienste in der bewaffneten Macht einberufen ist, zum vaterländischen Hilfsdienst während des Krieges verpflichtet.
§2
Als im vaterländischen Hilfsdienst tätig gelten alle Personen, die bei Behörden, behördlichen Einrichtungen, in der Kriegsindustrie, in der Land- und Forstwirtschaft, in der Krankenpflege, in kriegswirtschaftlichen Organisationen jeder Art oder in sonstigen Berufen oder Betrieben, die für Zwecke der Kriegführung oder der Volksversorgung unmittelbar oder mittelbar Bedeutung haben, beschäftigt sind, soweit die Zahl dieser Personen das Bedürfnis nicht übersteigt.
Hilfsdienstpflichtige, die vor dem 1. August 1916 in einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebe tätig waren, dürfen aus diesem Berufe nicht zum Zwecke der Überweisung in eine andere Beschäftigung im vaterländischen Hilfsdienst herausgezogen werden.
§3
Die Leitung des vaterländischen Hilfsdienstes liegt dem beim Königlich Preußischen Kriegsministerium errichteten Kriegsamt ob.
§4
Über die Frage, ob und in welchem Umfang die Zahl der bei einer Behörde beschäftigten Personen das Bedürfnis übersteigt, entscheidet die zuständige Reichs- oder Landeszentralbehörde im Einvernehmen mit dem Kriegsamt. Über die Frage, was als behördliche Einrichtung anzusehen ist, sowie ob und in welchem Umfang die Zahl der bei einer solchen [Behörde] beschäftigten Personen das Bedürfnis übersteigt, entscheidet das Kriegsamt nach Benehmen mit der zuständigen Reichs- oder Landeszentralbehörde.
Im übrigen entscheiden über die Frage, ob ein Beruf oder Betrieb im Sinne des § 2 Bedeutung hat, sowie ob und in welchem Umfang die Zahl der in einem Beruf, einer Organisation oder einem Betriebe tätigen Personen das Bedürfnis übersteigt, Ausschüsse, die für den Bezirk jedes Stellvertretenden Generalkommandos oder für Teile des Bezirks zu bilden sind.
§5
Jeder Ausschuß (§ 4 Abs. 2) besteht aus einem Offizier als Vorsitzenden, zwei höheren Staatsbeamten, von denen einer der Gewerbeaufsicht angehören soll, sowie aus je zwei Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Den Offizier sowie die Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestellt das Kriegsamt, in Bayern, Sachsen und Württemberg das Kriegsministerium, dem in diesen Bundesstaaten auch im übrigen der Vollzug des Gesetzes im Einvernehmen mit dem Kriegsamt zukommt. Die höheren Staatsbeamten beruft die Landeszentralbehörde oder die von ihr zu bestimmende Behörde. Erstreckt sich der Bezirk eines Stellvertretenden Generalkommandos auf die Gebiete mehrerer Bundesstaaten, so werden die Beamten von den zuständigen Behörden dieser Bundesstaaten berufen; bei den Entscheidungen des Ausschusses wirken die Beamten des Bundesstaats mit, dem der Betrieb, die Organisation oder der Berufsausübende angehört.
§6
Gegen die Entscheidung des Ausschusses (§ 4 Abs. 2) findet Beschwerde an die beim Kriegsamt einzurichtende Zentralstelle statt, die aus zwei Offizieren des Kriegsamts, von denen der eine den Vorsitz führt, zwei vom Reichskanzler ernannten Beamten und einem von der Zentralbehörde des Bundesstaats zu ernennenden Beamten, dem der Betrieb, die Organisation oder der Berufsausübende angehört, sowie je einem Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer besteht; für die Bestellung dieser Vertreter gilt § 5 Satz 2. Werden Marineinteressen berührt, so ist einer der Offiziere vom Reichs-Marineamte zu bestellen. Bei Beschwerden gegen Entscheidungen bayerischer, sächsischer oder württembergischer Ausschüsse ist einer der Offiziere von dem Kriegsministerium des beteiligten Bundesstaats zu bestellen.
§7
Die nicht im Sinne des § 2 beschäftigten Hilfsdienstpflichtigen können jederzeit zum vaterländischen Hilfsdienst herangezogen werden.
Die Heranziehung erfolgt in der Regel zunächst durch eine Aufforderung zur freiwilligen Meldung, die das Kriegsamt oder eine durch Vermittlung der Landeszentralbehörde zu bestimmende Stelle erläßt. Wird dieser Aufforderung nicht in ausreichendem Maße entsprochen, so wird der einzelne Hilfsdienstpflichtige durch besondere schriftliche Aufforderung eines Ausschusses herangezogen, der in der Regel für jeden Bezirk einer Ersatzkommission zu bilden ist und aus einem Offizier als Vorsitzenden, einem höheren Beamten und je zwei Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer besteht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden Ausschlag. Für die Bestellung des Offiziers sowie der Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer gilt § 5 Satz 2; den höheren Beamten beruft die Landeszentralbehörde oder die von ihr zu bestimmende Behörde.
Jeder, dem die besondere schriftliche Aufforderung zugegangen ist, hat bei einer der nach § 2 in Frage kommenden Stellen Arbeit zu suchen. Soweit hierdurch eine Beschäftigung binnen zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung nicht herbeigeführt wird, findet die Überweisung zu einer Beschäftigung durch den Ausschuß statt.
Über Beschwerden gegen die Überweisung entscheidet der bei dem Stellvertretenden Generalkommando gebildete Ausschuß (§ 4 Abs. 2). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
§8
Bei der Überweisung zur Beschäftigung ist auf das Lebensalter, die Familienverhältnisse, den Wohnort und die Gesundheit sowie auf die bisherige Tätigkeit des Hilfsdienstpflichtigen nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen; desgleichen ist zu prüfen, ob der in Aussicht gestellte Arbeitslohn dem Beschäftigten und etwa zu versorgenden Angehörigen ausreichenden Unterhalt ermöglicht.
§9
Niemand darf einen Hilfsdienstpflichtigen in Beschäftigung nehmen, der bei einer der im § 2 bezeichneten Stellen beschäftigt ist oder in den letzten zwei Wochen beschäftigt gewesen ist, sofern der Hilfsdienstpflichtige nicht eine Bescheinigung seines letzten Arbeitgebers darüber beibringt, daß er die Beschäftigung mit dessen Zustimmung aufgegeben hat.
Weigert sich der Arbeitgeber, die von dem Hilfsdienstpflichtigen beantragte Bescheinigung auszustellen, so steht diesem die Beschwerde an einen Ausschuß zu, der in der Regel für jeden Bezirk einer Ersatzkommission zu bilden ist und aus einem Beauftragten des Kriegsamts als Vorsitzendem sowie aus je drei Vertretern
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer besteht. Je zwei dieser Vertreter sind ständig, die übrigen sind aus der Berufsgruppe zu entnehmen, welcher der beteiligte Hilfsdienstpflichtige angehört. Erkennt der Ausschuß nach Untersuchung des Falles an, daß ein wichtiger Grund für das Ausscheiden vorliegt, so stellt er eine Bescheinigung aus, die in ihrer Wirkung die Bescheinigung des Arbeitgebers ersetzt. Als wichtiger Grund soll insbesondere eine angemessene Verbesserung der Arbeitsbedingungen im vaterländischen Hilfsdienst gelten.
§ 10
Die Anweisung für das Verfahren bei den in § 4 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2 bezeichneten Ausschüssen erläßt das Kriegsamt. Für die Berufung der Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in die Ausschüsse (§§ 5, 6, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2) durch das Kriegsamt sind Vorschlagslisten wirtschaftlicher Organisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer einzuholen.
Soweit zur Wahrnehmung der Obliegenheiten der in § 9 Abs. 2 bezeichneten Ausschüsse bereits ähnliche Ausschüsse (Kriegsausschüsse usw.) bestehen, können sie mit Zustimmung des Kriegsamts an die Stelle jener Ausschüsse treten.
§ 11
In allen für den vaterländischen Hilfsdienst tätigen Betrieben, für die Titel VII der Gewerbeordnung gilt und in denen in der Regel mindestens fünfzig Arbeiter beschäftigt werden, müssen ständige Arbeiterausschüsse bestehen.
Soweit für solche Betriebe ständige Arbeiterausschüsse nach § 134 h der Gewerbeordnung oder nach den Berggesetzen nicht bestehen, sind sie zu errichten. Die Mitglieder dieser Arbeiterausschüsse werden von den volljährigen Arbeitern des Betriebs oder der Betriebsabteilung aus ihrer Mitte in unmittelbarer und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Das Nähere bestimmt die Landeszentralbehörde.
Nach denselben Grundsätzen und mit den gleichen Befugnissen sind in Betrieben der im Abs. 1 bezeichneten Art mit mehr als fünfzig nach dem Versicherungsgesetze für Angestellte versicherungspflichtigen Angestellten besondere Ausschüsse (Angestelltenausschüsse) für diese Angestellten zu errichten.
§ 12
Dem Arbeiterausschusse liegt ob, das gute Einvernehmen innerhalb der Arbeiterschaft des Betriebs und zwischen der Arbeiterschaft und dem Arbeitgeber zu fördern. Er hat Anträge, Wünsche und Beschwerden der Arbeiterschaft, die sich auf die Betriebseinrichtungen, die Lohn- und sonstigen Arbeitsverhältnisse des Betriebs und seiner Wohlfahrtseinrichtungen beziehen, zur Kenntnis des Unternehmers zu bringen und sich darüber zu äußern. Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Arbeiterausschusses muß eine Sitzung anberaumt und der beantragte Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt werden.
§ 13
Kommt in einem Betriebe der im § 11 bezeichneten Art bei Streitigkeiten über die Lohn- oder sonstigen Arbeitsbedingungen eine Einigung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeiterausschusse nicht zustande, so kann, wenn nicht beide Teile ein Gewerbegericht, ein Berggewerbegericht, ein Einigungsamt einer Innung oder ein Kaufmannsgericht als Einigungsamt anrufen, von jedem Teile der in § 9 Abs. 2 bezeichnete Ausschuß als Schlichtungsstelle angerufen werden. In diesem Falle finden die §§ 66, 68 bis 73 des Gewerbegerichtsgesetzes entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß ein Schiedsspruch auch dann abzugeben ist, wenn einer der beiden Teile nicht erscheint oder nicht verhandelt, sowie daß Personen, die an der einzelnen Streitsache als Arbeitgeber oder als Mitglied des Arbeiterausschusses beteiligt gewesen sind, bei dem Schiedsspruch nicht mitwirken
dürfen.
Besteht in einem für den vaterländischen Hilfsdienst tätigen Betriebe, für den Titel VII der Gewerbeordnung gilt, ein ständiger Arbeiterausschuß weder nach der Gewerbeordnung oder den Berggesetzen noch nach § 11 Abs. 2 oder Abs. 3 dieses Gesetzes, so kann bei Streitigkeiten zwischen der Arbeiterschaft und dem Arbeitgeber über die Lohn- oder sonstigen Arbeitsbedingungen der in § 9 Abs. 2 bezeichnete Ausschuß als Schlichtungsstelle angerufen werden; das gleiche gilt für die landwirtschaftlichen Betriebe. Die Bestimmungen des Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend.
Unterwirft sich der Arbeitgeber dem Schiedsspruch nicht, so ist den beteiligten Arbeitnehmern auf ihr Verlangen die zum Aufgeben der Arbeit berechtigende Bescheinigung (§ 9) zu erteilen. Unterwerfen sich die Arbeitnehmer dem Schiedsspruch nicht, so darf ihnen aus der dem Schiedsspruch zugrunde liegenden Veranlassung die Bescheinigung nicht erteilt werden.
§ 14
Den im vaterländischen Hilfsdienst beschäftigten Personen darf die Ausübung des ihnen gesetzlich zustehenden Vereins- und Versammlungsrechts nicht beschränkt werden.
§ 15
Für die industriellen Betriebe der Heeres- und Marineverwaltung sind durch die zuständigen Dienstbehörden Vorschriften im Sinne der §§ 11 bis 13 zu erlassen.
§ 16
Die auf Grund dieses Gesetzes der Landwirtschaft überwiesenen gewerblichen Arbeiter unterliegen nicht den landesgesetzlichen Bestimmungen über das Gesinde. § 17
Die durch öffentliche Bekanntmachung oder unmittelbare Anfrage des Kriegsamts oder der Ausschüsse erforderten Auskünfte über Beschäftigungs- und Arbeitsfragen sowie über Lohn- und Betriebsverhältnisse sind zu erteilen.
Das Kriegsamt ist befugt, den Betrieb durch einen Beauftragten einsehen zu lassen. § 18
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen oder mit Haft wird bestraft:
1. wer der auf Grund des § 7 Abs. 3 angeordneten Überweisung zu einer Beschäftigung nicht nachkommt oder sich ohne dringenden Grund beharrlich weigert, die ihm zugewiesene Arbeit zu verrichten;
2. wer der Vorschrift in § 9 Abs. 1 zuwider einen Arbeiter beschäftigt;
3. wer die im § 17 vorgesehene Auskunft innerhalb der festgesetzten Frist nicht erteilt oder bei der Auskunfterteilung wissentlich unwahre oder unvollständige Angaben macht.
§ 19
Der Bundesrat erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen; allgemeine Verordnungen bedürfen der Zustimmung eines vom Reichstag aus seiner Mitte gewählten Ausschusses von fünfzehn Mitgliedern.
Das Kriegsamt ist verpflichtet, den Ausschuß über alle wichtigen Vorgänge auf dem laufenden zu halten, ihm auf Verlangen Auskunft zu geben, seine Vorschläge entgegenzunehmen und vor Erlaß wichtiger Anordnungen allgemeiner Art seine Meinungsäußerung einzuholen.
Der Ausschuß ist zum Zusammentritt während der Unterbrechung der Verhandlungen des Reichstags berechtigt.
Der Bundesrat kann Zuwiderhandlungen gegen die Ausführungsbestimmungen mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit
einer dieser Strafen oder mit Haft bedrohen.
§ 20
Das Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in kraft. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens; macht er von dieser Befugnis binnen einen Monats nach Friedensschluß mit den europäischen Großmächten keinen Gebrauch, so tritt das Gesetz außer kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel
Gegeben Großes Hauptquartier, den 5. Dezember 1916
Wilhelm
von Bethmann Hollweg
Faksimile
Die 10 Faksimile werden nicht mit ausgedruckt.
Hier nach: BArch, r5201, Mappe 57, Bl. 102-106. Original. © Faksimile. Bundesarchiv Berlin (BArch) 2006.
Quelle: http://1000dok.digitale-sammlungen.de/dok_0001_hil.pdf Datum: 19. September 2011 um 11:22:39 Uhr CEST.
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