Der BRD Schwindel

Dezember 21, 2023
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Dezember 21, 2023 keystofreedom

Der BRD Schwindel

Geheimsache BRD

Beweise zur Nichtexistenz der Bundesrepublik Deutschland Dokumentation

1. Wie alles begann …

Es nahm seinen Anfang zwischen Ende 1990 und Anfang 1991 an einem ganz gewöhnlichen Berufsschultag den ich als 20-jähriger, an meiner Ausbildung relativ interessierter Lehrling, irgendwie über mich ergehen lies.

Da plötzlich passierte es! Worauf ich wahrscheinlich schon eine halbe Ewigkeit gewartet hatte. Ja, endlich passierte etwas das die Monotonie des für meinen Werdegang ach so wichtigen Berufsschulalltags durchbrach.

Mein Politiklehrer Herr Knittermann, seines Zeichens bekannt für seine zahlreichen Anekdoten und Geschichten aus seiner interessanten und abwechslungsreichen Vergangenheit, welche nur durch gelegentlichen aber dafür um so effizienten Unterricht unterbrochen wurden, kam zur Tür herein.

Er hatte Informationen dabei die derart bahnbrechend waren, dass sie glatt für einen Umsturz hätten reichen können; wenn er nur wenigstens selber wirklich verstanden hätte, was er uns da vorlas, dachte ich bei mir.

„1. Streichung der Präambel und Aufhebung des Artikel 23 des Grundgesetzes (GG), der den Geltungsbereich des Grundgesetzes regelt, am 31.8.1990 mit Wirkung zum 29.9.1990.

2. Der „Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands“, auch Einigungsvertrag genannt wurde am 31.8.1990 von Vertretern der BRD und der DDR unterzeichnet.

3. Der „Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland“, auch 2+4-Vertrag genannt wurde von Vertretern der BRD, der DDR und den 4 alliierten Siegermächten am 12.9.1990 unterzeichnet.

4. Beitritt der 5 neuen Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zur BRD am 3.10.1990.“

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Was war das?! Da bin ich doch fast von meinem Stuhl gehüpft, das darf doch wohl nicht war sein. Sollte das Unglaubliche tatsächlich eingetreten sein? Hat die Politik mit all ihren hoch bezahlten, klugen Köpfen sich da etwa einen „Lapsus“ geleistet, den ich als kleiner Lehrling nun entdecken und bis ins letzte Detail ausschlachten könnte? Ja, meine Stunde war gekommen!

„Moment mal, wie können denn die 5 neuen Bundesländer zu etwas beitreten, das seit dem 29.9.1990 gar nicht mehr existiert?“ platzte ich hervor. „Wenn der Artikel 23 des Grundgesetzes (GG) aufgehoben wurde hat das Grundgesetz keinen Geltungsbereich mehr. Die BRD beschränkt jedoch ihre staatsrechtliche Hoheitsgewalt auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes (gemäß Urteil 2 BvF 1/73; das Gerichtsurteil selbst kannte ich damals natürlich noch nicht). Und eben dieser Geltungsbereich des Grundgesetzes, auf den sich auch das Hoheitsgebiet der BRD erstreckt, ist nun gänzlich gestrichen worden. Das bedeutet aber, dass wir kein Hoheitsgebiet mehr haben und somit auch keinen Staat BRD, denn einen Staat ohne Gebiet auf den er existiert kann es nun mal nicht geben. Ist damit die BRD am 29.9.1990 nicht einfach erloschen, von den Alliierten willentlich aufgelöst worden? Und wenn dem so ist, was existiert dann stattdessen?“

Die Antwort hierauf sollte ich erst gut 15 Jahre später erfahren, doch zunächst einmal zurück zu Lehrer Knittermann: „Das werden die schon geregelt haben!“ quoll es aus ihm voller Überzeugung hervor.

Nun ja, da keiner der sonstigen Anwesenden auch nur das geringste Lebenszeichen von sich gab, was ich damals als kritisch denkendes Wesen etwas bedenklich fand, und Lehrer Knittermann ansonsten auch nicht auf den Kopf gefallen war, ließ ich es dabei bewenden und dachte mir, dass es wohl so sein muss, denn soviel „murks“ wird doch dieser riesige Stab von Juristen und Politikern nicht gemacht haben, oder etwa doch?

Der Hauch einer Ahnung blieb in mir zurück, dass sich da jemand ein ziemliches Ding geleistet hatte, aber ich wusste weder wer noch warum und auch nicht was genau dahinter steckte.

Deutschland 15 Jahre später …

Vor etwas mehr als einem Jahr erreichte mich dann unerwartet eine Nachricht, die Licht in dieses längst vergessene Dunkel bringen sollte: „Sieh dir mal den Anhang an, vielleicht interessiert dich das ja.“ Lautete es da in einer E-Mail. Erst wusste ich nicht so recht, was ich davon halten sollte. Von der Existenz des Deutschen Reichs war da die Rede und der Nichtmehr-Existenz der BRD.

Sollte sich da etwa politisch braun gefärbtes Gedankengut auf meinen Computer geschlichen haben, vorbei an der extra installierten Firewall und dem Virenscanner? Wenn es noch nicht einmal ein Computerwurm war, was dann?

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2. Ein wenig Geschichte …

Bei genauerem Hinsehen wurde es dann schnell klarer:
Das 2. Deutsche Reich existierte seit 1871 bis …, ja bis wann eigentlich?

Es darf auf keinen Fall mit dem 3. Reich der „Braunen“ von 1933-1945 verwechselt werden!

Vielmehr als die Ähnlichkeit des Namens haben die beiden, besonders in politischer und ideologischer Hinsicht nicht gemeinsam. Und für diese Namensähnlichkeit kann das 2. Deutsche Reich ja nun wirklich nichts, hat es doch schon lange vor der Namensgebung für das 3. Reich durch die Nationalsozialisten existiert.

Schließlich gab es im 2. Deutschen Reich die Einführung der Demokratie, freie Wahlen und eine vom Volk bestimmte Verfassung.

Essenz: Das 2. Deutsche Reich mit seiner Demokratie darf auf keinen Fall mit dem 3. Reich der Nationalsozialisten verwechselt werden!

Und wo war das 1. Deutsche Reich geblieben?

Schauen wir uns das doch kurz einmal etwas genauer an: (siehe Neuer Bildatlas zur Deutschen Geschichte)

Im Jahr 843 AD entstehen Westfranken, Mittelfranken und Ostfranken durch die Teilung des Fränkischen Reichs. Das Mittelreich zerfällt kurz darauf in Italien, Burgund und Lotharingen (Lothringen). Aus Westfranken und Lotharingen wird Frankreich und aus Ostfranken wird das „Heilige Römische Reich deutscher Nation.“ 962 wird Otto I. zum ersten Kaiser des „Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation“, welches auch als 1. Deutsches Reich bezeichnet wird.

In der 1000-jährigen Geschichte dieses „Heiligen Römischen Reichs deutscher Nation“ spielt Sachsen-Anhalt eine zentrale Rolle. Beherbergt es doch zahlreiche Schlösser, Burgen und Klöster, war dieses Land mit seiner zentralen Lage in Deutschland doch Schauplatz so vieler welthistorischer Schlachten in der Geschichte des 1. Deutschen Reichs wie kaum ein anderes Bundesland.

Seit dem 1. September 2006 (siehe Zeitung „Die Welt“, Ausgabe 6. Oktober 2006, S. 23) finden auf dem Domplatz der Landeshauptstadt Magdeburg Ausgrabungen statt, welche und den Anfängen diese Teils unserer Geschichte wieder sehr viel näher bringen.

Otto I. ließ hier vor 1000 Jahren einen für damalige Verhältnisse gewaltigen Dom errichten. Dass dieser außerordentliche Bau nicht nur von einer Residenz, der Kaiserpfalz begleitet, sondern auch noch von einer zweiten großen Kirche flankiert wurde, gilt als eine der faszinierendsten Entdeckungen der Nachkriegszeit. Auf dem Domplatz wurden Fundamentreste dieses zweiten bislang unbekannten außergewöhnlich großen Baus gefunden.

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Dies wirft weitere mysteriöse Fragen auf, ist doch nun unklar, welcher der beiden Bauten der Kaiserdom gewesen ist. Antworten erhoffen sich die Archäologen von weiteren Ausgrabungen im Untergrund des heutigen Doms, der aus dem 13. Jahrhundert stammt. Rätsel gibt auch das Verschwinden dieser zweiten Kirche auf, da nichts darüber bekannt ist.

Vereinzelt gibt es in Chroniken unbestätigte Hinweise auf ein geologisches Desaster, das sich damals ereignet haben soll. Licht in dieses Dunkel könnte jedoch nur ein Ausgrabungsprojekt von riesigem nationalem Ausmaß bringen. Es gilt, dabei ein Stück deutscher Frühgeschichte von unschätzbarem Wert zu enträtseln. Es geht dabei um weit mehr als nur darum, die Identität einer alten längst untergegangenen Kirche zu ergründen.

Experten zu Folge scheint es Verbindungen zur Doppelkirchenanlage von Trier zu bestehen. Es ist historisch nachgewiesen, das Trier gleich nach Magdeburg von Otto I. mit bedeutsamen Privilegien und Schenkungen bedacht wurde.

Mit Adalbert wurde der erste Erzbischof aus Trier nach Magdeburg berufen. Interessant wird es nun, da Fachleute auch exakte architektonische Übereinstimmungen zwischen den Kirchenanlagen an beiden Orten festgestellt haben.

Wurde mit der Errichtung der Kaiserkirche am östlichen Rand des Reichs ein „neues Trier“ geschaffen?

Die Trierer Doppelkirchenanlage aus Liebfrauenkirche und Dom wurde auf einer gewaltigen Doppelkirchenanlage gebaut, die Kaiser Konstantin einst errichten ließ. Dieser galt als großer Förderer des Christentums im 4. Jahrhundert.

Da Otto I. einen Reichskult um die beiden Heiligen Laurentius und Mauritius in seiner politischen Praxis betrieb, und nachweislich Reliquien der beiden Heiligen nach Magdeburg bringen ließ, wäre es denkbar, das die Anlage dem Kult um die beiden Ausdruck verleihen sollte.

Es bleibt ein Rätsel, ob Kaiser Otto I. die beiden Kirchen errichten ließ, um einen Reichskult um das Heilige Römische Reich deutscher Nation zu begründen.

1806 gibt Franz II. den Titel auf, da er im Laufe der Geschichte völlig bedeutungslos geworden war. Einige Jahre später, 1815, endet das „Heilige Römische Reich Deutscher Nation“ offiziell, was dann auch das Ende der deutschen Kleinstaaten bedeutete.

1815 entsteht der „Deutsche Bund“, durchaus mit Demokratiebestrebungen, die jedoch noch erfolgreich unterdrückt wurden.

1848 wird im „Deutschen Bund“ demokratisch eine liberale Nationalversammlung gewählt.

1866 erklärt Ministerpräsident Otto von Bismarck den „Deutschen Bund“ für erloschen. Preußen gewinnt die Kontrolle über die deutschen Länder im neuen „Norddeutschen Bund“.

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Und 1870-71 finden wir nun auch den Beginn des „2. Deutschen Reichs.“

Es wird am 10.12.1870 aus dem „Norddeutschen Bund“ gebildet und am 18.1.1871 wird Wilhelm I. zum deutschen Kaiser proklamiert. Als Folge des Deutsch- Französischen Krieges geht Elsass-Lothringen ans Deutsche Reich über.

Es handelt sich beim „2. Deutschen Reich“ offiziell um eine konstitutionelle Monarchie mit einem demokratisch gewählten Parlament und einer Verfassung (Bismarcksche Reichsverfassung genannt). Die Macht haben jedoch der Kaiser und der von ihm ernannte Reichskanzler. Der erste Reichskanzler war Otto von Bismarck.

1919 entsteht im 2. Deutschen Reich die Weimarer Republik, nachdem Kaiser Wilhelm II. ein Jahr zuvor abgedankt hatte und nach Holland ins Exil ging. Am 11.8.1919 tritt die Weimarer Reichsverfassung in Kraft. Laut Präambel wurde die Verfassung vom Volk bestimmt. Dies erfolgte durch die Nationalversammlung. Artikel 1 besagt: „Das Deutsche Reich ist eine Republik. Die Staatsgewalt geht vom Volke aus.“ (siehe Weimarer Reichsverfassung) Es handelt sich beim „2. Deutschen Reich“ nun also um eine Demokratie wie wir hier feststellen können.

Am 30.1.1933 wurde Adolf Hitler durch den Reichspräsidenten Paul von Hindenburg zum Reichskanzler ernannt. Die Bezeichnung 3. Reich oder auch 1000-jähriges Reich wurden von den Nationalsozialisten selbst gewählt und dienten wohl mehr Propagandazwecken. Die bedingungslose Kapitulation der deutschen Wehrmacht erfolgt am 08.05.1945 und kennzeichnet sowohl das Ende des so genannten 3. Reiches als auch den Beginn des Waffenstillstandes zwischen den Alliierten und dem Deutschen Reich.

Essenz: Mit Gründung der Weimarer Republik 1919 handelt es sich beim 2. Deutschen Reich um eine Demokratie.

3. Deutschland und die Alliierten (1944-1949)

Nach der Kapitulation der Wehrmacht am 8.5.1945 besetzten die alliierten Truppen Deutschland und übernahmen die Macht.

Oberster Befehlshaber der Amerikanischen Streitkräfte in Europa war damals Dwigt D. Eisenhower, General of the Army, U.S.A.

Zu den ersten und wichtigsten Gesetzen die damals erlassen wurden, dürften wohl die SHAEF-Gesetze gehören. SHAEF steht für Supreme Headquarters Alied Expeditionary Forces, das Oberkommando der Alliierten Streitkräfte im Zweiten Weltkrieg, welches unter dem Oberbefehl der USA stand.

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Es gab offensichtlich schon eine ganze Weile vor der Kapitulation der Wehrmacht eine von den Alliierten gebildete Militärregierung für Deutschland, das Kontrollgebiet des obersten Befehlshabers.

Von dieser Militärregierung wurde zum Beispiel bereits am 15.11.1944 das SHAEF- Gesetz Nr. 3 (siehe SHAEF-Gesetz Nr. 3) , mit ihrer Begriffsbestimmung des Ausdrucks „Vereinte Nationen“, bestätigt und ausgegeben, also bereits ein halbes Jahr vor der Kapitulation am 8.5.1945. In Absatz 3 dieses Gesetzes heißt es „Dieses Gesetz tritt mit der Besetzung in Kraft.“

Doch wozu dienten die SHAEF-Gesetze nun überhaupt und welchen Inhalt hatten sie?

In erster Linie dienten sie der Aufrechterhaltung der Kontrolle über das besetzte Gebiet. Unter anderem wurden hier einige er wesentlichen Regelungen über das Fortbestehen des Deutschen Reiches nach Kriegsende festgelegt. Wohlgemerkt des Deutschen Reiches, nicht des selbst ernannten 3. Reiches der Nationalsozialisten.

Auf die „Aufhebung des Nationalsozialistischen Rechts“ bezog sich auch gleich das SHAEF-Gesetz Nr. 1.(siehe SHAEF-Gesetz Nr. 1) Im Vorwort heißt es dort „Um die Grundsätze und Lehren der NSDAP aus dem deutsche Recht und der Verwaltung innerhalb des besetzen Gebietes auszurotten, um für das deutsche Volk Recht und Gerechtigkeit wieder herzustellen und den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz wieder einzuführen,…“.

Essenz: Die SHAEF-Gesetze dienten in erster Linie der Aufrechterhaltung der Kontrolle über das besetzte Gebiet.

In Artikel 1 Abs. 1 geht es weiter „Die folgenden nationalsozialistischen Grundgesetze, die seit dem 30. Januar 1933 eingeführt wurden, … verlieren hiermit ihre Wirksamkeit …“.

Das Datum 30.01.1933 ist deshalb so wichtig, weil Adolf Hitler am 30.01.1933 durch Reichspräsident von Hindenburg zum Reichskanzler ernannt wurde.

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MILITARY GOVERMENT — GERMANY SUPREME COMMANDER’S AREA OF CONTROL

* Law No. 1

ABROGATION OF NAZI LAW

In order to eliminate from German law and administration within the occupied territory the policies and doctrines of the National Socialist Party, and to restore to the German people the rule of justice and equality before the law, it is hereby ordered:

ARTICLE 1

1. The following fundamental Nazi laws enacted since 30 January, 1933, together with all supplementary or subsidiary carrying out laws, decrees or regulations whatsoever are hereby deprived of effect within the occupied territory.

(a) (b) (c) (d)

(e) (f) (g)

(h)

Law for Protection of National Symbols, of 19 Mai 1933, RGBI I/285.

Law against the creation of Political Parties of 14 July 1933, RGBI I/479.

Law for securing the unity of Party and State of 1 December 1933, RGBI I/1016

Law concerning insidious attacks against the State and the Party and for the Protection of Party Uniform of 20 December 1934, RGBI I/1269

Reich Flag Law of 15 September 1935, RGBI I/1145 Hitler Youth Law of 1 December 1936, RGBI I/993

Law for Protection of German Blood and Honour of 15 September 1935, RGBI I/1146

Decree of the Führer concerning the Legal Status of the NSDAP of 12 December 1942, RGBI I/733

(j) Reich Citizenship Law of 15 September 1935, RGBI I/1146

2. Additional Nazi laws are and will be deprived of effect by Military

Government for the purpose stated in the preamble.

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MILITÄRREGIERUNG — DEUTSCHLAND KONTROLLGEBIET DES OBERSTEN BEFEHLSHABERS

*Gesetz Nr. 1 1)

AUFHEBUNG NATIONALSOZIALITISCHER GESETZE

Um die Grundsätze und Lehren der NSDAP aus dem deutschen Recht und der Verwaltung innerhalb des besetzten Gebietes auszurotten, um für das deutsche Volk Recht und Gerechtigkeit wiederherzustellen und den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz wiedereinzuführen, wird folgendes verordnet:

ARTIKEL I

1. Die folgenden nationalsozialistischen Grundgesetze, die seit dem 30. Januar 1933 eingeführt wurden, sowie sämtliche Ergänzungs- und Ausführungsgesetze, Vorschriften und Bestimmungen, verlieren hiermit ihre Wirksamkeit innerhalb des besetzten Gebietes:

  1. (a)  Gesetz zum Schutze der nationalen Symbole vom 19.Mai 1933, RGBI I/285.
  2. (b)  Gesetz gegen die Neubildung von Parteien vom 14. Juli 1933, RGBI I/479.
  3. (c)  Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 1. Dezember 1933 , RGBI I/1016.
  4. (d)  Gesetz gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und Zum Schutze der Parteiuniformen vom 20. Dezember 1934, RGBI I/1269.
  5. (e)  Reichsflaggengesetz vom 15. September 1935, RGBI I/1145
  6. (f)  Hitlerjugendgesetz vom 1. Dezember 1936, RGBI I/993.
  7. (g)  Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und er deutschen Ehre

    vom 15. September 1935, RGBI I/1146

  8. (h)  Erlaß des Führers betreffend die Rechtsstellung der NSDAP vom

    12. Dezember 1942, RGBI I/733.

(j) Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935, RGBI I/1146

2. Weitere nationalsozialistische Gesetze werden durch die Militärregierung zu dem in der Einleitung genannten Zweck außer Kraft gesetzt werden.

1) Vergleiche nunmehr die Gesetze Nr. 1 und 11 des Kontrollrats unter D!

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Deshalb galt auch die Weimarer Reichsverfassung wieder in ihrer letzten Fassung vor dem 30.01.1933, um eine klare Distanzierung vom 3. Reich hervorzuheben, und um sicherzustellen, dass sie keine Veränderungen durch die Nationalsozialisten mehr enthalten konnte.

In Artikel 2 wird dies noch vervollständigt: „Weitere nationalsozialistische Gesetze werden durch die Militärregierung … außer Kraft gesetzt werden.“

So konnte eine eindeutige Abgrenzung von dem weiterhin existierenden Deutschen Reich mit seiner Demokratie und einer vom Volk in freier Wahl bestimmten Verfassung gegenüber dem 3. Reich der Nationalsozialisten erreicht werden.

Weder die Nationalsozialisten noch die Alliierten haben zu irgendeinem Zeitpunkt das Deutsche Reich oder seine Verfassung aufgelöst oder für nichtig erklärt. Im Gegenteil, Hitler wurde Reichskanzler des Deutschen Reiches und nahm an der Weimarer Verfassung lediglich Änderungen vor. Zwangsläufig bestanden Deutsches Reich und die Weimarer Verfassung fort.

Die Alliierten ihrerseits besiegten die deutsche Wehrmacht, welche daraufhin kapitulierte und besetzten das Staatsgebiet des Deutschen Reiches. Dadurch allein ist es keineswegs untergegangen, es wurde von den Alliierten lediglich die uneingeschränkte Regierungsgewalt übernommen.

Militärregierung-Deutschland, Kontrollgebiet des obersten Befehlshabers, Proklamation Nr.1 (siehe Proklamation Nr.1, Kontroll-Gebiet des Obersten Befehlshabers), Artikel 1: „… Wir kommen als ein siegreiches Heer, jedoch nicht als Unterdrücker. …“.

Essenz: Weder die Nationalsozialisten noch die Alliierten haben zu irgendeinem Zeitpunkt das Deutsche Reich oder seine Verfassung aufgelöst oder für nichtig erklärt.
Die von den Nationalsozialisten erlassenen Gesetze usw. wurden aufgehoben. Die Weimarer Verfassung galt wieder in ihrer Fassung vom 30. Januar 1933, vor der Ernennung Hitlers zum Reichskanzler, konnte folglich keine Änderungen durch die Nazis mehr enthalten.

Und in Artikel 2: „Die höchste gesetzgebende, rechtsprechende und vollziehende Machtbefugnis und Gewalt in dem besetzten Gebiet ist in meiner Person als oberster Befehlshaber der Alliierten Streitkräfte und als Militärgouverneur vereinigt.“

Und im Vorwort: „Ich, General Dwight D. Eisenhower, oberster Befehlshaber der Alliierten Streitkräfte, …“, also nicht nur der amerikanischen Streitkräfte, was den enormen Einfluss der Amerikaner im besetzten Nachkriegsdeutschland erklärt.

Dies gilt für ganz Deutschland. Davon zu unterscheiden ist die zusätzliche Befehlsgewalt über die einzelnen Zonen. Für die Militärregierung-Deutschland, amerikanische Zone, ist dies natürlich ebenfalls General Dwight D. Eisenhower, hier in seiner Eigenschaft als oberster Befehlshaber der amerikanischen Streitkräfte in Europa. (sieh Proklamation Nr.1, Amerikanische Zone, Vorwort)

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Es wurden natürlich auch Forderungen seitens der Alliierten gestellt, wie in der Proklamation Nr. 2 (siehe Proklamation Nr. 2 des Kontrollrates) ausgefertigt am 20.9.1945. Hier wurde zum Beispiel in Abschnitt III, Abs. 7 a bestimmt: „… haben die diplomatischen, konsularen, Handels- und anderen Beziehungen des deutschen Staates mit anderen Staaten aufgehört zu bestehen.“

Auch hier wird sehr genau bestimmt, was aufgehört hat zu bestehen: nämlich die Beziehungen Deutschlands zu anderen Staaten und nicht etwa der deutsche Staat selbst. In derselben Proklamation Nr. 2 gibt es auch eine ganze Reihe von Absätzen, die sich auf die Zusammenarbeit und die Weisungsgebundenheit der deutschen Behörden gegenüber den Alliierten beziehen.

Doch wie war eine Weiterarbeit deutscher Behörden nach der Kapitulation vom 8.5.1945 überhaupt noch möglich?

Die Alliierten hatten ja die höchste Machtbefugnis und Gewalt im besetzten Deutschland, und nachdem sie Deutschland bisher lediglich besetzt, jedoch nicht aufgelöst oder die einzelnen Zonen gar in ihr jeweiliges Staatsgebiet aufgenommen hatten, existierte Deutschland, das Deutsche Reich, samt seiner Behörden am 20.9.1945 immer noch. Nur deshalb war es den Alliierten auch möglich den deutschen Behörden Weisungen zu erteilen, und ihre Zusammenarbeit zu fordern.

Es wurde aufgrund des SHAEF-Gesetzes Nr. 51 (siehe SHAEF-Gesetz Nr. 51) auch eine weitere Währung eingeführt, die Alliierte Militär-Mark. Doch was war aus der Reichsmark geworden, gab es diese jetzt nicht mehr?

Darüber gibt Artikel 1, Abs. 2 Aufschluss: „Alliierte Militär-Mark-Noten werden in allen Beziehungen jedem anderen auf Mark lautenden gesetzlichen Zahlungsmittel desselben Nennwertes gleichgestellt.

Und gesetzliches Zahlungsmittel war im Deutschen Reich 1945 immer noch die deutsche Reichsmark.

Eine nicht zu unterschätzende Bedeutung kam der „Sperre und Kontrolle von Vermögen“ zu, welche im SHAEF-Gesetz Nr. 52 (siehe SHAEF-Gesetz Nr. 52) geregelt wurde.

Artikel 1, Abs. 1: „Vermögen innerhalb des besetzten Gebietes, das … im Eigentum oder unter Kontrolle der folgenden Personen steht, wird … Kontrolle durch die Militärregierung unterworfen“, unter Punkt a) geht es weiter: „Das Deutsche Reich oder eines seiner Länder, …“.

Hier wurde nun das gesamte Vermögen des Deutschen Reiches beschlagnahmt. In Artikel VII, Abs. 9e ist nun auch der Begriff Deutschland bestimmt: „Deutschland“ bedeutet das Gebiet des Deutschen Reiches, wie es am 31. Dezember 1937 bestanden hat.“

Dies wurde ursprünglich im Londoner „Protokoll über die Besatzungszonen in Deutschland und die Verwaltung von Groß-Berlin“ (siehe Londoner „Protokoll über die Besatzungszonen in Deutschland und die Verwaltung von Groß-Berlin“) vom 12.9.1944 (letzte Fassung: 13.8.1945) festgelegt.

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In Punkt 1 des Protokolls wurde folgendes Abkommen zwischen den Alliierten geschlossen:

„Deutschland wird innerhalb seiner Grenzen, wie sie am 31. Dezember 1937 bestanden, zum Zwecke der Besatzung in vier Zonen eingeteilt, von denen je eine einer der vier Mächte zugewiesen wird, und ein besonderes Berliner Gebiet, das der gemeinsamen Besatzungshoheit der vier Mächte unterworfen wird.“

Hier wird Deutschland also in die vier Zonen eingeteilt und Berlin erhält seinen Sonderstatus. Somit ist Berlin keiner der vier Zonen zugeordnet, sondern ein gesondert verwalteter Bereich der Alliierten.
Hier wurde bereits der Begriff Ostzone eingeführt, welche durch die Streitkräfte der UdSSR besetzt wurde. Zu dieser gehörte auch die Provinz Ostpreußen.

Die Nordwest-Zone wurde vom Vereinigten Königreich besetzt, die Südwest-Zone von den Vereinigten Staaten und die Westzone von Frankreich.

Die Erklärung in Anbetracht der Niederlage Deutschlands und der Übernahme der obersten „Regierungsgewalt hinsichtlich Deutschlands“ (siehe Erklärung in Anbetracht der Niederlage Deutschlands und der Übernahme der obersten „Regierungsgewalt hinsichtlich Deutschlands“) trat am 5. Juni 1945 in Kraft:

„Die deutschen Streitkräfte zu Lande, zu Wasser und in der Luft sind vollständig geschlagen und haben bedingungslos kapituliert …“, und „Es gibt in Deutschland keine zentrale Regierung oder Behörde, die fähig wäre, die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der Ordnung für die Verwaltung des Landes und für die Ausführung der Forderungen der siegreichen Mächte zu übernehmen“.

Essenz: Das Vermögen des Deutschen Reichs wird beschlagnahmt. Deutschland wird innerhalb seiner Grenzen, wie am 31. Dezember 1937 bestanden, zum Zwecke der Besatzung in vier Zonen und ein besonderes Berliner Gebiet eingeteilt.

Weiter heißt es „Die Regierungen des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Provisorischen Regierung der Französischen Republik übernehmen hiermit die oberste Regierungsgewalt in Deutschland einschließlich aller Befugnisse der deutschen Regierung, … . Die Übernahme … der besagten Regierungsgewalt und Befugnisse bewirkt nicht die Annektierung Deutschlands.“

Hier wird klargestellt das Deutschland, das Deutsche Reich, weiter besteht, nicht annektiert wurde. Die Alliierten haben lediglich die ‚Regierungsgewalt in Deutschland übernommen.

Zur Grenzregelung wurde hier folgendes festgelegt:

„ … werden später die Grenzen Deutschlands oder irgendeines Teils Deutschlands und die rechtliche Stellung Deutschlands oder irgendeines Gebietes, das gegenwärtig einen Teil deutschen Gebietes bildet, festgelegt.“

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Die Forderung in Artikel 2d richtet sich an die deutschen Streitkräfte: „ … räumen die genannten Streitkräfte sämtliche außerhalb der deutsche Grenzen (nach dem Stande vom 31. Dezember 1937) liegenden Gebiete.“

Entsprechend den oben erwähnten Londoner Protokoll vom 12.9.1944 konzentrieren sich auch hier die Aktivitäten der Alliierten auf ein Deutschland in den Grenzen vom 31.12.1937.

Ist dies lediglich eine provisorische Festlegung der deutschen Grenzen zu Besatzungszwecken?

Essenz: Deutschland, das Deutsche Reich wurde von den Alliierten lediglich besetzt, nicht annektiert. Sie übernahmen die Regierungsgewalt und Befugnisse im Deutschen Reich.

Wenn die rechtliche Stellung, und die Grenzen Deutschlands erst später festgelegt werden sollen, kann dies wohl so aufgefasst werden, sonst wäre diese Erklärung der Alliierten ein Widerspruch in sich selbst.

Zudem ist auch im Londoner Protokoll vom 12.9.1944 lediglich von einer Aufteilung Deutschlands, des Deutschen Reiches, in vier Besatzungszonen plus Berlin mit Sonderstatus, in seinen Grenzen vom 31.12.1937 die Rede, und nicht von einer Anerkennung Deutschlands in diesen Grenzen.

Das Potsdamer Abkommen

„Am 17. Juli 1945 trafen sich der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, Harry S. Truman, der Vorsitzende des Rates der Volkskommissare der Union der sozialistischen Sowjetrepubliken, General J. W. Stalin und der Premierminister Großbritanniens, Winston S. Churchill sowie Herr Clement R. Attlee auf der von den drei Mächten beschickten Berliner Konferenz. Sie wurden begleitet von den Außenministern, W. M. Molotow, Herrn D. F. Byrnes und Herrn A. Eden, den Stabschefs und anderen Beratern.

In der Periode vom 17. bis 25. Juli fanden neun Sitzungen statt. Darauf wurde die

Konferenz für zwei Tage unterbrochen, an denen in England die Wahlergebnisse

verkündet wurden.

Am 28. Juli kehrte Herr Attlee in der Eigenschaft als Premierminister in Begleitung

des neuen Außenministers, Herrn E. Bevin, zu der Konferenz zurück. Es wurden

noch vier Sitzungen abgehalten. Während der Konferenz fanden regelmäßige

Begegnungen der Häupter der drei Regierungen, von den Außenministern begleitet

und regelmäßige Beratungen der Außenminister statt. … Die Sitzungen der

Konferenz fanden in Cäcilienhof bei Potsdam statt. Die Konferenz schloss am 2.

August 1945. Es wurden wichtige Entscheidungen und Vereinbarungen getroffen. …

„(Protokoll über die Dreimächtekonferenz von Berlin, Punkt I) (siehe Protokoll über die Dreimächtekonferenz von Berlin)

Hier wird uns ein Eindruck von den Umständen vermittelt, unter denen die Potsdamer Konferenz abgehalten wurde. Einer der bedeutendsten Punkte war das Abkommen bezüglich der Westgrenze Polens (IX. Polen Punkt b):

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„… die endgültige Festlegung der Westgrenze Polens bis zu der Friedenskonferenz zurückgestellt werden soll.“

Hier wurde festgelegt, die deutschen Gebiete östlich der sogenannten Oder-Neiße- Linie, und den Teil Ostpreußens, „der nicht unter die Verwaltung der Union der sozialistischen Sowjetrepubliken … gestellt wird, und einschließlich des Gebietes der früheren Freien Stadt Danzig“ unter polnische Verwaltung zu stellen „und nicht als Teil der sowjetischen Besatzungszone in Deutschland“ zu betrachten.

Wie Sie wahrscheinlich schon geahnt haben werden, wurde natürlich noch sehr viel mehr auf dieser Konferenz besprochen.
So zum Beispiel in Punkt II. Die Einrichtung eines Rates der Außenminister der fünf Hauptmächte: Vereinigtes Königreich, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, China, Frankreich und der Vereinigten Staaten von Amerika.

Dieser diente zur Fortsetzung der notwendigen vorbereitenden Arbeit zur friedlichen Regelung und zur Beratung weiterer Fragen. Auch wurde hier die Besetzung ganz Deutschlands durch Alliierte Armen geregelt:

(III.) „Deutschland, A. Politische Grundsätze
I. Entsprechend der Übereinkunft über das Kontrollsystem in Deutschland wird die höchste Regierungsgewalt in Deutschland durch die Oberbefehlshaber der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreichs, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Französischen Republik nach den Weisungen ihrer entsprechenden Regierungen ausgeübt, und zwar von jedem in seiner Besatzungszone, sowie gemeinsam in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Kontrollrates in den Deutschland als Ganzes betreffenden Fragen“, die Entmilitarisierung Deutschlands und wirtschaftliche Grundsätze;

(IV) Reparationen aus Deutschland;

Oder auch (XIII.) die Ausweisung Deutscher aus Polen, der Tschechoslowakei und Ungarn geregelt; um nur einige Punkte zu nennen.

Das Potsdamer Protokoll wurde von J. W. Stalin, Harry S. Truman und C. R. Attlee unterzeichnet. Frankreich hat an der Potsdamer Konferenz nicht teilgenommen und war dementsprechend auch nicht an der Entstehung des Protokolls beteiligt. Im Nachhinein hat Frankreich eine Reihe von Punkten des Potsdamer Abkommens unter Vorbehalt zugestimmt. Frankreich betrachtet sich nicht als Partner des Potsdamer Abkommens.

Doch wie ging es jetzt weiter? Schließlich musste den Beschlüssen jetzt die praktische Umsetzung folgen.

Die Frankfurter Dokumente

Am 1. Juli 1948 übergaben die Militärgouverneure den elf deutschen Ministerpräsidenten in Frankfurt am Main drei Dokumente, welche die „Frankfurter Dokumente“ genannt werden.

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Dokument Nr. I (siehe Dokument Nr. I (-verfassungsgebende Versammlung) enthält die Grundlinien für die „Verfassungsgebende Versammlung“ :

In Übereinstimmung mit den Beschlüssen ihrer Regierungen autorisieren die Militärgouverneure der Amerikanischen, Britischen und Französischen Besatzungszone in Deutschland die Ministerpräsidenten der Länder ihrer Zonen, eine verfassungsgebende Versammlung einzuberufen, die spätestens am 1. September 1948 zusammentreten sollte. … Die verfassungsgebende Versammlung wird eine demokratische Verfassung ausarbeiten, die für die beteiligten Länder eine Regierungsform des föderalistischen Typs schafft, die am besten geeignet ist, die gegenwärtig zerrissene deutsche Einheit schließlich wieder herzustellen, und die Rechte der beteiligten Länder schützt, eine angemessene Zentralinstanz schafft und die Garantien der individuellen Rechte und Freiheiten enthält.“ Wenn die Verfassung in der von der verfassungsgebenden Versammlung ausgearbeiteten Form mit diesen allgemeinen Grundsätzen nicht im Widerspruch steht, werden die Militärgouverneure ihre Vorlage zur Ratifizierung genehmigen. Die verfassungsgebende Versammlung wird daraufhin aufgelöst. …

Essenz: Die Militärgouverneure der drei Westzonen autorisieren die Einberufung einer verfassungsgebenden Versammlung.

In Dokument Nr. II (siehe Dokument Nr. II (Ländergrenzen) erging die Aufforderung zur Überprüfung der Ländergrenzen. Auch hier behielten sich die Militärgouverneure das Recht der Missbilligung der Änderungswünsche seitens der Ministerpräsidenten vor.

Dokument Nr. III (siehe Dokument Nr. III (Grundsätze eines Besatzungsstatuts) regelt die Grundsätze eines Besatzungsstatuts“. Dieses Dokument beginnt mit folgender Erklärung:

„Die Schaffung einer verfassungsmäßigen deutschen Regierung macht eine sorgfältige Definition der Beziehungen zwischen dieser Regierung und den Alliierten Behörden notwendig.“

Unter Paragraph A wurden Befugnisse und Zuständigkeiten geregelt:

„Die Militärgouverneure werden den deutschen Regierungen Befugnisse der Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung gewähren und sich solche Zuständigkeiten vorbehalten, die nötig sind, um die Erfüllung des grundsätzlichen Zwecks der Besatzung sicherzustellen. … um die Militärgouverneure in die Lage zu versetzen:

„a. Deutschlands auswärtige Beziehungen vorläufig wahrzunehmen und zu leiten;“ „c. vereinbarte oder noch zu vereinbarende Kontrollen, wie zum Beispiel in Bezug auf … Reparationen, …, Abrüstung und Entmilitarisierung und gewisse Formen wissenschaftlicher Forschung auszuüben;“
„e. Die Beachtung der von ihnen gebilligten Verfassungen zu sichern.“

In Paragraph B behalten sich die Alliierten die Ausübung ihrer vollen Machtbefugnisse vor:

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„Die Militärgouverneure werden die Ausübung ihrer vollen Machtbefugnisse wieder aufnehmen, falls ein Notstand die Sicherheit bedroht, und um nötigenfalls die Beachtung der Verfassung und des Besatzungsstatutes zu sichern“.

Und in Paragraph C wurde festgelegt, nach welchem Verfahren die Militärgouverneure die oben erwähnten Kontrollen ausüben werden:

„a. Jede Verfassungsänderung ist den Militärgouverneuren zur Genehmigung vorzulegen.
b. Auf den in Absätzen a) und e) zu Paragraph A oben erwähnten Gebieten werden die deutschen Behörden den Beschlüssen oder Anweisungen der Militärgouverneure Folge leisten.

c. sofern nicht anders bestimmt, … , treten alle Gesetze und Bestimmungen der föderativen Regierung ohne weiteres innerhalb von 21 Tagen in Kraft, wenn sie nicht von den Militärgouverneuren verworfen werden.“

Essenz: Die Militärgouverneure behalten sich die Wiederaufnahme der Ausübung ihrer vollen Machtbefugnisse vor.

Hier wird klar hervorgehoben, dass die oberste Machtbefugnis nach wie vor bei den Militärgouverneuren lag und die deutschen Regierungen lediglich in dem ihnen zugestandenen Rahmen arbeiten dürfen. Deutschland ist zu dieser Zeit also kein souveräner Staat, sondern steht unter der Herrschaft der Alliierten.

Dieses Machtverhältnis wird in den abschließenden Bemerkungen des Dokuments Nr. III noch einmal spürbar:

„Die Militärgouverneure werden … diese allgemeinen Grundsätze mit von ihnen etwa genehmigten Abänderungen der verfassungsgebenden Versammlung als Richtlinie für deren Vorbereitung der Verfassung übermitteln …“, und es geht weiter:“ … ein diese Grundsätze … enthaltendes Besatzungsstatut veröffentlichen, damit sich die Bevölkerung der Länder darüber im klaren ist, dass sie die Verfassung im Rahmen dieses Besatzungsstatus annimmt.“

Doch wie dachten die Abgeordneten des Parlamentarischen Rates über all dies? Waren sie doch diejenigen, die das Grundgesetz gemäß den Richtlinien der Alliierten ausarbeiten sollten.

Der Vorsitzende im Hauptausschuss des Parlamentarischen Rates Carlo Schmid (siehe Rede von Carlo Schmid) hielt am 8. September 1948 im Parlamentarischen Rat eine Rede zum Thema Grundgesetz. Diese Rede kann uns heute ein Gefühl dafür vermitteln, wie die Abgeordneten des Parlamentarischen Rats das Grundgesetz im Vergleich zu einer Verfassung empfanden. Besonders wird hier auch auf die Tatsache eingegangen, dass der Parlamentarische Rat sich bei der Entstehung des Grundgesetzes an die „Grundsätze eines Besatzungsstatus“ zu halten hatte und es den Alliierten zur Genehmigung vorgelegt werden musste, die 3 Westalliierten also darüber befanden was drinstehen durfte und was nicht.

Essenz: Deutschland ist zu dieser Zeit kein souveräner Staat. Die Bevölkerung hatte die Verfassung im Rahmen des Besatzungsstatuts anzunehmen. Die

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letzte Entscheidung über den Inhalt der Verfassung lag bei den Drei West- Alliierten

Hier folgen einige Auszüge aus der Rede von Carlo Schmid:
„… Was heißt denn: „Grundgesetz“? Wenn in einem souveränen Staat das Volk eine verfassungsgebende Nationalversammlung einberuft, ist deren Aufgabe klar und braucht nicht weiter diskutiert zu werden: Sie hat eine Verfassung zu schaffen.
Was heißt aber „Verfassung“? Eine Verfassung ist die Gesamtentscheidung eines freien Volkes über die Formen und die Inhalte seiner politischen Existenz.
Eine solche Verfassung ist dann die Grundnorm eines Staates. Sie bestimmt in letzter Instanz ohne auf einen Dritten zurückgeführt zu werden brauchen, die Abgrenzung der Hoheitsverhältnisse auf dem Gebiet und dazu bestimmt sie die Rechte der Individuen und die Grenzen der Staatsgewalt. Nichts steht über ihr, niemand kann sie außer Kraft setzen, niemand kann sie ignorieren. Eine Verfassung ist nichts anderes als die in Rechtsform gebrachte Selbstverwirklichung der Freiheit eines Volkes. Darin liegt ihr Pathos, und dafür sind die Völker auf die Barrikaden gegangen.

>>>>>>>>>

Wenn wir in solchen Verhältnissen zu wirken hätten, dann brauchten wir die Frage: Worum handelt es sich denn eigentlich? nicht zu stellen. Dieser Begriff einer Verfassung gilt in einer Welt, die demokratisch sein will, die also das Pathos der Demokratie als ihr Lebensgesetz anerkenne will, unabdingbar. …

Zu dieser räumlichen Einschränkung der Möglichkeit, Volkssouveränität auszuüben, kommt noch eine substanzielle Einschränkung. Wenn man die Dokumente Nr. I und III liest, die die Militärbefehlshaber den Ministerpräsidenten übergeben haben, dann erkennt man, dass die Besatzungsmächte sich eine ganze Reihe von Sachgebieten und Befugnissen in eigener oder in konkurrierender Zuständigkeit vorbehalten haben. Es gibt fast mehr Einschränkungen der deutschen Befugnisse in diesem Dokument Nr. I als Freigaben deutscher Befugnisse!

Die erste Einschränkung ist, dass uns für das Grundgesetz bestimmt Inhalte auferlegt worden sind; dass wir das Grundgesetz, nachdem wir es hier beraten und beschlossen haben, den Besatzungsmächten zur Genehmigung werden vorlegen müssen. Dazu möchte ich sagen: eine Verfassung, die ein anderer zu genehmigen hat, ist ein Stück Politik des Genehmigungsberechtigten, aber kein reiner Ausfluss der Volkssouveränität des Genehmigungspflichtigen!

Die zweite Einschränkung ist, dass uns entscheidende Staatsfunktionen versagt sind: Auswärtige Beziehungen, freie Ausübung der Wirtschaftspolitik; eine Reihe anderer Sachgebiete sind vorbehalten. Legislative, Exekutive und sogar die Gerichtsbarkeit sind gewissen Einschränkungen unterworfen.

Die dritte Einschränkung: Die Besatzungsmächte haben sich das Recht vorbehalten, im Falle von Notständen die Fülle der Gewalt wieder an sich zu nehmen. Die

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Autonomie, die uns gewährt ist, soll also eine Autonomie auf Widerruf sein, wobei nach den bisherigen Texten die Besatzungsmächte es sind, die zu bestimmen haben, ob der Notstand eingetreten ist oder nicht.

Vierte Einschränkung: Verfassungsänderungen müssen genehmigt werden.

Also: Auch die jetzt freigegebene Schicht der ursprünglich voll gesperrten deutschen Volkssouveränität ist nicht das Ganze, sondern nur ein Fragment. Daraus ergibt sich folgende Konsequenz:

Um einen Staat im Vollsinne zu organisieren, muss die Volkssouveränität sich in ihrer ganzen Fülle auswirken können.

Wo nur eine fragmentarische Ausübung möglich ist, kann auch nur ein Staatsfragment organisiert werden. Mehr können wir nicht zuwege bringen, es sei denn, dass wir den Besatzungsmächten gegenüber – was aber eine ernste politische Entscheidung voraussetzen würde – …

Essenz: Die drei Staatsgewalten, Legislative (gesetzgebende Gewalt), Exekutive (vollziehende Gewalt) und Judikative (rechtsprechende Gewalt) sind Einschränkungen unterworfen.

… Rechte geltend machen, die sie uns heute noch nicht einräumen wollen. Das müsste dann ihnen gegenüber eben durchgekämpft werden. Solange das nicht geschehen ist, können wir, wenn Worte überhaupt einen Sinn haben sollen, keine Verfassung machen, auch keine vorläufige Verfassung, wenn „vorläufig“ lediglich eine zeitliche Bestimmung sein soll. Sondern was wir machen können, ist ausschließlich das Grundgesetz für ein Staatsfragment.

Die eigentliche Verfassung, die wir haben, ist auch heute noch das geschriebene oder ungeschriebene Besatzungsstatut. Die Art und Weise, wie die Besatzungsmächte die Besatzungshoheit ausüben, bestimmt darüber, wie die Hoheitsbefugnisse auf deutschen Boden verteilt sein sollen. Sie bestimmt auch darüber, was an den Grundrechten unserer Länderverfassungen effektiv und was nur Literatur ist.

Diesem Besatzungsstatut gegenüber ist alles andere sekundär, solange man in Anerkennung seiner Wirklichkeit handelt. Nichts ist für diesen Zustand kennzeichnender als der Schluss-Satz in Dokument Nr. III, worin ausdrücklich gesagt ist, dass nach dem Beschluss des Parlamentarischen Rates und vor der Ratifikation dieses Beschlusses in den Ländern die Besatzungsmächte das Besatzungsstatut verkünden werden, damit das deutsche Volk weiß, in welchem Rahmen seine “Verfassung“ gilt. –wenn man einen solchen Zustand nicht will, dann muss man dagegen handeln wollen. Aber das wäre dann Sache des deutschen Volkes selbst und nicht Sache der staatlichen Organe, die ihre Akte jeweils vorher genehmigen lassen müssen.

Damit glaube ich die Frage beantwortet zu haben, worum es sich bei unserem Tun denn eigentlich handelt.

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Wir haben unter Bestätigung der alliierten Vorbehalte das Grundgesetz zur Organisation der heute freigegebenen Hoheitsbefugnisse des deutschen Volkes in einem Teile Deutschlands zu beraten und zu beschließen. Wir haben nicht die Verfassung Deutschlands oder Westdeutschlands zu machen. Wir haben keinen Staat zu errichten. …

Essenz: Dem Besatzungsstatut gegenüber ist alles andere nachgeordnet. Auch das zu schaffende Grundgesetz. Das Besatzungsstatut wird somit an oberster Stelle noch über dem Grundgesetz stehen.
Wenn das deutsche Volk einen solchen Zustand nicht will, muss es dagegen handeln wollen. Dies ist nicht Sache staatlicher Organe.

… Wir haben etwas zu schaffen, das uns die Möglichkeit gibt, gewisser Verhältnisse Herr zu werden, besser Herr zu werden, als wir das bisher konnten. Auch ein Staatsfragment muss eine Organisation haben, die geeignet ist, den praktischen Bedürfnissen der inneren Ordnung eines Gebietes gerecht zu werden. Auch ein Staatsfragment braucht eine Legislative, braucht eine Exekutive und braucht eine Gerichtsbarkeit.

Wenn man nun fragt, wo dann die Grenze gegenüber dem Voll-Staat, gegenüber der Vollverfassung liege: Nun, das ist eine Frage der praktischen Beurteilung im Einzelfall. Über folgende Gesichtspunkte aber sollte Einigkeit erzielt werden können:

Erstens: Das Grundgesetz für das Staatsfragment muss gerade aus diesem seinen inneren Wesen heraus seine zeitliche Begrenzung in sich tragen.

Die künftige Vollverfassung Deutschlands, darf nicht durch Abänderung des Grundgesetzes dieses Staatsfragments entstehen müssen, sondern muss originär entstehen können. Aber das setzt voraus, dass das Grundgesetz eine Bestimmung erhält, wonach es automatisch außer Kraft tritt, wenn ein bestimmtes Ereignis eintreten wird. Nun, ich glaube, über diesen Zeitpunkt kann kein Zweifel bestehen: , an dem Tage, an dem eine vom deutschen Volke in freier Selbstbestimmung beschlossene Verfassung in Kraft tritt.“ …

Nun ergeben sich aus dem Wesen des Provisoriums eine Reihe praktischer Fragen für das Grundgesetz. Da ist zunächst das Problem, ob darin der Weimarer Verfassung Erwähnung getan werden soll oder nicht. …Auf der anderen Seite ist durch die bisherige Rechtsprechung herausgestellt worden, dass sie, wenigstens zum Teil, noch weiter gilt. … Es ist die Frage, ob man dieser Rechtsunsicherheit nicht dadurch abhelfen sollte, dass das Grundgesetz der Weimarer Verfassung Erwähnung tut, etwa so, dass es ausspricht, dass sie, soweit ihre Bestimmungen in Widerspruch zu diesem Grundgesetz stehen, ruht.“

Ende des Auszugs aus der Rede Carlo Schmids.

Das entsprechende „Besatzungsstatut zur Abgrenzung der Befugnisse und Verantwortlichkeiten zwischen der zukünftigen deutschen Regierung und der Alliierten Kontrollbehörde vom 10. April 1949“ (siehe Besatzungsstatut vom 10. April 1949) übernahm diese Punkte des Dokument Nr. III „Grundsätze eines Besatzungsstatuts“ im Wesentlichen.

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So bringen die Militärgouverneure der 3 Westzonen unter Ziffer I des Besatzungsstatus ihre grundlegende Absicht in Bezug auf die von Ihnen besetzten Teile Deutschlands zum Ausdruck:

„Während des Zeitraumes, in dem die Besatzung noch fortdauern muss, wünschen und beabsichtigen die Regierungen Frankreichs, der Vereinigten Staaten und des Vereinigten Königreichs, dass dem deutschen Volk Selbstregierung in dem höchsten Maße, das mit dieser Besatzung vereinbar ist, zu Teil werden soll. Der Bundesstaat und die an ihm beteiligten Länder sollen, lediglich durch die Bestimmungen dieses Statuts beschränkt, die volle gesetzgebende, vollziehende und rechtsprechende Gewalt gemäß dem Grundgesetz bzw. ihren Verfassungen haben.“

In Ziffer III behalten sie sich das Recht der Ausübung der vollen Regierungsgewalt vor:

„… Die Besatzungsbehörden behalten sich jedoch das Recht vor, auf Anweisung ihrer Regierungen die Ausübung der vollen Regierungsgewalt ganz oder teilweise wieder aufzunehmen, wenn sie der Ansicht sind, dass dies aus Sicherheitsgründen oder zur Aufrechterhaltung der demokratischen Regierungsform in Deutschland oder in Verfolgung der internationalen Verpflichtungen ihrer Regierungen unumgänglich ist. Bevor sie dies tun, werden sie die zuständigen deutschen Behörden von ihrem Endschluss und seinen Gründen offiziell unterrichten.“

Essenz: Die künftige Vollverfassung Deutschlands darf nicht durch Abänderung des Grundgesetzes entstehen müssen, sondern muss originär entstehen können.
Die Weimarer Verfassung gilt gemäß bisheriger Rechtsprechung weiter.

Hier bekamen wir nun die harte Wahrheit gesagt: Die zukünftige Deutsche Bundesregierung darf gemäß der Vorschriften dieses Besatzungsstatuts die 3 Westzonen Deutschlands mit Erlaubnis der 3 Westalliierten selbst verwalten.
Diese behalten sich jedoch das Recht vor, die volle Regierungsgewalt jederzeit selbst wieder auszuüben.

Es handelt sich hier gemäß Carlo Schmid und seiner Rede vor dem Parlamentarischen Rat lediglich um die Selbstverwaltung der 3 Westzonen und nicht um die Neugründung eines Staates.

Es würde sich demnach bei der damals noch zu gründenden Bundesrepublik Deutschland um die Selbstverwaltung der 3 Westzonen und keinesfalls um die Gründung eines souveränen Staates handeln.

Entsprechend steht unter Ziffer V.: „Jede Änderung des Grundgesetzes bedarf vor Inkrafttreten der ausdrücklichen Genehmigung der Besatzungsbehörden. …“

Diese Festlegung wurde bei der Revision des Besatzungsstatuts in der Fassung vom 6. März 1951 (siehe Besatzungsstatut vom 10. April 1949 in der geänderten Fassung vom 6. März 1951) in Ziffer
V. a) übernommen.

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Weiterhin wurde in dieser Fassung vom 6. März 1951 unter Ziffer VII a) entschieden: „Rechtsvorschriften der Besatzungsbehörden bleiben, soweit sie auf vorbehaltenen Befugnissen beruhen, bis zu ihrer Aufhebung oder Änderung durch die Besatzungsbehörden in Kraft.“

VIII b): „Alle anderen Rechtsvorschriften der Besatzungsbehörden bleiben in Kraft, bis sie … von den Besatzungsbehörden aufgehoben werden …“

Essenz: Es handelt sich hier gemäß Carlo Schmid bei der noch zu gründenden Bundesrepublik Deutschland lediglich um die Selbstverwaltung der 3 Westzonen und nicht um die Neugründung eines Staates.

Der Begriff Verfassung wurde hier gemäß dem Wunsch des Parlamentarischen Rats entsprechend durch den Begriff Grundgesetz ersetzt. In der Revision des Besatzungsstatuts vom 6. März 1951 wurde dies ebenfalls so beibehalten.

Das Grundgesetz

Und, haben Sie es schon geahnt?

Richtig! Das Grundgesetz musste, nachdem es am 8. Mai 1949 vom Parlamentarischen Rat angenommen worden war, erst den Alliierten Militärgouverneuren zur Genehmigung vorgelegt werden, bevor es in Kraft treten konnte.

Im „Genehmigungsschreiben der Militärgouverneure zum Grundgesetz“ (siehe Genehmigungsschreiben der Militärgouverneure zum Grundgesetz) vom 12. Mai 1949, welches sie an den Präsidenten des Parlamentarischen Rates, Herrn Dr. Konrad Adenauer, sandten, machten die Alliierten auch einige Vorbehalte geltend, unter anderem:

„ … Zum Ersten unterliegen die Befugnisse, die dem Bund durch das Grundgesetz übertragen werden, sowie die von den Ländern und den örtlichen Verwaltungskörperschaften ausgeübten Befugnissen den Bestimmungen des Besatzungsstatuts, das wir Ihnen schon übermittelt haben und das mit dem heutigen Datum verkündet wird.“

Die Sonderrolle Berlins wird hier ebenfalls erwähnt:

„Ein dritter Vorbehalt betrifft die Beteiligung Groß-Berlins am Bund. Wir interpretieren den Inhalt der Artikel 23 (siehe Artikel 23 Grundgesetz vom 23. Mai 1949) und 144 (2) (siehe Artikel 144 Grundgesetz vom 23. Mai 1949) des Grundgesetzes dahin, dass er die Annahme unseres früheren Ersuchens darstellt, demzufolge Berlin keine abstimmungsberechtigte Mitgliedschaft im Bundestag oder Bundesrat erhalten und auch nicht durch den Bund regiert werden wird, dass es jedoch eine beschränkte Anzahl Vertreter zur Teilnahme an den Sitzungen dieser gesetzgebenden Körperschaften benennen darf.“

Essenz: Die Alliierten bekräftigen den Sonderstatus Berlins und heben noch einmal hervor das es nicht durch die BRD regiert wird.

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In Artikel 23 war der Geltungsbereich des Grundgesetzes festgelegt und Artikel 144 regelte die Annahme des Grundgesetzes.

Am 23. Mai 1949 hat der Parlamentarische Rat, vertreten durch seinen Präsidenten, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ausgefertigt und verkündet. Es trat mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.

Dies war gemäß „Frankfurter Dokument“ Nr. 1 (Grundlinien für die Verfassung),die letzte Aufgabe des Parlamentarischen Rates woraufhin er mit dem „Genehmigungsschreiben der Militärgouverneure zum Grundgesetz“ vom 12. Mai 1949 unter Punkt 10 entsprechend aufgelöst wurde. Diese Aufgabe des Parlamentarischen Rates wurde auch in Artikel 145 (1) (siehe Artikel 145 Grundgesetz) des Grundgesetzes festgelegt.

Am 14. August 1949 erfolgen die ersten Bundestagwahlen.
Die konstituierenden Sitzungen des 1. Bundestages und des Bundesrates am 7. September 1949 werden als Gründung der „Bundesrepublik Deutschland“ betrachtet. Theodor Heuss wird am 12. September 1949 durch die Bundesversammlung (Bundestagsabgeordnete + gleiche Anzahl Landtagsabgeordnete) zum ersten Bundespräsidenten gewählt.
Am 15. September 1949 wird Konrad Adenauer durch den Deutschen Bundestag zum ersten Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland gewählt. Adenauer stellt sein Ministerkabinett am 20. September 1949 vor, woraufhin das Besatzungsstatut am 21. September 1949 in Kraft tritt.

Gemäß dem Begleitschreiben (siehe Begleitschreiben zum Besatzungsstatut) zum Besatzungsstatut wurde hierzu von den Außenministern der 3 Westmächte unter anderem folgendes entschieden:

„… Mit der Errichtung der Deutschen Bundesrepublik werden die Militärregierungen als solche aufhören zu bestehen, und die Aufgaben der alliierten Behörden werden in der Weise aufgeteilt werden, dass die Überwachungsaufgaben von einem Hohen Kommissar und die militärischen Aufgaben von einem Oberbefehlshaber wahrgenommen werden. Die drei Hohen Kommissare werden zusammen eine Alliierte Hohe Kommission bilden …“

Die Alliierte Hohe Kommission hat ihre Arbeit am 21. September 1949 mit dem Inkrafttreten des Besatzungsstatuts aufgenommen.
Sie hat Gesetze, Befehle, Entscheidungen, Verordnungen und Direktiven erlassen, welche im Amtsblatt der Hohen Kommission veröffentlicht wurden.

Was aber ist nun diese neu gegründete Bundesrepublik Deutschland überhaupt?
Ist sie ein eigenständiger Staat oder lediglich eine Art Verwaltungsapparat der Besatzungsmächte?

Die Beantwortung dieser Frage wurde im Grunde schon durch Carlo Schmid vorweggenommen:

„Wir haben unter Bestätigung der alliierten Vorbehalte das Grundgesetz zur Organisation der heute freigegebenen Hoheitsbefugnisse des deutschen Volkes in einem Teile Deutschlands zu beraten und zu beschließen. Wir haben nicht die

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Verfassung Deutschlands oder Westdeutschlands zu machen. Wir haben keinen Staat zu errichten.“

Es war also kein neuer Staat zu errichten!

Und da die Militärgouverneure im Frankfurter Dokument Nr. III Paragraph A den deutschen Regierungen lediglich Befugnisse der Gesetzgebung, der Verwaltung und der Rechtsprechung gewährten und sich Zuständigkeiten vorbehielten, sowie sich in Paragraph B die Aufnahme ihrer vollen Machtbefugnisse bewahrten, ist hier auch noch keine Souveränität vorhanden.

Handelt es sich bei der Gründung der Bundesrepublik Deutschland bisher also lediglich um die Schaffung eines besatzungsrechtlichen Instruments zur Selbstverwaltung der 3 besetzten Westzonen unter Herrschaft der Alliierten Hohen Kommission?

4. Der Sonderstatus von Berlin

Wie wir bereits im Londoner „Protokoll über die Besatzungszonen in Deutschland und die Verwaltung von Groß-Berlin“ vom 12.9.1944 (letzte Fassung: 13.8.1945) erfahren haben, wurde „Deutschland zum Zwecke der Besatzung in vier Zonen eingeteilt, …, und ein besonderes Berliner Gebiet, das der gemeinsamen Besatzungshoheit der vier Mächte unterworfen wird.“

Zu Berlin wurde hier in Punkt 2 weiter festgelegt: Gebiet Berlin „Das Gebiet Berlin (unter diesem Ausdruck wird das Gebiet von Groß-Berlin im Sinne des Gesetzes vom 27. April 1920 verstanden) wird gemeinsam von den durch die entsprechenden Oberkommandierenden dazu bestimmten Streitkräfte der USA, des UK, der UdSSR und der Französischen Republik besetzt. Zu diesem Zweck wird das Gebiet von Groß-Berlin in vier Teile geteilt …“

Wer genau übte nun aber die Befehlsgewalt in Deutschland und Berlin aus?

Im Londoner „Abkommen über Kontrolleinrichtungen in Deutschland“ (siehe Abkommen über Kontrolleinrichtungen in Deutschland) vom 14. November 1944 (in Kraft 6. Februar 1945) verfügten die Siegermächte in Art. 1:

„Die Oberste Gewalt in Deutschland wird nach Weisungen ihrer jeweiligen Regierungen von den Oberbefehlshabern der Streitkräfte … ausgeübt, von jedem in seiner eigenen Besatzungszone, und auch gemeinsam in allen Deutschland als Ganzes betreffenden Angelegenheiten – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des nach dem vorliegenden Abkommen errichteten Kontrollorgans.“

Art.3: „a) Die … Oberbefehlshaber bilden, als Einheit handelnd, das höchste Kontrollorgan, Kontrollrat genannt.
b) die Aufgaben des Kontrollrates sind: … IV. Die Verwaltung Groß-Berlins durch entsprechende Organe zu leiten.“

Hier wird die Sonderrolle Berlins deutlich und die Aufgabe, die der Kontrollrat in Bezug auf Berlin wahrzunehmen hat. Das Berlin einen Sonderstatus hat und ganz

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eindeutig kein Land der Bundesrepublik Deutschland ist, haben die Alliierten Deutschland in den folgenden Jahren immer wieder spüren lassen.

Bereits im Genehmigungsschreiben der Militärgouverneure zum Grundgesetz haben sie, wie wir vorhin gesehen haben, als dritten Vorbehalt aufgeführt, dass Berlin weder stimmberechtigt im Bundestag oder Bundesrat ist, noch von der Bundesregierung regiert werden kann.

Und gegenüber Artikel 1, Absatz 2 und 3 der Berliner Verfassung (siehe Berliner Verfassung vom 1. September 1950) vom 4. August 1950 gab es bei der Zustimmung zur Verfassung dann zwangsläufig auch Vorbehalte der Alliierten.

Diese Vorbehalte machten sie in der BK/O (50) 75 (siehe BK/O (50) 75) vom 29. August 1950 geltend. Punkt 2b):

„Absätze 2 und 3 des Artikels 1 werden zurückgestellt.“

Absatz 2 der Verfassung besagt: „Berlin ist ein Land der Bundesrepublik Deutschland.“
Und Absatz 3 entsprechend: „Grundgesetz und Gesetze der Bundesrepublik Deutschland sind für Berlin bindend.“

In Punkt 2c der BK/O (50) 75 „Artikel 87 wird dahin gehend aufgefasst, dass während der Übergangsperiode Berlin keine der Eigenschaften eines zwölften Landes besitzen wird. Die Bestimmungen dieses Artikels betreffend das Grundgesetz finden nur in dem Maße Anwendung als es zwecks Vorbeugung eines Konflikts zwischen diesem Gesetz und der Berliner Verfassung erforderlich ist. Ferner finden die Bestimmungen irgendeines Bundesgesetzes in Berlin erst Anwendung, nachdem seitens des Abgeordnetenhauses darüber abgestimmt wurde und dieselben als Berliner Gesetz verabschiedet worden sind.

Auch in der „Mitteilung der Alliierten Kommandantura Berlin an den Regierenden Bürgermeister betreffend die Übernahme von Bundesrecht“ vom 8. Oktober 1951, BK/O (51) 56 (siehe BK/O (51) 56) wird dies noch einmal geklärt:

„1. Da eine Klärung der Bestimmungen der Anordnung BK/O (50) 75 sich als notwendig erwiesen hat, hat die Alliierte Kommandantura jetzt beschlossen, dass Absatz 2 ( c ) der Anordnung BK/O (50) 75 folgendermaßen ausgelegt werden soll:

(a) Das Abgeordnetenhaus von Berlin darf ein Bundesgesetz mit Hilfe eines Mantelgesetztes, das die Bestimmungen des betreffenden Bundesgesetztes in Berlin für gültig erklärt, übernehmen …

2. Diese Auslegung berührt Absatz 1 und 2 (a) und (b) der Anordnung BK/O (50) 75 in keiner Weise und ändert auch die verfassungsmäßige Lage Berlins nicht. Solange Artikel 1, Absatz 2 und 3 der Berliner Verfassung zurückgestellt sind, kann Berlin nicht als ein Land der Bundesrepublik Deutschland betrachtet werden.“

Was sagen die Alliierten im Viermächte-Abkommen über Berlin (siehe Viermächte-Abkommen über Berlin) 20 Jahre später dazu?

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Am 3. September 1971 wird hier in Paragraph II. „Bestimmungen, die die Westsektoren Berlins betreffen“ bestimmt:

„B. Die Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten von Amerika erklären, dass die Bindungen zwischen den Westsektoren Berlins und der Bundesrepublik Deutschland aufrechterhalten und entwickelt werden, wobei sie berücksichtigen, dass diese Sektoren so wie bisher kein Bestandteil (konstitutiver Teil) der Bundesrepublik Deutschland sind und auch weiterhin nicht von ihr regiert werden.“

Essenz: 1972 hat Berlin immer noch seinen Sonderstatus und wird auch nicht von der Bundesrepublik regiert.

Eindeutiger geht es nicht! Berlin ist wie bisher kein Teil der Bundesrepublik Deutschland, behält also seinen Sonderstatus, und wird auch weiterhin nicht von ihr regiert werden!

Das Viermächte-Abkommen vom 3. September 1971 ist am 2. Juni 1972 durch das Viermächte-Schlussprotokoll (siehe Viermächte-Schlussprotokoll vom 3. Juni 1972) in Kraft gesetzt worden.

Doch wie verhält sich die Bundesrepublik Deutschland selbst dem gegenüber?

In einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Aktenzeichen: 2BvF 1/73) (siehe 2 BvF 1/73) vertritt die Bundesrepublik Deutschland die Auffassung, dass Berlin ein Teil der Bundesrepublik sei und „der Status des Landes Berlin der Bundesrepublik Deutschland ist nur gemindert und belastet durch den sog. Vorbehalt der Gouverneure der Westmächte.“

Die Bundesverfassungsrichter sind hier nach also der Auffassung, dass Berlin ein Teil der Bundesrepublik sei. Das ist das genaue Gegenteil von dem, was die Alliierten im Viermächte-Abkommen ein Jahr zuvor bekräftigt haben. Den gleichen Versuch, die Westsektoren Berlins als Teil der Bundesrepublik Deutschland zu betrachten, haben wir ja schon bei der Schaffung des Grundgesetzes wahrgenehmen können, doch auch dort haben die Alliierten bereits klar Stellung bezogen.

Im selben Urteil bestätigt das Bundesverfassungsgericht zudem den Sonderstatus Berlins (Gründe A. II 2): Der Status Berlins bleibe vom Vertrag unberührt, schon deshalb, weil er durch die Viermächte-Vereinbarung fixiert sei, an der die Vertragsteile nichts zu ändern vermöchten.“

Da die oberste Machtbefugnis immer noch bei den Alliierten liegt, sind ihre Entscheidungen bindend und können durch die Bundesverfassungsrichter nicht außer Kraft gesetzt werden.

Gemäß Viermächte-Abkommen ist Berlin auch 1973 demnach kein Land der Bundesrepublik Deutschland und wird auch nicht von ihr regiert.

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Essenz: Die Rechtsprechnung des Bundesverfassungsgerichts kann die Entscheidungen der Alliierten nicht aufheben, sie ist diesen Entscheidungen untergeordnet.

5. Deutschland auf dem Weg zur Souveränität? (1950-1955)

Doch was genau ist Souveränität?
Vermutlich werden Sie jetzt denken, dass Sie das natürlich selbst wissen. Richtig!

Um sicher zu sein, dass wir hier alle wirklich dasselbe darunter verstehen, folgt eine kurze Begriffserklärung.

In der Rechtswissenschaft wird unter Souveränität der Zustand einer natürlichen oder juristischen Person verstanden, der durch Selbstbestimmtheit, Eigenständigkeit und Vollmacht gekennzeichnet ist und nicht durch Fremdbestimmung. Diese Selbstbestimmtheit ist nicht rechtlich, sondern bestenfalls durch die Rücksichtnahme auf andere praktisch begrenzt.

1950 ist die Fremdbestimmung Deutschlands durch die Alliierten Besatzungsmächte unübersehbar.

Wie aber soll Deutschland nun eine Souveränität wiedererlangen?

Hierzu sollen die Pariser Verträge dienen, zu welchen auch die jeweils am 23. Oktober 1954 geänderte Fassung des Deutschlandvertrages, und des Überleitungsvertrages vom 26.Mai 1952 zählen.

Am 26. Mai 1952 wurde der „Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten“ (siehe „Vertrag über die Beziehungen zwischen des Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten“ (Deutschlandvertrag) (Deutschlandvertrag) geschlossen.

Schauen wir uns mal einige Auszüge aus der gemäß Liste 1 zu dem am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten „Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland“ geänderten Fassung an (in Kraft 5. Mai 1955) :

„Art. 1 (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrags werden die Vereinigten Staaten von Amerika, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland und die Französische Republik (in diesem Vertrag und in den Zusatzverträgen auch als „Drei Mächte“ bezeichnet) das Besatzungsregime in der Bundesrepublik beenden, das Besatzungsstatut aufheben und die Alliierte Hohe Kommission sowie die Dienststellen der Landeskommissare in der Bundesrepublik auflösen.

(2) Die Bundesrepublik wird demgemäß die volle Macht eines souveränen Staates über die inneren und äußeren Angelegenheiten haben.

Art. 2. Im Hinblick auf die internationale Lage, die bisher die Wiedervereinigung Deutschlands und den Abschluss eines Friedensvertrages verhindert hat, behalten

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die Drei Mächte die bisher von ihnen ausgeübten oder innegehabten Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin und auf Deutschland als Ganzes einschließlich der Wiedervereinigung Deutschlands und seiner friedensvertraglichen Regelung. Die von den Drei Mächten beibehaltenen Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf die Stationierung von Streitkräften in Deutschland und der Schutz der Sicherheit dieser Streitkräfte bestimmen sich nach den Artikeln 4 und 5 dieses Vertrags.“

Wie sollen wir das denn verstehen? In Artikel 1 (1) wird uns das Ende des Besatzungsregimes und die Aufhebung des Besatzungsstatuts zugesagt. In Artikel 2 Satz 1 behalten „die Drei Mächte die bisher von ihnen ausgeübten oder innegehabten Rechte und Verantwortlichkeiten …“, demgemäß behalten sich die Drei Mächte sogar das in Ziffer III des Besatzungsstatuts enthaltene Recht der „Ausübung der vollen Regierungsgewalt“ vor.

Und in Artikel 2 Absatz 2 geht es um die von den Drei Mächten beibehaltenen Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf die Stationierung von Streitkräften in Deutschland …“, soviel also zur Beendigung des Besatzungsregimes der 3 Mächte in Deutschland.

Es hat den Anschein, dass mehr oder weniger alles was in Artikel 1 zugesagt wurde, in Artikel 2 wieder aufgehoben wurde.

Welchen Wert hat die Aufhebung des Besatzungsstatus, wenn die Drei Mächte ihre darin enthaltenen Rechte und Verantwortlichkeiten, bis hin zur Übernahme der Regierungsgewalt, beibehalten?

Worin besteht die Beendigung des Besatzungsregimes, wenn die Drei Mächte ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf die Stationierung von Streitkräften in Deutschland beibehalten?

Und wie sollen wir und die in Artikel 1 (2) zugesicherte „volle Macht eines souveränen Staates über ihre inneren und äußeren Angelegenheiten“ vorstellen, wenn die Drei Mächte auch weiterhin das Recht haben, die Regierungsgewalt zu übernehmen und ihre Streitkräfte bei uns zu stationieren, Deutschland zu besetzen?

Wenn Souveränität durch Selbstbestimmtheit, Eigenständigkeit und Vollmacht gekennzeichnet ist und nicht durch Fremdbestimmung, ist das in diesem Vertrag festgeschriebene dann nicht eher das genaue Gegenteil von Souveränität? Auch die Selbstbestimmtheit ist durch die beibehaltenen Rechte der Drei Mächte rechtlich begrenzt.

Schauen wir einfach mal weiter.

Artikel: „(3) Bei Verhandlungen mit Staaten, mit denen die Bundesrepublik keine Beziehungen unterhält, werden die Drei Mächte die Bundesrepublik in Fragen konsultieren, die deren politische Interessen unmittelbar berühren.

(4) Auf Ersuchen der Bundesregierung werden die Drei Mächte die erforderlichen Vorkehrungen treffen, die Interessen der Bundesrepublik in ihren Beziehungen zu

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anderen Staaten und in gewissen internationalen Organisationen oder Konferenzen zu vertreten, soweit die Bundesrepublik dazu nicht selbst in der Lage ist.“

Sieht das nach der vollen Macht eines souveränen Staates über seine äußeren Angelegenheiten aus, dass die Bundesrepublik Deutschland die Drei Mächte braucht, um ihre Auslandsinteressen wahrzunehmen? Aus was würde da noch die Souveränität bestehen?

In Artikel 6 geht es um den weiterhin aufrechterhaltenden Sonderstatuts von Berlin: Art. 6. „(1) Die Drei Mächte werden die Bundesrepublik hinsichtlich der Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf Berlin konsultieren.

(2) Die Bundesrepublik ihrerseits wird mit den Drei Mächten zusammenarbeiten, um es ihnen zu erleichtern, ihren Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin zu genügen.“

Essenz: 1954 gibt es weiterhin keine Souveränität für die drei Westzonen Deutschlands, die Alliierten behalten sich alle Rechte bis hin zur Übernahme der Regierungsgewalt vor.

Auch in Bezug auf Berlin scheint demnach keine Souveränität in Sicht zu sein.

In Artikel 7 wird es nun besonders interessant:

„(1) Die Unterzeichnerstaaten sind darüber einig, dass ein wesentliches Ziel ihrer gemeinsamen Politik eine zwischen Deutschland und seinen ehemaligen Gegnern frei vereinbarte friedensvertragliche Regelung für ganz Deutschland ist, welche die Grundlage für einen dauerhaften Frieden bilden soll. Sie sind weiterhin darüber einig, dass die endgültige Festlegung der Grenzen Deutschlands bis zu dieser Regelung aufgeschoben werden muss.“

„(4) Die Drei Mächte werden die Bundesrepublik in allen Angelegenheiten konsultieren, welche die Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf Deutschland als Ganzes berühren.“

Demnach ist Deutschland also auch weiterhin ein Land ohne Friedensvertrag und ohne festgelegte Grenzen (gemäß Art. 7 Abs. 1), in dem sich die Drei Mächte immer noch all ihre Rechte vorbehalten (gemäß Art. 7 Abs. 4).

Auf dem Weg zur Souveränität ist aber noch ein weiterer bedeutsamer Vertrag geschaffen worden, der „Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen“ (siehe „Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen“(Überleitungsvertrag) (Überleitungsvertrag)

Eine Besonderheit dieses Vertrages ist, dass die ursprüngliche Fassung vom 26. Mai 1952 nie in Kraft getreten ist. Schauen wir uns hier mal einige Auszüge aus der gemäß Liste IV zu dem am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland geänderten Fassung an (in Kraft getreten am 5. Mai 1955) :

Erster Teil, Artikel 1 (1) Satz 1:

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„Die Organe der Bundesrepublik und der Länder sind gemäß ihrer im Grundgesetz festgelegten Zuständigkeiten befugt, von den Besatzungsbehörden erlassene Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern …“

Essenz: Deutschland hat 1954 immer noch keinen Friedensvertrag! Artikel 2 (1):

„Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind, …“

Auch wenn es in Artikel 1 so aussieht, als ob wir das Besatzungsrecht aufheben oder ändern könnten, so sind in Artikel 2 gleich wieder massive Einschränkungen festgeschrieben worden. Das geht so weit, dass alle von den Besatzungsbehörden festgestellten Rechte und Verpflichtungen in Kraft bleiben, auch wenn sie mit sonstigen Rechtsvorschriften nicht übereinstimmen.

Sie sind also weiterhin übergeordnetes Recht, trotz unserer so genannten Souveränität?

Artikel 5 (1):

„Alle Urteile und Entscheidungen in nichtstrafrechtlichen Angelegenheiten, die von einem Gericht oder einer gerichtlichen Behörde der Drei Mächte oder einer derselben bisher in Deutschland erlassen worden sind oder später erlassen werden, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam …“

„… bisher in Deutschland erlassen worden sind oder später erlassen werden, …“ Was soll das heißen? Die 3 Westalliierten wollen auch in Zukunft Entscheidungen in Deutschland fällen?

Artikel 7 (1):

„Alle Urteile und Entscheidungen in Strafsachen, die von einem Gericht oder einer gerichtlichen Behörde der Drei Mächte oder einer derselben bisher in Deutschland gefällt worden sind oder später gefällt werden, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und sind von den deutschen Gerichten und Behörden demgemäß zu behandeln.“

„… bisher in Deutschland gefällt worden sind oder später gefällt werden, …“ Selbst eine eigene Gerichtsbarkeit für Strafsachen werden die Alliierten hiernach offenbar aufrecht erhalten, um auch in Zukunft Urteile in Deutschland zu fällen.

Sechster Teil, Artikel 3 (1):

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„Die Bundesrepublik wird in Zukunft keine Einwendungen gegen die Maßnahmen erheben, die gegen das deutsche Auslands- oder sonstiges Vermögen durchgeführt worden sind oder werden sollen, das beschlagnahmt worden ist für Zwecke der Reparation oder Restitution …“

„ … durchgeführt worden sind oder werden sollen, …“ Auch hier wieder die Festlegung das es in Zukunft so weiter gehen soll.

Ist diese Form der Fremdbestimmung, wie wir sie in den obigen Artikeln gesehen haben, nicht eher das genaue Gegenteil von Souveränität, schließt sie geradezu aus und das auch noch für die Zukunft, wie wir hier lesen konnten?

Neunter Teil, Artikel 1

„Vorbehaltlich der Bestimmungen einer Friedensregelung mit Deutschland dürfen deutsche Staatsangehörige, die der Herrschaftsgewalt der Bundesrepublik unterliegen, gegen die Staaten … keine Ansprüche irgendwelcher Art erheben wegen Maßnahmen, welche von den Regierungen dieser Staaten … wegen des in Europa bestehenden Kriegszustandes getroffen worden sind; auch darf niemand derartige Ansprüche vor einem Gericht der Bundesrepublik geltend machen.“

Essenz: Die Alliierten behalten sich auch weiterhin sämtliche Befugnisse für ihre zukünftige Machtausübung in Deutschland vor.

„Vorbehaltlich der Bestimmungen einer Friedensregelung mit Deutschland …“ Einen Friedensvertrag gibt es hier trotz zugesagter Beendigung des Besatzungsregimes und Souveränität auch weiterhin nicht, und auch die Streitkräfte bleiben in Deutschland, wie bisher stationiert.

Und wie steht es am 5. Mai 1955 nach Inkrafttreten der Pariser Verträge mit Deutschlands Souveränität?

Souveränität im Sinne einer rechtlich begrenzten Selbstbestimmtheit, Eigenständigkeit und Vollmacht ohne Fremdbestimmung, welche lediglich durch die Rücksichtnahme auf andere praktisch begrenzt ist, scheint hier angesichts der von den Alliierten vorbehaltenen Machtfülle bis hin zur Übernahme der obersten Regierungsgewalt in Deutschland noch nicht erreicht worden zu sein.

War es wirklich das einzige Ziel der Pariser Verträge Deutschland Souveränität und ein Ende der Besatzung zu bringen?

6. Die Pariser Verträge

Bei den Pariser Verträgen handelt es sich um ein Bündel von Verträgen und Abkommen die als Ergebnis der Pariser Konferenzen vom 19. bis 23. Oktober 1954 entstanden.

Nach dem das Projekt der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft (EVG) mit bundesdeutscher Beteiligung am 30. August 1954 in der Französischen

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Nationalversammlung gescheitert war, fanden zunächst eilige Beratungen in London, und dann wie oben erwähnt, in Paris statt. Die sogenannten Pariser Verträge sollten die internationale Stellung Deutschlands regeln, nachdem die EVG gescheitert war. Die Verträge wurden zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika, dem Vereinigten Königreich, Frankreich und der Bundesrepublik Deutschland geschlossen.

Die Pariser Verträge traten am 5. Mai 1955 in Kraft, wodurch das Besatzungsstatut aufgehoben und die Bundesrepublik Deutschland souverän werden sollte. Einige Rechte in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes, wie die Übernahme der vollen Regierungsgewalt, sowie einige Sonderrechte, zum Beispiel zur Truppenstationierung blieben auch weiterhin in alliierter Hand. Zu diesen Verträgen gehören neben den bereits erwähnten Deutschlandvertrag und Überleitungsvertrag noch weitere Verträge wie der Truppenvertrag, der Finanzvertrag oder das Abkommen über die steuerliche Behandlung der Streitkräfte und ihrer Mitglieder. Auch der Beitritt der Bundesrepublik zur Westeuropäischen Union wurde hier geregelt.

Der Abschluss des Saarstatuts, eine der Vorbedingungen Frankreichs für den Abschluss der übrigen Verträge, fand ebenfalls in diesem Rahmen statt. Das Saarstatut sah einen Autonomiestatus für das Saargebiet mit enger ökonomischer Bindung an Frankreich vor. Etwa ein Jahr später entschied sich die Saarbevölkerung in einer Volksabstimmung gegen diese Pläne.

Und auch in militärischer Hinsicht ergaben sich einige Veränderungen. So wurde der gesellschaftlich umstrittenen Wiederbewaffnung zugestimmt, die Bundesrepublik verzichtete auf den Besitz von ABC-Waffen und trat im Rahmen der Pariser Verträge der NATO bei.

Natürlich gab es nicht nur Zustimmung zu den Pariser Verträgen. Die Opposition im Bundestag sprach sich gegen eine Ratifizierung der Pariser Verträge aus, da die verstärkte Anbindung an den Westen ihrem Dafürhalten nach die deutsche Teilung unnötig vertiefe. Darüber hinaus sorgte der Abschluss dieser Verträge auch für erhebliche pazifistische und neutralistisch motivierte Proteste aufgrund der bevorstehenden, gesellschaftlich stark umstrittenen Wiederbewaffnung.

7. Der Marshall-Plan

Der Marshall-Plan, dessen offizielle Bezeichnung European REcovery Program (ERP) lautet, wurde nach dem amerikanischen Außenminister George Catlett Marshall (1880-1959) benannt. Seine Amtszeit währte von 1947-1949. 1953 erhielt George C. Marshall den Friedensnobelpreis. Somit ist er der einzige Berufssoldat, der diesen Preis jemals verliehen bekam.

Bei der ersten öffentlichen Verbreitung seiner Ideen in einer Rede vor Studenten der Harvard University im Jahre 1947, gab es die Bezeichnung Marshall-Plan noch nicht. Es handelt sich vielmehr um die Verbreitung der Idee, in Europa für stabile politische

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Verhältnisse, eine gesunde Wirtschaft und mehr Wohlstand in der Bevölkerung zu sorgen. In seiner Rede betonte er unter anderem:

„Es wäre weder angebracht noch zweckmäßig, wenn die Regierung der Vereinigten Staaten von sich aus ein Programm entwerfen würde, um die wirtschaftliche Wiederaufrichtung Europas durchzuführen. Das ist Sache der Europäer selbst. Ich denke, die Initiative muss von Europa ausgehen. Unsere Rolle sollte darin bestehen, den Entwurf eines europäischen Programms freundschaftlich zu fördern und später dieses Programm zu unterstützten, soweit das für uns praktisch ist. Es sollte ein gemeinsames Programm entworfen werden, hinter dem, wenn nicht alle, so doch eine Anzahl von europäischen Nationen steht.“

Die Idee Marshalls war, dass die europäischen Staaten sich selbst ein Konzept ausarbeiten sollten, welches den Weg zum Wiederaufbau von Wirtschaft und Infrastruktur weisen sollte. Zur Verwirklichung dieser Ziele sollten dann Finanzmittel der Vereinigten Staaten von Amerika eingesetzt werden. Dies sollte allerdings kein vollkommen uneigennütziger Akt seitens der Amerikaner sein, denn neben der Hilfe für die teilweise hungernde Bevölkerung des durch den Krieg stark in Mitleidenschaft gezogenen Europas sollte so auch die Überproduktion der amerikanischen Wirtschaft aufgefangen werden. Schließlich hatte man während des Zweiten Weltkriegs in Amerika viel für Europa mitproduziert. Dieser riesige Absatzmarkt für amerikanische Produkte sollte schließlich erhalten bleiben. Abgesehen davon, galt es natürlich die Gefahr eines starken kommunistischen Einflusses auf das Nachkriegseuropa zu verhindern.

Im amerikanischen Kongress gab es, wenn auch nur geringen, Widerstand gegen diese Pläne, da sie zu einer Schwächung der Wirtschaft im eigenen Land führen könnten, schließlich ging es hier um Hilfsmittel in Höhe von etwa 15 Milliarden $. Heutzutage (2007) wären dies etwa 85-100 Milliarden $.

Neben der Vergabe von Krediten gab es auch Hilfsleistungen in Form von Lebensmitteln, Waren und Rohstoffen. Das Programm wurde in der Hauptsache von William L. Clayton und George F. Kennan im Außenministerium ausgearbeitet.

Die Außenminister Großbritanniens und Frankreichs machten sich kurz nach Bekannt werden der Pläne an die Umsetzung und luden Abgesandte aus 22 Staaten Europas nach Paris ein. Dort fand das erste Treffen des Committee of European Economic Cooperation (CEEC) statt.

Noch im selben Jahr wurde ein zunächst auf 4 Jahre (1948-1952) ausgelegter Hilfsplan erarbeitet, der unter anderem die Gründung einer europäischen Kontrollinstanz, der Organization for European Economic Cooperation (OEEC) vorsah. Die OEEC war der Vorläufer der heutigen OECD.

Doch wie verhielt sich die Sowjetunion zu diesen Plänen, war ihr wirtschaftliches und gesellschaftliches Konzept doch ein völlig anderes als das der Amerikaner?

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Die Sowjetunion und der Marshall-Plan

Unter den geladenen Staaten befanden sich ebenfalls die Sowjetunion und die osteuropäischen Staaten. Stalin wollte die von der Sowjetunion besetzten Staaten Osteuropas als Sicherheitsgürtel benutzen und sah dies durch den Marshall-Plan gefährdet, da der Einfluss der Amerikaner in diesen Ländern hätte zunehmen können. So verbot Stalin diesen Ländern die Teilnahme, woran sich alle hielten. Die offizielle Ablehnung der Beteiligung der UdSSR am ERP erfolge durch Außenminister Molotow anlässlich der Pariser Außenministerkonferenz 1947 mit der Begründung es handele sich um eine Einmischung in die Souveränität der europäischen Staaten. Stattdessen gründete die UdSSR ihr eigenes Aufbauprogramm für die osteuropäischen Staaten (Komniforn und RGW).

So nahm an der Marshall-Plan-Konferenz 1947 in Paris 16 europäische Staaten teil.

Ein Beweggrund für die Amerikaner, die Länder Europas einschließlich Deutschland zu unterstützen, war der beginnende Kalte Krieg. Harry S. Truman verkündete 1947 die Truman-Doktrin, nach der die Vereinigen Staaten von Amerika allen „freien Völkern“ im Kampf gegen totalitäre Regierungsformen beistehen werden.

Doch wie kam es dazu?

Dies geschah als Reaktion auf das Verhalten der UdSSR in Bezug auf Griechenland, wo sie die Kommunisten im Bürgerkrieg unterstützten, obwohl dieses Gebiet entsprechend den Beschlüssen der Kriegskonferenz unter Britischen Einfluss stand. Da Großbritannien dieser Situation allein nicht Herr werden konnte, baten Sie um die Unterstützung der Vereinigten Staaten.

Zusehens verschlechtert sich die Beziehung zwischen den Staaten des Westens und der UdSSR während dieser Zeit. Es kommt zu unterschiedlichen Auffassungen über die Versorgung der Stadt Berlin. Als Antwort auf die Berlinblockade durch die Sowjetunion wir die Luftbrücke zur Versorgung der Stadt eingerichtet. So konnte Berlin als erstes von den zur Verfügung gestellten Finanzmitteln profitieren. Die Hilfeleistung erfolgte durch die Westalliierten Großbritannien und Vereinigte Staaten. Frankreich beteiligte sich nicht daran.

1948 wurde auf Initiative der Amerikaner hin in den Westzonen Deutschlands eine Währungsreform durchgeführt, um die eingetretene starke Inflation aufzuhalten und die Gelder des Marshall-Plans nicht durch die Geldentwertung zu verschwenden. Kurz darauf erfolgte dies auch in den Westsektoren Berlins. Entsprechend führte die Sowjetunion eine Währungsreform für die von ihr besetzte Ostzone Deutschlands und den Ostsektor Berlins ein.

8. Die NATO (North Atlantic Treaty Organization)

Der Nordatlantikvertrag (siehe Nordatlantikvertrag) wurde am 4. April 1949 geschlossen und ist am 24. August 1949 in Kraft getreten.

Die Unterzeichnerstaaten waren das Königreich Belgien, Kanada, das Königreich Dänemark, Frankreich, Island, Italien, das Großherzogtum Luxemburg, das

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Königreich der Niederlande, das Königreich Norwegen, Portugal, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika.

Der Nordatlantikvertrag wurde geschlossen, um Frieden und Stabilität in dieser Region zu erhalten und zu sichern. In der Präambel des Vertrages heißt es dazu:

„Die vertragschließenden Staaten bestätigen ihren Glauben an die Ziele und Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen und ihren Wunsch, mit allen Völkern und mit allen Regierungen in Frieden zu leben.

Sie sind entschlossen, die Freiheit, das gemeinsame Kulturerbe ihrer Völker, gegründet auf die Prinzipien der Demokratie, auf die Freiheit des einzelnen und die Grundsätze des Rechts, sicherzustellen.

Sie sind bestrebt, die Stabilität und Wohlfahrt im nordatlantischen Gebiet zu fördern.

Sie sind entschlossen, ihre Bemühungen um eine gemeinsame Verteidigung und um die Erhaltung von Frieden und Sicherheit zu vereinigen.

Daher sind sie übereingekommen, diesen Nordatlantikpakt zu schließen.“

Um die Demokratien Westeuropas und Nordamerikas zu einer gegenseitigen Verteidigung gegenüber der von der Sowjetunion ausgehenden Bedrohung zu verpflichten, haben die USA bereits 1948 Pläne für die Schaffung der NATO entwickelt. Diese soll als militärisches Gegenstück zum Marshall-Plan existieren. Hauptaufgabe soll der gegenseitige Beistand im Falle eines bewaffneten Angriffs sein, eine hierauf bezogene Konsultation, eine mit weitreichenden Implementierungsbefugnissen ausgestattete Organisation sowie die wechselseitige Stärkung der inneren Widerstandskraft der beteiligten Staaten. Die Unterzeichnerstaaten, allen voran der US-amerikanische Senat, legten großen Wert darauf, dass der Nordatlantikvertrag mit der gerade ratifizierten Charta der Vereinten Nationen (UN) vereinbar war. Die UN-Charta sollte eindeutig den Vorrang vor dem Nordatlantikvertrag haben, wie wir zuvor in der Präambel (Satz 1) ja bereits gesehen haben. Es sollte auch keine ausnahmslose Beistandspflicht geben, sondern die Entscheidung des Kongresses vorbehalten bleiben.

In seinem operativen Teil regelt der NATO-Vertrag die Zusammenarbeit der Vertragspartner.

Artikel 1: „Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, gemäß den Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen jeden internationalen Streitfall, an dem sie beteiligt sein mögen, durch friedliche Mittel in der Weise zu regeln, dass Frieden, Sicherheit und Gerechtigkeit unter den Völkern nicht gefährdet werden, und sich in ihren internationalen Beziehungen jeglicher Drohung oder Gewaltanwendung zu enthalten, die in irgendeiner Weise mit den Zielen der Vereinten Nationen nicht vereinbar ist.“

Hier wurde noch einmal die Anerkennung der UN-Charta hervorgehoben.

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In Artikel 2 geht es um die „Entwicklung friedlicher und freundschaftlicher internationaler Beziehungen“ und die Förderung für „die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen einzelnen oder allen Vertragsstaaten.“

Fragen Sie sich gerade, was die NATO nun tatsächlich in einem Verteidigungsfall vorhat, ob die UN-Charta dann, wenn es drauf ankommt, immer noch geachtet wird?

„Die vertragschließenden Staaten sind darüber einig, dass ein bewaffneter Angriff gegen einen oder mehrere von ihnen in Europa oder Nordamerika als Angriff gegen sie alle betrachtet werden wird und infolgedessen kommen sie überein, dass im Falle eines solchen bewaffneten Angriffs jeder von ihnen in Ausübung des in Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen anerkannten Rechts zur persönlichen oder gemeinsamen Selbstverteidigung den Vertragsstaat oder die Vertragsstaaten, die angegriffen werden, unterstützen wird, indem jeder von ihnen für sich und im Zusammenwirken mit den anderen Vertragsstaaten diejenigen Maßnahmen unter Einschluss der Verwendung bewaffneter Kräfte ergreift, die er für notwendig erachtet, um die Sicherheit des nordatlantischen Gebiets wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten.

Jeder derartige bewaffnete Angriff und alle als dessen Ergebnis ergriffenen Maßnahmen sollen dem Sicherheitsrat unverzüglich gemeldet werden. Diese Maßnahmen sind zu beenden, sobald der Sicherheitsrat die zur Wiederherstellung und Aufrechterhaltung des Völkerfriedens und der internationalen Sicherheit notwendigen Maßnahmen getroffen hat.“ Heißt es dazu in Artikel 5.

Der engen Anbindung an die UN-Charta bleibt die NATO also auch hier treu.

Und was betrachtet die NATO als einen Angriff?

In Artikel 6 wird genau geregelt, was die NATO als einen Angriff betrachtet. Dieser Artikel wurde zum ersten Mal eigens für den Beitritt Griechenlands und der Türkei am 17. Oktober 1951 (in Kraft 18. Februar 1952) geändert sowie ein zweites Mal durch Beschluss des Nordatlantikrates vom 16. Januar 1963 (mit Wirkung vom 3. Juli 1962) und dürfte mindestens genauso wichtig sein wie Artikel 5:

„Im Sinne des Artikel 5 gilt als bewaffneter Angriff auf einen oder mehrere der Partner jeder bewaffnete Angriff

(i) auf das Gebiet eines dieser Staaten in Europa oder Nordamerika, auf das Gebiet der Türkei oder auf die Gebietshoheit einer der Parteien unterliegenden Inseln im Nordatlantischen Gebiet nördlich des Wendekreises der Krebses;

(ii) auf die Streitkräfte, Schiffe oder Flugzeuge einer der Parteien, wenn sie sich in oder über diesen Gebieten oder irgendeinem anderen europäischen Gebiet, in dem eine der Parteien bei Inkrafttreten des Vertrages eine Besatzung unterhält, oder wenn sie sich im Mittelmeer oder im nordatlantischen Gebiet nördlich des Wendekreises des Krebses befindet.“

Moment, wie war das doch gleich?

„… oder irgendeinem anderen europäischen Gebiet, in dem eine der Parteien bei Inkrafttreten des Vertrages eine Besatzung unterhält, …“

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Sollten sich die Westalliierten da etwa gleich überlegt haben, wie sie die neu geschaffene NATO gegebenenfalls für die Besetzung Deutschlands verwenden könnten? Schließlich sind sie alle, sowohl die Vereinigten Staaten von Amerika als auch Frankreich und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland von Anbeginn an dem Nordatlantikvertrag beigetreten.

Auch in Artikel 7 wird noch einmal ganz deutlich die Rolle der UNO in Bezug auf die NATO klargestellt: „Dieser Vertrag berührt in keiner Weise die sich aus der Charta ergebenden Rechte und Verpflichtungen der Vertragsstaaten, die Mitglieder der Vereinten Nationen sind oder die in erster Linie bestehende Verantwortlichkeit des Sicherheitsrates für die Aufrechterhaltung von Frieden und Sicherheit unter den Völkern. Er darf auch nicht dahin ausgelegt werden, dass er in irgendeiner Weise solche Rechte, Verbindlichkeiten und Verantwortlichkeiten berühre.“

Hier werden noch einmal die Wahrung der UN-Charta, und der Aufrechterhaltung von Frieden und Sicherheit unter den Völkern als oberste Aufgabe des Sicherheitsrates, eine vorrangige Stellung eingeräumt.

Und haben Sie schon eine Ahnung, wann Deutschland dem Nordatlantikvertrag beigetreten ist?

Genau! Deutschland ist als Bestandteil der Pariser Verträge durch Protokoll vom 23. Oktober 1954 (in Kraft 5. Mai 1955) dem Nordatlantikvertrag beigetreten.

1957 entstanden Verträge über gegenseitige Hilfe (gemäß Artikel 3) mit den USA, UK, Frankreich (welche ja zugleich die 3 Westalliierten sind), Dänemark, Belgien und den Niederlanden. (BGBl. 1959 II. S. 409) (siehe Vertrag über die gegenseitige Hilfe (BGBl. 1959 II S. 409)

1958 wird es dann etwas einseitiger: Trotz der großen Belastungen für Deutschland

durch den zweiten Weltkrieg wird noch ein Vertrag zwischen Deutschland und UK

über eine Devisenhilfe für Großbritannien geschlossen. (BGBl. 1959 II. S. 544) (siehe Vertrag zwischen Deutschland und UK über die Devisenhilfe für Großbritannien (BGBl. 1959 II. S. 544)

So werden wir von unseren Alliierten Besatzern hier in ihrer Eigenschaft als NATO- Vertragspartner gleich noch ein zweites Mal zu Kasse gebeten.

Spanien tritt dem Nordatlantikvertrag mit Wirkung zum 30.Mai 1982 bei, Polen, Tschechien und Ungarn folgen am 16. März 1999. Der Beitritt Bulgariens, Estland, Lettlands, Litauens, Rumäniens, der Slowakei und Sloweniens erfolgte schließlich mit Wirkung zum 29. März 2004.

Und wer genau leitet die NATO nun?

Oberstes Entscheidungsorgan ist der Nordatlantikrat, welcher in Art. 9 des Vertrages vorgesehen ist. Er hat die Möglichkeit auf der Ebene der Regierungschefs zu tagen und Beschlüsse zu fassen, kann dies aber auch durch Außen- und Verteidigungsminister oder auf der Ebene von Ständigen Vertretern tun. Exekutivorgan der NATO ist das Generalsekretariat, welches vom Generalsekretär geleitet wird. Dieser ist ebenfalls der Vorsitzende des Nordatlantikrates, der Nuklearen Planungsgruppe und des Verteidigungsplanungsausschusses.

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Die Mitglieder der Nordatlantischen Versammlung werden von den Parlamenten der Mitgliedsstaaten entsendet. Gegründet wurde die Nordatlantische Versammlung 1955.

Die NATO hat natürlich auch eine militärische Organisation. An deren Spitze steht der 1966 gebildete Militärausschuss mit den Stabschefs der Bündnispartner.

Während die Strategiekonzepte des Verteidigungsbündnisses 1949 und 1952 in erster Linie Abschreckung durch die Bereitschaft zu massiven Gegenschlägen auf etwaige Angriffe suchte, kam 1967 die für die Verteidigungsfunktion maßgebliche neue Strategie der flexiblen Reaktion dazu. Nach dem Ende der Ost-West- Konfrontation änderte sich das Strategiekonzept der NATO dann natürlich auch noch einmal. 1992 machte die NATO das Angebot nach einer von Fall-zu-Fall- Entscheidung friedenswahrende und andere Organisationen unter der Autorität des UN-Sicherheitsrats oder der Verantwortung der KSZE zu unterstützen. So beteiligte sich die NATO zum Beispiel an der Errichtung einer multinationalen Friedensumsetzungstruppe (IFOR und SFOR) ins Bosnien.

Doch in welchem Verhältnis standen die drei Westzonen (Bundesrepublik Deutschland) und die Ostzone (Deutsche Demokratische Republik) nun zueinander, erlangten sie doch im Laufe der Zeit immer mehr Eigenständigkeit und was war aus dem großen Ziel, der nationalen Frage der Wiedervereinigung geworden?

9. Die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik

Am 21. Dezember 1972 schlossen die BRD und die DDR den „Vertrag über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik“ (siehe „Vertrag über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik“) , auch „Grundlagenvertrag“ genannt. Der Vertrag wurde am 20. Juni 1973 in Kraft gesetzt.

Im Vorwort zum Grundlagenvertrag gaben beide Seiten eine gemeinsame Erklärung ab:

„Die Hohen Vertragschließenden Seiten eingedenk ihrer Verantwortung für die Erhaltung des Friedens, in dem Bestreben, einen Beitrag zur Entspannung und Sicherheit in Europa zu leisten, in dem Bewusstsein, dass die Unverletzlichkeit der Grenzen und die Achtung der territorialen Integrität und der Souveränität aller Staaten in Europa in ihren gegenwärtigen Grenzen eine grundlegende Bedingung für den Frieden sind, in der Erkenntnis, dass sich daher die beiden deutschen Staaten in ihren Beziehungen der Androhung oder Anwendung von Gewalt zu enthalten haben, ausgehend von den historischen Gegebenheiten und unbeschadet der unterschiedlichen Auffassungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zu grundsätzlichen Fragen, darunter zur nationalen Frage, geleitet von dem Wunsch, zum Wohle der Menschen in den beiden deutschen Staaten die Voraussetzungen für die Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zu schaffen, sind wie folgt übereingekommen:“

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In Artikel 1 heißt es dann auch sogleich: „ Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik entwickeln normale gutnachbarliche Beziehungen zueinander auf der Grundlage der Gleichberechtigung.“

Vor dem Hintergrund, dass zu dieser Zeit sowohl die BRD als auch die DDR die Mitgliedschaft in der UNO beantragten wurde in Artikel 2 festgehalten, beide Seiten“ … werden sich von den Zielen und Prinzipien leiten lassen, die in der Charta der Vereinten Nationen niedergelegt sind, …“

Weiterhin wurde erklärt beide Vertragspartner werden „ihre Streitfragen ausschließlich mit friedlichen Mitteln lösen …“ (Artikel 3), das „ …Ziel einer allgemeinen und vollständigen Abrüstung …“ unterstützen (Artikel 5), dass „… die Hoheitsgewalt jedes der beiden Staaten sich auf sein Staatsgebiet beschränkt.“ (Artikel 6).

In Artikel 7 erklärten beide Seiten, die Bereitschaft praktische und humanitäre Fragen zu regeln: „… Sie werden Abkommen schließen, um auf der Grundlage dieses Vertrages und zum beiderseitigen Vorteil die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wirtschaft, der Wissenschaft und Technik, des Verkehrs, des Rechtsverkehrs, des Post- und Fernmeldewesens, des Gesundheitswesens, der Kultur, des Sports, des Umweltschutzes und auf anderen Gebieten zu entwickeln und zu fördern. … “

Ein weiterer bedeutsamer Schritt in den Beziehungen zwischen der BRD und der DDR wurde in Artikel 8 (1) erreicht: „Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik werden ständige Vertreter austauschen. Sie werden am Sitz der jeweiligen Regierung errichtet.“

Da die DDR zu Deutschland gehörte, konnte sie im Verhältnis zur BRD nicht als Ausland angesehen werden. Statt wie in ein fremdes Land Botschafter zu entsenden, wurden deshalb ständige Vertreter ausgetauscht.

Stellt sich Ihnen bereits die Frage wie wohl die obersten Verfassungsrichter der Bundesrepublik Deutschland das rechtliche Verhältnis zwischen der BRD und der DDR beurteilen würden?

Das Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 31. Juli 1973 zum Grundlagenvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik

1973 har es seitens der Bayrischen Staatsregierung auch gleich eine Klage gegen das Gesetz zum Grundlagenvertrag gegeben. Diese Klage wurde abgelehnt.

Zur Begründung der Anklage wurde unter Gründe A II 1 unter anderem vorgebracht:

„Für die Zulässigkeit des Antrags bezieht sie sich auf die bisherige Rechtsprechung des Gerichts.

Zur Begründetheit ihres Antrags trägt sie im Wesentlichen vor: Der Vertrag verstoße gegen das Gebot der Wahrung der staatlichen Einheit Deutschlands. Er beruhe auf der vom Grundgesetz verworfenen Rechtsauffassung vom Untergang des Deutschen Reiches und dem Neuentstehen zweier unabhängiger Staaten auf dem Gebiet des

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alten Reiches. Die Bundesrepublik könne nicht mehr für Gesamtdeutschland handeln. Daran ändere auch nichts der Brief zur deutschen Einheit, der weder auf das Selbstbestimmungsrecht noch auf das Recht auf Wiedervereinigung verweise, sondern nur auf das politische Ziel, eine Veränderung des Status quo mit friedlichen Mitteln. Nach dem Grundgesetz bestehe die deutsche Einheit nicht nur in alliierten Vorbehaltsrechten, sondern auch in den Rechtsnormen und Organen der Bundesrepublik Deutschland fort.

Der Vertrag verletze auch das grundgesetzliche Wiedervereinigungsgebot. Der Vertrag erkenne die Deutsche Demokratische Republik als mit der Bundesrepublik Deutschland gleichberechtigten, unabhängigen und selbstständigen Staat an. An die Stelle des Deutschen Reiches träten zwei souveräne Staaten, die sich gegenseitig ihren Bestand garantierten; das führe zur Teilung Deutschlands. Aus der bisherigen Demarkationslinie mache der Vertrag eine freiwillig und vertraglich vereinbarte Staatsgrenze. Das bedeute eine Vertiefung der schon bestehenden Spaltung und verstoße gegen das Wiedervereinigungsgebot.“,

und „Der Vertrag sei außerdem mit den Vorschriften des Grundgesetzes über Berlin unvereinbar …“

In der Begründung zum Urteil führte das Bundesverfassungsgericht unter anderem aus:

„Der Status Berlins bleibe vom Vertrag unberührt, schon deshalb, weil er durch die Viermächte-Vereinbarung fixiert sei, an der die Vertragsteile nichts zu ändern vermögen.“

Hier bestätigt das Bundesverfassungsgericht somit den erwähnten Sonderstatus Berlins und die Vormachtstellung der Alliierten Besatzung in Deutschland. Berlin ist dem entsprechend auch weiterhin kein Teil der Bundesrepublik Deutschland.

Einige der bedeutsamsten Aussagen des Urteils in Bezug auf das Deutsche Reich stehen in Gründe B III (Hervorhebung durch den Autor):

„… dass das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch die Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch später untergegangen ist …“, und es

„ … besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation … nicht handlungsfähig.“ Die Bundesrepublik Deutschland ist also nicht „Rechtsnachfolger“ des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat „Deutsches Reich“, . in Bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings „teilidentisch“ …

Essenz: Das Deutsche Reich existiert am 31. Juli 1973 immer noch. Es besitzt Rechtsfähigkeit, ist jedoch mangels Organisation handlungsunfähig.

Kommt Ihnen das bekannt vor? Stimmt, das haben die Alliierten selber auch schon 1945 bestätigt. Das Deutsche Reich ist also auch später nicht untergegangen, das heißt es existiert am 31. Juni 1973 immer noch und besitzt nach wie vor seine Rechtsfähigkeit. Und die BRD ist nicht Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches.

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Kann die BRD“… als Staat identisch mit dem Staat Deutsches Reich“ sein?

Handelt es sich hier um einen ähnlichen Fall wie bei der wiederholten Behauptung seitens der BRD, dass Berlin ein Land der BRD sei?

Das Deutsche Reich besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation nicht handlungsfähig. Die Weimarer Verfassung ist weiterhin die gültige Verfassung des Deutschen Reiches, wie dies wiederholt in der Rechtsprechung bestätigt wurde. (Siehe auch entsprechende Verweise in der Rede von Carlo Schmid)

Die BRD hingegen ist ein von den Alliierten im Rahmen des Besatzungsstatus 1949 genehmigtes Instrument zur Selbstverwaltung der drei besetzten Westzonen Deutschlands. Als Arbeitsgrundlage bekam sie das von den Alliierten für sie genehmigte Grundgesetz im Rahmen des Besatzungsstatuts.

Wo ist da die Identität zwischen BRD und Deutschem Reich, nur weil die BRD die drei Westzonen, also ein Teilgebiet des handlungsunfähigen Deutschen Reichs verwalten, neu organisieren sollte?

Es handelt sich bei der BRD um ein Verwaltungsinstrument der Alliierten, etwas anderes haben diese auch nie behauptet. Wer auch hätte das Deutsche Reich bei dem Beschluss, die BRD als identisch mit dem Deutschen Reich zu erklären, rechtswirksam vertreten sollen, schließlich ist es mangels Organisation handlungsunfähig ?

Essenz: Das Deutsche Reich ist ein Staat, die Bundesrepublik hingegen ein durch die Alliierten genehmigtes besatzungsrechtliches Selbstverwaltungsinstrument für die drei westlichen Besatzungszonen.

Wie könnte dies also rechtliche Wirkung erlangen, gleichgültig, wie oft das Bundesverfassungsgericht in seinen Urteilen behauptet, das die BRD identisch mit dem Deutschen Reich sei?

Das hat auch schon bei der Behauptung, Berlin sei ein Land der BRD nicht funktioniert. Das haben die Alliierten sowohl im Genehmigungsschreiben zum Grundgesetz als auch in der BK/O (50) 75 zur Berliner Verfassung festgelegt. Gleiches gilt für die dem Alliierten Besatzungsrecht widersprechende Behauptung, dass das Grundgesetz in Berlin gelte. Das Besatzungsstatut ist dem Grundgesetz nun mal übergeordnet und Berlin behält seinen Sonderstatus, gleichgültig wie oft sich die BRD oder die Berliner Abgeordneten etwas anders Lautendes ins Grundgesetz beziehungsweise in die Berliner Verfassung schreiben.

Eine solche Festlegung über die Identität zwischen Bundesrepublik und Deutschem Reich könnte nur vom Deutschen Reich ausgehen, welches immer noch seine Rechtsfähigkeit besitzt, mangels Organisation jedoch nicht handlungsfähig ist.

Wie sollte das handlungsunfähige Deutsche Reich eine solche Entscheidung je gefällt haben?

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Nicht einmal die Alliierten hätten etwas derartiges festlegen können, da auch sie das Deutsche Reich nicht vertreten, sondern lediglich die Regierungsgewalt in den von ihnen besetzten Gebieten übernommen haben. Sie können ebenso wenig für das Deutsche Reich handeln, wie eine von ihnen im Rahmen des Besatzungsstatuts erschaffene BRD dies tun könnte.

Im Teil Gründe B III des Urteils wird noch einmal genauer darauf eingegangen: „Der Vertrag regelt die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik. Seine Beurteilung macht erforderlich, sich mit den Aussagen des Grundgesetzes über den Rechtsstatus Deutschlands auseinander zu setzen:

1. Das Grundgesetz – nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und der Staatsrechtslehre! – geht davon aus, dass das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch später untergegangen ist; das ergibt sich aus der Präambel, aus Art. 16, Art. 23, Art. 116 und Art. 146 GG (siehe Grundgesetz Präambel, aus Art. 16. Art. 23, Art. 116 und Art. 146) . Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, an der der Senat festhält. Das Deutsche Reich existiert fort (BVerfGE 2, 2666 (277); 3, 288 (319f.); 5, 85 (126); 6. 309 (336, 363), besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig. Im Grundgesetz ist auch die Auffassung vom gesamtdeutschen Staatsvolk und von der gesamtdeutschen Staatsgewalt „verankert“ (BVerfGE 2, 266 (277). Verantwortung für „Deutschland als Ganzes“ tragen – auch – die vier Mächte (BVerfGE 1, 351 (362 f., 367).

Essenz: Die BRD ist nicht identisch mit dem Deutschen Reich. Hierzu reicht es nicht aus, dass die Bundesverfassungsrichter sich dies in ihre Urteile schreiben. Es fehlt jede rechtliche Grundlage dafür.

Mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert (vgl. Carlo Schmid in der 6. Sitzung des Parlamentarischen Rates – StenBer. S. 70).

Die Bundesrepublik ist also nicht “Rechtsnachfolger“ des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat “Deutsches Reich“, – in Bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings “teilidentisch“, so dass insoweit die Identität keine Ausschließlichkeit beansprucht. Die Bundesrepublik umfasst also, was ihr Staatsvolk und ihr Staatsgebiet anlangt, nicht das ganze Deutschland, unbeschadet dessen, dass sie ein einheitliches Staatsvolk des Völkerrechtssubjekts “Deutschland“ (Deutsches Reich), zu dem die eigene Bevölkerung als untrennbarer Teil gehört, und ein einheitliches Staatsgebiet “Deutschland“ (Deutsches Reich), zu dem ihr eigenes Staatsgebiet als ebenfalls nicht trennbarer Teil gehört, anerkennt. Sie beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den “Geltungsbereich des Grundgesetzes“ (vgl. BVerfGE 3, 288 (319f.); 6,309 (338, 363)), fühlt sich aber auch verantwortlich für das ganze Deutschland (vgl. Präambel des Grundgesetzes). Derzeit besteht die Bundesrepublik aus den in Art. 23 GG genannten Ländern, einschließlich Berlin, der Status des Landes Berlin der Bundesrepublik Deutschland ist nur gemindert und belastet durch den sog. Vorbehalt der Gouverneure der Westmächte (BVerfGE 7, 1

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(7ff.); 19, 377 (388); 20, 257 (266). Die Deutsche Demokratische Republik gehört zu Deutschland und kann im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht als Ausland angesehen werden (BVerfGE 11, 150 (158). Deshalb war z. B. der Interzonenhandel und ist der ihm entsprechende innerdeutsche Handel nicht Außenhandel (BVerfGE 18, 353 (354))“

Haben wir da richtig gehört? Das Deutsche Reich existiert 1973 immer noch?

Ja, wir haben richtig gehört, bestätigt durch die Alliierten 1945 und durch das Bundesverfassungsgericht der Bundesrepublik Deutschland höchstselbst unter Bezugnahme auf zahlreiche weitere Urteile und Gesetze existiert das Deutsche Reich 1973 auch weiterhin.

Erinnern wir uns: Im Londoner „Protokoll über die Besatzungszonen in Deutschland und die Verwaltung von Groß-Berlin“ vom 12.9.1944 wurde Deutschland (Deutsches Reich) innerhalb seiner Grenzen vom 31. Dezember 1937 lediglich zu Besatzungszwecken in vier Zonen und ein besonderes Berliner Gebiet eingeteilt.

Die Erklärung in Anbetracht der Niederlage Deutschlands und der Übernahme der obersten „Regierungsgewalt hinsichtlich Deutschlands“ (in Kraft am 5. Juni 1945) ist in diesem Punkt ebenfalls absolut eindeutig: „Die Übernahme … der besagten Regierungsgewalt und Befugnisse bewirkt nicht die Annektierung Deutschlands.“

Und was ist nun mit der BRD?

„Sie beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes“, und „Derzeit besteht die Bundesrepublik aus den in Art. 23 GG genannten Ländern.“ Dies sind 1973 die 10 westdeutschen Bundesländer: Baden- Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein- Westfalen, Rheinland-Pfalz, das Saarland und Schleswig-Holstein. Berlin ist entsprechend seinem Sonderstatus kein elftes Bundesland der Bundesrepublik Deutschland, wie wir bereits eindeutig sehen konnten und von den Alliierten immer wieder nachdrücklich betont wurde.

Stellt sich Ihnen jetzt etwa gerade die Frage, warum Sie in der Schule und auch ansonsten immer wieder zu hören bekamen es gäbe 11 Bundesländer?

Nun, das ist vielleicht nicht weiter verwunderlich, wenn man bedenkt, dass die Deutschen dies sogar gegenüber den Alliierten Besatzungsmächten immer wieder probiert haben. Erinnern wir uns nur an den Versuch des Parlamentarischen Rates, dies ins Grundgesetz reinschreiben oder an die Einführung der Berliner Verfassung, wo das gleiche versucht wurde.

Da dies der Bevölkerung nicht nur im Schulunterricht, sondern auch in den Medien immer wieder so vermittelt wurde, ist es auch nicht weiter verwunderlich, dass die Alliierten Mächte bei jeder sich bietenden Gelegenheit in Verträgen den Sonderstatus Berlins auf Neue betonten.

Doch in welchem Verhältnis stehen denn nun die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik zueinander?

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Die Antwort hierauf hat oben stehendes Urteil schon vorweggenommen.

„Die Deutsche Demokratische Republik gehört zu Deutschland und kann im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht als Ausland angesehen werden.“

Im Abschnitt Gründe B IV 3, des Urteils geht es weiter:

„Die Deutsche Demokratische Republik ist im Sinne des Völkerrechts ein Staat und als solcher Völkerrechtssubjekt. Diese Feststellung ist unabhängig von einer völkerrechtlichen Anerkennung der Deutschen Demokratischen Republik durch die Bundesrepublik Deutschland. Eine solche Anerkennung hat die Bundesrepublik Deutschland nicht nur nie förmlich ausgesprochen, sondern im Gegenteil wiederholt ausdrücklich abgelehnt.“

Das ist eindeutig! Die DDR ist gegenüber der BRD kein Ausland! Deshalb lehnt die BRD die Anerkennung der DDR als Staat logischerweise ab.

Weiter heißt es hier:

„ … zwei Staaten, die Teile eines noch immer existierenden, wenn auch handlungsunfähigen, weil noch nicht reorganisierten umfassenden Staates Gesamtdeutschland mit einem einheitlichen Staatsvolk sind, dessen Grenzen genauer zu bestimmen hier nicht nötig ist.“

Wie aber kann es zwei Staaten auf dem Boden eines noch existierenden noch nicht reorganisierten Gesamtdeutschland (Deutsches Reich) geben, und wozu auch, wenn der Gesamtstaat Deutschland (das Deutsche Reich) immer noch existiert und lediglich wiedervereint werden soll?

„Für die Frage, ob die Anerkennung der Grenze zwischen den beiden Staaten als Staatsgrenze mit dem Grundgesetz vereinbar ist, ist entscheidend die Qualifizierung als staatsrechtliche Grenze zwischen zwei Staaten, deren „Besonderheit“ ist, dass sie auf dem Fundament des noch existierenden Staates “Deutschland als Ganzes“ existieren, dass es sich also um eine staatsrechtliche Grenze handelt, ähnlich denen, die zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland verlaufen.“ (Gründe B V 3.)

Grenzen ähnlich denen, die zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland verlaufen? Wird da nicht alles sehr viel klarer?

Es geht hier also um Grenzen innerhalb des immer noch existierenden Deutschland (Deutsches Reich), die durch den Zusammenschluss der drei Westzonen zur Bundesrepublik auf der einen Seite und der Ostzone (DDR) auf der anderen Seite entstanden sind und nicht um die Schaffung zweier neuer Staaten, was ja auch Carlo Schmid in seiner zuvor erwähnten Rede in Bezug auf die BRD eindrucksvoll vermittelte.

Ist das möglicherweise auch eine Erklärung dafür, warum die BRD bislang auch kein souveräner Staat hätte werden können?

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Die nationale Frage

„Die “nationale Frage“ ist für die Bundesrepublik Deutschland konkreter, das Wiedervereinigungsgebot des Grundgesetzes, das auf die “Wahrung der staatlichen Einheit des deutschen Volkes“ geht, „ (Gründe B V 1)

Auch in diesem Punkt kam es 1973 noch zu unterschiedlichen Auffassungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik.

10. Die UNO (United Nations Organization)

Die Charta der Vereinten Nationen (United Nations) wurde am 26. Juni 1945 durch ihre 50 Gründungsstaaten unterzeichnet, Polen, welches an der Konferenz vom 26. Juni 1945 nicht teilnehmen konnte, wurde nachträglich zum 51. Gründungsstaat erklärt.

Nach der Ratifizierung durch China, Frankreich, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland, die Vereinigten Staaten von Amerika sowie die Mehrheit der sonstigen Gründungsstaaten trat die Charta der Vereinten Nationen am 26. Oktober 1945 in Kraft.

Die Charta wurde einstimmig angenommen.

Zu den Gründerstaaten gehörten:

Ägypten, Äthiopien, Argentinien, Australien, Belarus, Belgien, Bolivien, Brasilien, Chile, Republik China, Costa Rica, Dänemark, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Frankreich, Griechenland, Guatemala, Haiti, Honduras, Indien, Irak, Iran, Jugoslawien, Kanada, Kolumbien, Kuba, Libanon, Liberia, Luxemburg, Mexiko, Neuseeland, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Saudi-Arabien, Sowjetunion, Südafrika, Syrien, Tschechoslowakei, Türkei, Ukraine, Vereinigte Staaten von Marika, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Uruguay und Venezuela.

Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik sind den Vereinten Nationen am 18. September 1973 beigetreten.

Nach einem Meinungsaustausch zwischen den vier Alliierten Mächten, der BRD und

der DDR erging seitens der Alliierten zu den Anträgen von BRD und DDR bezüglich

der Aufnahme in die UNO am 9. November 1972 folgende „Erklärung der

Regierungen Frankreichs, Großbritanniens, der Sowjetunion und der Vereinigten

Staaten von Amerika betr. die Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in

Deutschland.“ (siehe „Erklärung der Regierungen Frankreichs, Großbritanniens, der Sowjetunion und der Vereinigten Staaten von Amerika betr. die Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in Deutschland“)

Die Regierungen der Französischen Republik, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika, die durch ihre Botschafter vertreten waren, die in dem früher durch den Alliierten Kontrollrat benutzen Gebäude eine Reihe von Sitzungen abgehalten haben, stimmen überein, dass sie die Anträge auf

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Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen, wenn diese durch die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik gestellt werden, unterstützen werden und stellen in diesem Zusammenhang fest, dass diese Mitgliedschaft die Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte und die bestehenden diesbezüglichen vierseitigen Regelungen, Beschlüsse und Praktiken in keiner Weise berührt.“

Es bleibt also alles, wie bisher, auch ein Sitz in der UNO ändert nichts an der Tatsache dass Deutschland immer noch von den Alliierten besetztes Gebiet ist 1973 auch bleiben wird.

Das „Gesetz zum Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zur Charta der Vereinten Nationen“ vom 6. Juni 1973 trat mit Wirkung vom 18. September 1973 in Kraft:

Artikel 1 besagt:

„Dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu der Charta der Vereinten Nationen wird zugestimmt. Die Charta der Vereinten Nationen und das Statut des Internationalen Gerichtshofs, das Bestandteil der Charta ist, werden in der gegenwärtigen Fassung nachstehend veröffentlicht.“

Und Artikel 2:

„Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt, wobei die Rechte und Verantwortlichkeiten der alliierten Behörden, einschließlich derjenigen, die Angelegenheiten der Sicherheit und des Status betreffen, unberührt bleiben.“ Berlin ist den Vereinten Nationen natürlich nicht beigetreten!

Was aber ist nun das erklärte Ziel der Vereinten Nationen?

Am besten ist dies in der Präambel der Charta (siehe Charta der Vereinten Nationen) zu erfahren:

„Wir, die Völker der Vereinten Nationen – fest entschlossen, künftige Geschlechter vor der Geißel des Krieges zu bewahren, die zweimal zu unseren Lebzeiten unsagbares Leid über die Menschheit gebracht hat,

unseren Glauben an die Grundrechte des Menschen, an Würde und Wert der menschlichen Persönlichkeit, an die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie von allen Nationen, ob groß oder klein, erneut zu bekräftigen,

Bedingungen zu schaffen, unter denen Gerechtigkeit und die Achtung vor den Verpflichtungen aus Verträgen und anderen Quellen des Völkerrechts gewahrt werden können,

den sozialen Fortschritt und einen besseren Lebensstandard in größerer Freiheit zu fördern,

und für diese Zwecke
Duldsamkeit zu üben und als gute Nachbarn miteinander zu leben,

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unsere Kräfte zu vereinen, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren,

Grundsätze anzunehmen und Verfahren einzuführen, die gewährleisten, dass Waffengewalt nur noch im gemeinsamen Interesse angewendet wird, und

Internationale Einrichtungen in Anspruch zu nehmen, um den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt aller Völker zu fördern – haben beschlossen, in unserem Bemühen um die Erreichung dieser Ziele zusammenzuwirken,

dementsprechend haben unsere Regierungen durch ihre in der Stadt San Francisco versammelten Vertreter, deren Vollmachten vorgelegt und in guter und gehöriger Form befunden wurden, diese Charta der Vereinten Nationen angenommen und errichten hiermit eine internationale Organisation, die den Namen “Vereinte Nationen“ führen soll.“

Kommt in Ihnen gerade die Frage auf, was genau die Vereinten Nationen (VN) zu tun beabsichtigen, welche Mittel sie einsetzen wollen, um diese noblen Ideale zu erreichen?

Dazu wurden in Kapitel I der Charta als erstes einmal Ziele und Grundsätze festgeschrieben.

Artikel 1

„Die Vereinten Nationen setzen sich folgende Ziele:

1. den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und zu diesem Zweck wirksame Kollektivmaßnahmen zu treffen, um Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu beseitigen, Angriffhandlungen und andere Friedensbrüche zu unterdrücken und internationale Streitigkeiten oder Situationen, die zu einem Friedensbruch führen könnten, durch friedliche Mittel nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts zu bereinigen oder beizulegen;

2. freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln und andere geeignete Maßnahmen zur Festigung des Weltfriedens zu treffen;

3. eine internationale Zusammenarbeit herbeizuführen, um internationale Probleme wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanitärer Art zu lösen und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und zu festigen;

4. ein Mittelpunkt zu sein, in dem die Bemühungen der Nationen zur Verwirklichung dieser gemeinsamen Ziele aufeinander abgestimmt werden.“

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Artikel 2

„Die Organisation und ihre Mitglieder handeln im Verfolg der in Artikel 1 dargelegten Ziele nach folgenden Grundsätzen:

1. Die Organisation beruht auf dem Grundsatz der souveränen Gleichheit aller ihrer Mitglieder.

2. Alle Mitglieder erfüllen, um ihnen allen die aus der Mitgliedschaft erwachsenen Rechte und Vorteile zu sichern, nach Treu und Glauben die Verpflichtungen, die sie mit dieser Charta übernehmen.

3. Alle Mitglieder legen ihre internationalen Streitigkeiten durch friedliche Mittel so bei, dass der Weltfriede, die internationale Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden.

4. Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtet oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.

5. Alle Mitglieder leisten den Vereinten Nationen jeglichen Beistand bei jeder Maßnahme, welche die Organisation im Einklang mit dieser Charta ergreift; sie leisten einem Staat, gegen den die Organisation Vorbeugungs- oder Zwangsmaßnahmen ergreift, keinen Beistand.

6. Die Organisation trägt dafür Sorge, dass Staaten, die nicht Mitglieder der Vereinten Nationen sind, insoweit nach diesen Grundsätzen handeln, als dies zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlich ist.

7. Aus dieser Charta kann eine Befugnis der Vereinten Nationen zum Eingreifen in Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehören, oder eine Verpflichtung der Mitglieder, solche Angelegenheiten einer Regelung auf Grund dieser Charta zu unterwerfen, nicht abgeleitet werden: die Anwendung von Zwangsmaßnahmen nach Kapitel VII wird durch diesen Grundsatz nicht berührt.

In den vergangenen rund 60 Jahren seit seiner Gründung ist die UNO auf über 190 Mitgliedsstaaten angewachsen.

Welche Kriterien haben neue Bewerber also zu erfüllen, um den Vereinten Nationen beitreten zu können?

„Mitglied der Vereinten Nationen können alle sonstigen friedliebenden Staaten werden, welche die Verpflichtungen aus dieser Charta übernehmen und nach dem Urteil der Organisation fähig und willens sind, diese Verpflichtungen zu erfüllen.“ (Artikel 4 (1)).

Was geschieht , wenn ein Mitglied sich nicht an die Charta hält?

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In diesem Fall können „Vorbeugungs- oder Zwangsmaßnahmen getroffen werden“ (Artikel 5), und „ein Mitglied der Vereinten Nationen, das die Grundsätze dieser Charta beharrlich verletzt, kann auf Empfehlung des Sicherheitsrats durch die Generalversammlung aus der Organisation ausgeschlossen werden.“ (Artikel 6).

Doch wie ist die UNO organisatorisch aufgebaut, was ist der Sicherheitsrat und welche Aufgaben hat die Generalversammlung?

„Als Hauptorgane der Vereinten Nationen werden eine Generalversammlung, ein Sicherheitsrat, ein Wirtschafts- und Sozialrat, ein Treuhandrat, ein internationaler Gerichtshof und ein Sekretariat eingesetzt.“ (Artikel 7 (1).

„(1) Die Generalversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Vereinten Nationen.

(2) Jedes Mitglied hat höchstens fünf Vertreter in der Generalversammlung.“ (Artikel 9)

„Die Generalversammlung kann sich mit den allgemeinen Grundsätzen der Zusammenarbeit zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit einschließlich der Grundsätze für die Abrüstung und Rüstungsregelung befassen und in Bezug auf diese Grundsätze Empfehlungen an die Mitglieder oder den Sicherheitsrat oder an beide richten.“ (Artikel 11 (1)).

Eine weitere Aufgabe der Generalversammlung ist die Veranlassung von Untersuchungen und Abgabe von Empfehlungen,

„um die internationale Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wirtschaft, des Sozialwesens, der Kultur, der Erziehung und der Gesundheit zu fördern und zur Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion beizutragen.“ (Artikel 13 (1) b)

„Jedes Mitglied der Generalversammlung hat eine Stimme.“ (Artikel 18 (1)).

„(1) Der Sicherheitsrat besteht aus fünfzehn Mitgliedern der Vereinten Nationen. Die Republik China, Frankreich, die Union der Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie die Vereinigten Staaten von Amerika sind ständige Mitglieder des Sicherheitsrats. Die Generalversammlung wählt zehn weitere Mitglieder der Vereinten Nationen zu nichtständigen Mitgliedern des Sicherheitsrates; hierbei sind folgende Gesichtspunkte besonders zu berücksichtigen: in erster Linie der Beitrag von Mitgliedern der Vereinten Nationen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und zur Verwirklichung der sonstigen Ziele der Organisation sowie ferner eine angemessene geographische Verteilung der Sitze.

(2) Die nichtständigen Mitglieder des Sicherheitsrats werden für zwei Jahre gewählt …“ (Artikel 23).

„Um ein schnelles und wirksames Handeln der Vereinten Nationen zu gewährleisten, übertragen ihre Mitglieder dem Sicherheitsrat die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und erkennen an, dass

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der Sicherheitsrat bei der Wahrnehmung der sich aus dieser Verantwortung ergebenden Pflichten in ihrem Namen handelt.“ (Artikel 24 (1)).
„(1) Jedes Mitglied des Sicherheitsrats hat eine Stimme.

(2) Beschlüsse des Sicherheitsrats über Verfahrensfragen bedürfen der Zustimmung von neun Mitgliedern.“ (Artikel 27)

Kommt Ihnen da gerade die Frage nach dem Veto-Recht in den Sinn?

Das Veto-Recht

„(3) Beschlüsse des Sicherheitsrats über alle sonstigen Fragen bedürfen der Zustimmung von neun Mitgliedern einschließlich sämtlicher ständigen Mitglieder, jedoch mit der Maßgabe, dass sich bei Beschlüssen auf Grund des Kapitels VI und des Artikel 52 Absatz 3 die Streitparteien der Stimme enthalten“ (Artikel 27)

Hier also ist die Stelle in der Charta der Vereinten Nationen, welche die Gleichheit unter den Mitgliedern dann doch erheblich einschränkt, was sich schon häufig als Problem erwiesen hat, da die fünf ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates, China, UdSSR, USA, Großbritannien und Frankreich häufigen Gebrauch von Ihrem Veto- Recht machen, sei es, um Zwangsmaßnahmen gegen sich selbst zu verhindern, ihre Vormachtstellung zu festigen, oder auch um die Durchsetzung von Maßnahmen gegen befreundete Staaten zu vereiteln. Vier der fünf ständigen Mitglieder mit dem Veto-Recht sind die vier Alliierten Mächte des Zweiten Weltkriegs.

„Der Sicherheitsrat stellt fest, ob eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung vorliegt; er gibt Empfehlungen ab oder beschließt, welche Maßnahmen auf Grund der Artikel 41 und 42 zu treffen sind, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren oder wiederherzustellen.“ (Artikel 39)

Würde dies nicht bedeuten, dass die 15 Mitglieder des Sicherheitsrates entgegen einer Mehrheit der über 190 Mitglieder zählenden Generalversammlung Kampfhandlungen, sprich Krieg gegen ein Land beschließen können?!

Welche Funktion hat der Internationale Gerichtshof und welche Aufgaben hat der Generalsekretär der Vereinten Nationen?

„Der Internationale Gerichtshof ist das Hauptrechtsprechungsorgan der Vereinten Nationen. Er nimmt seine Aufgaben nach Maßgabe des beigefügten Status wahr, dass auf dem Status des Ständigen Internationen Gerichtshofs beruht und Bestandteil dieser Charta ist.“ (Artikel 92)

„(1) Jedes Mitglied der Vereinten Nationen verpflichtet sich, bei jeder Streitigkeit, in der es Partei ist, die Entscheidung des Internationen Gerichtshofs zu befolgen.

(2) Kommt eine Streitpartei ihren Verpflichtungen aus einem Urteil des Gerichtshofs nicht nach, so kann sich die andere Partei an den Sicherheitsrat wenden; dieser kann, wenn er es für erforderlich hält, Empfehlungen abgeben oder Maßnahmen beschließen, um dem Urteil Wirksamkeit zu verschaffen.“ (Artikel 94)

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„Die Generalversammlung oder der Sicherheitsrat kann über jede Rechtsfrage ein Gutachten des Internationalen Gerichtshofs anfordern.“ (Artikel 96 (1)).

Und nun zum Generalsekretär:

„Das Sekretariat besteht aus einem Generalsekretär und den sonstigen von der Organisation benötigten Bediensteten. Der Generalsekretär wird auf Empfehlung des Sicherheitsrats von der Generalversammlung ernannt. Er ist der höchste Verwaltungsbeamte der Organisation.“ (Artikel 97)

„Der Generalsekretär ist in dieser Eigenschaft bei allen Sitzungen der Generalversammlung, des Sicherheitsrats, des Wirtschafts- und Sozialrats und des Treuhandrats tätig und nimmt alle sonstigen ihm von diesen Organen zugewiesenen Aufgaben wahr. Er erstattet der Generalversammlung alljährlich über die Tätigkeit der Organisation Bericht.“ (Artikel 98)

„Der Generalsekretär kann die Aufmerksamkeit des Sicherheitsrats auf jede Angelegenheit lenken, die nach seinem Dafürhalten geeignet ist, die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu gefährden.“ (Artikel 99)

Doch welchen Stellenwert hat nun diese Charta im Vergleich zu anderen Internationalen Verträgen?

„Widersprechen sich die Verpflichtungen von Mitgliedern der Vereinten Nationen aus dieser Charta und ihre Verpflichtungen aus anderen internationalen Übereinkünften, so haben die Verpflichtungen aus dieser Charta Vorrang.“ (Artikel 103)

Die „Feinstaaten-Klausel“

Hier nun kommt der Tatsache, dass die vier alliierten Siegermächte des Zweiten Weltkriegs auch an der Erschaffung der UN-Charta maßgeblich beteiligt waren, allen voran die Amerikaner, eine nicht zu unterschätzende Bedeutung zu.

Sehen wir uns das etwas genauer an:

Artikel 53

„(1) Der Sicherheitsrat nimmt gegebenenfalls diese regionalen Abmachungen oder Einrichtungen zur Durchführung von Zwangsmaßnahmen unter seiner Autorität in Anspruch.

Ohne Ermächtigung des Sicherheitsrates dürfen Zwangsmaßnahmen auf Grund regionaler Abmachungen oder seitens regionaler Einrichtungen nicht ergriffen werden; ausgenommen sind Maßnahmen gegen einen Feinstaat im Sinne des Absatzes 2, soweit sie in Artikel 107 oder in regionalen, gegen die Wiederaufnahme der Angriffspolitik eines solchen Staates, gerichteten Abmachungen vorgesehen sind; die Ausnahme gilt, bis der Organisation auf Ersuchen der beteiligten Regierungen die Aufgabe zugewiesen wird, neue Angriffe eines solchen Staates zu verhüten.

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(2) Der Ausdruck “Feindstaat“ in Absatz 1 bezeichnet jeden Staat, der während des Zweiten Weltkriegs Feind eines Unterzeichners dieser Charta war.

Als Feindstaat wird hier unter anderen auch Deutschland betrachtet gemäß Absatz 2. Dies ändert sich auch 1973 nach dem Beitritt der 3 Alliierten Westzonen (BRD) und er Ostzone (DDR) nicht.

Doch wie war es möglich Deutschland einerseits als Feindstaat der UNO zu betrachten, es aber gleichzeitig in diese Organisation aufzunehmen?

Liegt das Geheimnis ganz einfach darin dass letztlich Deutschland als Ganzes (das Deutsche Reich) als Feindstaat angesehen wurde, nicht jedoch die von den Alliierten Besatzungsmächten eingesetzten Selbstverwaltungen der besetzten Zonen, BRD und DDR?

Schließlich haben sich die Alliierten auch 1973 noch das Recht vorbehalten, die Oberste Befehlsgewalt in den von ihnen besetzten Gebieten jederzeit wieder auszuüben.

Nehmen wir auch Artikel 53 (1) noch einmal etwas genauer unter die Lupe:

„… Ohne Ermächtigung des Sicherheitsrats dürfen Zwangsmaßnahmen … nicht ergriffen werden; ausgenommen sind Maßnahmen gegen einen Feindstaat im Sinne des Absatzes 2, soweit sie in Artikel 107 … vorgesehen sind.“

Demnach hätten sowohl die drei besetzten Westzonen als auch die Ostzone Deutschlands jederzeit von den Alliierten angegriffen werden können, ohne dass die UNO sich darum gekümmert hätte. Diese Feindstaatklausel existierte auch noch 1973 nach dem Beitritt der BRD und der DDR zur UNO. So durften die Deutschen zwar Beiträge an die UNO entrichten, genossen deren Schutz jedoch nur sehr bedingt.

Und was genau sieht nun Artikel 107 vor?

„Maßnahmen, welche die hierfür verantwortlichen Regierungen als Folge des Zweiten Weltkriegs in Bezug auf einen Staat ergreifen oder genehmigen, der während dieses Krieges Feind eines Unterzeichnerstaates dieser Charta war, werden durch diese Charta weder außer Kraft gesetzt noch untersagt.“

Bedeutet dies etwa, dass die Alliierten praktisch alles machen können, was ihnen in den Sinn kommt, ohne dass die UNO eingreift? Etwas anderes lässt sich hier beim besten Willen nicht herauslesen, es ist ganz eindeutig so.

Und wie sieht es mehr als 30 Jahre nach dem Beitritt von BRD und DDR zur UNO aus?

Ganz genauso, es hat sich nichts daran geändert. Sowohl Artikel 53 als auch Artikel 107 gelten unverändert. Sie sind weder gestrichen noch geändert worden!

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Essenz: Deutschland wird von der UNO trotz Mitgliedschaft als Feindstaat betrachtet und kann gemäß Artikel 53 und 107 der UN-Charta jederzeit von den Alliierten wieder angegriffen werden.

11. 1990- Die Herstellung der Einheit Deutschlands

Hat es je eine wirkliche Wiedervereinigung von Ost- und Westdeutschland gegeben?

Schauen wir uns zunächst einmal an, wie der Wiedervereinigungsprozess vonstatten gegangen ist.

Viele von Ihnen werden die Zeit der Wiedervereinigung selbst miterlebt haben. Erinnern Sie sich noch daran? Wissen Sie noch, wo Sie damals waren oder was Sie gerade taten, als Sie davon erfuhren?

Die vielen zwischenmenschlichen Ereignisse, die warmherzige Begrüßung beim Fall der Berliner Mauer 1989, welche buchstäblich Millionen von Menschen in Ost- und Westdeutschland zu Tränen rührte und auch heute noch den meisten in lebendiger Erinnerung geblieben ist, der unmittelbar einsetzende Besucherstrom von Millionen von Ostdeutschen in den Westen des Landes, Familienzusammenführungen und Reisefreiheit.

Oder gehören Sie gar zu denen, die selber beim Fall der Mauer dabei waren und die Ereignisse als Augenzeuge selbst miterlebt haben?
Auch an der Politik ging dies natürlich nicht spurlos vorüber.

1990 entstanden zwei für die Wiedervereinigung entscheidende Verträge, welche in den Medien immer wieder diskutiert wurden. Erinnern Sie sich noch daran welche es waren?

Richtig! Der „2 + 4 Vertrag“ und der „Einigungsvertrag“.

Doch was genau hatte es mit diesen beiden Verträgen damals auf sich, was war so wichtig daran?
Haben Sie den wahren Inhalt dieser Verträge jemals wirklich erfahren?

Zunächst ein kurzer Überblick über das Zustandekommen dieser Verträge:

Der Einigungsvertrag

Zum einen ist da der „Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands“ (Einigungsvertrag).

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31. August 1990
23. September 1990 16. Oktober 1990

Einigungsvertrag (BGB1. 1990 II S. 889 ff) In Kraft getreten am 29. September 1990 Einigungsvertragsgesetz
(BGB1. 1990 II S. 885ff)

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Einigungsvertrages (BGB1. 1990 II S. 1360)

Doch was ist nun so bedeutsam am Einigungsvertrag? Schauen wir uns hierzu einige der wichtigsten Artikel daraus an: Artikel 1 (1)

„Mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes am 3. Oktober 1990 werden die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Länder der Bundesrepublik Deutschland.“

Der Beitritt soll also gemäß Artikel 23 GG erfolgen und am 3. Oktober 1990 wirksam werden!

Artikel 2

„Hauptstadt Deutschlands ist Berlin. Die Frage des Sitzes von Parlament und Regierung wird nach der Herstellung der Einheit Deutschland entschieden. Der 3. Oktober ist als Tag der Deutschen Einheit gesetzlicher Feiertag.“

Essenz: Der Beitritt der fünf neuen Länder sollte gemäß Artikel 23 GG erfolgen und am 3. Oktober 1990 wirksam werden!

Artikel 4 (1), (2) und (6)
1. Die Präambel wird wie folgt gefasst:
„Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland wird wie folgt geändert:

“Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben. Die Deutschen in den Ländern Baden- Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet.

Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.“ 2. Artikel 23 wird aufgehoben.

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6. Artikel 146 wird wie folgt gefasst:

„Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“

Das unglaublichste Ereignis in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland!

Bei dem nun folgenden dürfte es sich wohl um das Ungeheuerlichste handeln, was sich je in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland ereignet hat!

Essenz: Artikel 23 des Grundgesetzes wird aufgehoben

Wie wir bereits gesehen haben, ist der Einigungsvertrag am 29. September 1990 in Kraft getreten.

Somit wurde auch Artikel 23 GG genau am 29. September 1990 aufgehoben. Fällt Ihnen da was auf?
Jawohl, genau das!

Es ist nicht möglich, dass die 5 neuen Bundesländer am 3. Oktober 1990 der BRD gemäß Artikel 23 GG beitreten, wenn es diesen Artikel 23 GG schon seit dem 29. September 1990 gar nicht mehr gibt.

Es ist nicht möglich einen Artikel des Grundgesetzes anzuwenden, den es gar nicht mehr gibt!

Stellt sich Ihnen gerade die gerade Frage, was wenn in diesem Artikel so wichtiges gestanden hat?

Artikel 23 GG regelte den Geltungsbereich des Grundgesetzes und lautete bis zum 29. September 1990:

„Dieses Gesetz gilt zunächst im Gebiete der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß- Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern.

In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.“

Mit der Aufhebung des Artikel 23 GG wurde der Geltungsbereich des Grundgesetzes der BRD aufgehoben. Es gilt dementsprechend seit dem 29. September nirgendwo mehr!

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Man konnte sich auch nicht mehr rückwirkend, wie dies zuweilen in der Rechtswissenschaft geschieht, auf Artikel 23 beziehen. Dies Bundesrepublik hatte mit Streichung des Geltungsbereichs ihr Grundgesetz verloren!

Natürlich konnte es entsprechend in den fünf neuen Ländern auch nie rechtmäßig in Kraft gesetzt werden, es hatte ja keine Gültigkeit mehr.

Doch das ist nicht alles.

Essenz: Da mit Artikel 23 GG am 29. September 1990 der Geltungsbereich des Grundgesetzes aufgehoben wurde, konnten die fünf neuen Länder diesem Geltungsbereich später am 3. Oktober 1990 nicht mehr beitreten. Entsprechend kam es auch nie zu einer rechtswirksamen Wiedervereinigung von BRD und DDR.

Kommen wir zum Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Wie wir bereits zuvor im Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1973 zum Grundlagenvertrag zwischen der BRD und der DDR (Aktenzeichen 2 BvF 1/73, Gründe B III Abs. 1) gesehen haben, heißt es hier zur Hoheitsgewalt der BRD:

„Sie beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den „Geltungsbereich des Grundgesetzes“.

Dieser Geltungsbereich des Grundgesetzes wurde, wie wir zuvor gesehen haben in Artikel 23 GG geregelt.

Da Artikel 23 GG mit Inkrafttreten zum 29. September 1990 gestrichen wurde, hat die BRD auch keinen Geltungsbereich mehr in dem sie ihre Hoheitsgewalt noch ausüben könnte.

Das von den drei Westalliierten zur Selbstverwaltung der drei Westzonen Deutschlands errichtete Selbstverwaltungsinstrument Bundesrepublik Deutschland ist somit am 29. September wieder erloschen.

Anders ausgedrückt:

Die Bundesrepublik Deutschland hat seit dem 29. September 1990 keine Hoheitsgewalt mehr, da sich diese auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes beschränkte (gemäß Urteil 2 BvF 1/73, Gründe B III (1)).

Seit dem 29. September 1990 ist mit der Aufhebung des Artikel 23 GG der Geltungsbereich des Grundgesetzes aufgehoben worden, es gilt seit dem Datum nirgends mehr, und somit hat die BRD auch kein Hoheitsgebiet mehr.

Damit ist die BRD am 29. September 1990, mangels Hoheitsgebiet auf, dem sie existierte, erloschen!

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Und eine seit dem 29. September 1990 nicht mehr existente Bundesrepublik kann sich mangels Vorhandenseins am 3. Oktober 1990 naturgemäß auch nicht mehr rückwirkend auf einen Artikel 23 GG berufen, den es seit dem 29. September 1990 ebenfalls nicht mehr gibt.

Essens: Die BRD beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den „Geltungsbereich des Grundgesetzes“.
Dieser Geltungsbereich des Grundgesetzes wurde am 29. September 1990 gestrichen.

Entsprechend hat die BRD seit dem 29. September 1990 kein Hoheitsgebiet mehr und ist somit ab diesem Datum erloschen.
Seit dem 29. September 1990 existiert die Bundesrepublik Deutschland somit rechtlich nicht mehr!

Der „2 + 4 Vertrag“

Zum anderen gibt es da den „Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland“ (2 + 4 Vertrag).

12. September 1990 2. Oktober 1990

11. Oktober 1990 15. März 1991

2 + 4 Vertrag (BGB1. 1990 II s. 1318 ff)

In Kraft getreten am 15. März 1991?!

Bekanntmachung der „Erklärung zur Aussetzung der Wirksamkeit der vier Mächte-Rechte und
– Verantwortlichkeiten“ (BGB1. 1990 II S. 1331 ff) Gesetz zum „2 + 4 Vertrag“ (BGB1. 1990 II S. 1317) In Kraft getreten am 14. Oktober 1990 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrags über die anschließende Regelung in Bezug auf Deutschland (BGB1. 1991 II S. 587)

Fällt Ihnen am Datum für das Inkrafttreten des 2 + 4 Vertrags etwas auf?

Genau! Es liegt hinter dem 29. September 1990, dem Datum der Aufhebung des Grundgesetzes und des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland!

Somit ist der 2 + 4 Vertrag nie rechtskräftig geworden. Das wollen Sie trotz allem etwas genauer wissen?

Greifen wir dazu ein wenig vor und betrachten zuerst die letzteren Artikel des Vertrages:

Artikel 8

(1) „Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation oder Annahme, die so bald wie möglich herbeigeführt werden soll. Die Ratifikation erfolgt auf deutscher Seite durch das vereinte Deutschland. Dieser Vertrag gilt daher für das vereinte Deutschland.“

Da der Beitritt der 5 neuen Länder zum Geltungsbereich des Grundgesetzes, und

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damit die Wiedervereinigung zum 3. Oktober 1990, aufgrund der Aufhebung des Artikel 23 GG zum 29. September 1990 nicht mehr erfolgen konnte war es nicht möglich den 2 + 4 Vertrag von einem vereinten Deutschland ratifizieren zu lassen. Schließlich gab es ja kein rechtmäßig vereintes Deutschland und gibt es bis heute nicht.

Artikel 9

„Dieser Vertrag tritt für das vereinte Deutschland, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, die Französische Republik, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika am Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikations- oder Annahmeurkunde durch diese Staaten in Kraft.“

Da es wie gesehen kein vereintes Deutschland gibt, kann er auch nicht in Kraft treten.

Natürlich muss man hier bedenken, dass dieser Vertrag am 12. September 1990, also vor in Kraft treten der Aufhebung des Artikel 23 GG aufgesetzt wurde. Zu diesem Zeitpunkt war der Inhalt dieser beiden Artikel also noch sinnvoll.

Nur konnte der 2 + 4 Vertrag nach dem 29. September 1990 (Streichung des Artikel 23 GG und Aufhebung des Hoheitsgebietes de BRD) nicht mehr durch ein vereintes Deutschland ratifiziert werden, da die Wiedervereinigung von BRD und DDR nach dem 29. September 1990 ja unmöglich wurde. Die 5 neuen Länder konnten am 3. Oktober 1990 nun einmal nicht dem Geltungsbereich eines Grundgesetzes betreten, welcher bereits am 29. September 1990 aufgehoben worden war.

Oder haben Sie es schon einmal fertiggebracht etwas beizutreten das seit 5 Tagen nicht mehr existierte?!

Essenz: Der 2 + 4 Vertrag konnte von deutscher Seite nie rechtmäßig ratifiziert werden und entsprechend nie rechtmäßig in Kraft treten. Der Grund dafür ist, dass es zur Ratifizierung eines rechtmäßig wiedervereinten Deutschlands bedurft hätte. Diese Wiedervereinigung ist jedoch nachweislich nie rechtmäßig erfolgt.

Doch es geht noch weiter.

Schauen wir uns einmal die „Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrags über die anschließende Regelung in Bezug auf Deutschland“ vom 15. März 1991 an:

„Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 1990 zu dem Vertrag vom 12. September 1990 über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland (BGB1. 1990 II S. 1317) wird bekannt gemacht, dass der Vertrag nach seinem Artikel 9 sowie die vereinbarte Protokollnotiz zu diesem Vertrag am 15. März 1991 für Deutschland und die folgenden Staaten in Kraft getreten sind:

Frankreich, Sowjetunion, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich.

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Hinterlegt wurden die Ratifikationsurkunden vom vereinten Deutschland am 13. Oktober 1990, von den Vereinigten Staaten am 25. Oktober 1990, von dem Vereinigten Königreich am 16. November 1990, von Frankreich am 4. Februar 1991 und von der Sowjetunion am 15. März 1991.

„ … vom vereinten Deutschland am 13. Oktober 1990, …“

Auch der 13. Oktober 1990 lag selbstverständlich hinter dem 29. September 1990.

Es gab zu diesem Zeitpunkt also auch niemanden der weder für die Bundesrepublik Deutschland, und schon gar nicht für ein vereintes Deutschland hätte rechtmäßig eine Ratifikationsurkunde hinterlegen können.

Da zum Inkrafttreten des 2 + 4 Vertrages (gemäß Artikel 9 des 2 + 4 Vertrages) jedoch die Hinterlegung aller Ratifikationsurkunden erforderlich war und dies mangels Vorhandensein eines vereinten Deutschlands unmöglich war ist der gesamte 2 + 4 Vertrag bis heute nie rechtmäßig in Kraft getreten.

Fragen Sie sich bereits, welchen Inhalt dieser Vertrag hat, oder kennen Sie ihn bereits?

Hier einige Auszüge daraus:

Artikel 1

„(1) Das vereinte Deutschland wird die Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Demokratischen Republik und ganz Berlins umfassen. Seine Außengrenzen werden die Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland sein und werden am Tage des in Kraft treten dieses Vertrags endgültig sein. Die Bestätigung des endgültigen Charakters der Grenzen des vereinten Deutschland ist ein wesentlicher Bestandteil der Friedensordnung in Europa.

(2) Das vereinte Deutschland und die Republik Polen bestätigen die zwischen ihnen bestehende Grenze in einem völkerrechtlich verbindlichen Vertrag.“

Was stand doch gleich im Potsdamer Abkommen (17.-25. Juli 1945) bezüglich der Westgrenze Polens (IX. Polen Punkt b)?

„… die endgültige Festlegung der Westgrenze Polens bis zu der Friedenskonferenz zurückgestellt werden soll.“

Ist uns da irgendetwas entgangen? Wann hat denn diese Friedenskonferenz stattgefunden, und wer hat Deutschland (das Deutsche Reich) da vertreten?

Weder die DDR noch die BRD wären dazu befugt gewesen.

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Es hat nie eine Regelung von Gebietsansprüchen notwendige Friedenskonferenz zwischen Vertretern des Deutschen Reichs und den Alliierten gegeben. Wie auch, ist das Deutsche Reich doch mangels Organisation zur Zeit immer noch handlungsunfähig. Die Bundesrepublik als von den Alliierten eingesetztes Selbstverwaltungsinstrument für die drei Westzonen ist nicht bevollmächtigt, für das Deutsche Reich zu handeln. Die BRD diente der Selbstverwaltung besetzter Zonen und nie der Regelung der Angelegenheiten des nach wie vor rechtsfähigen Deutschen Reiches. Wer seitens des Deutschen Reiches wäre auch berechtigt gewesen der Bundesrepublik Deutschland je eine solche Vollmacht auszustellen?

„(3) Das vereinte Deutschland hat keinerlei Gebietsansprüche gegen andere Staaten und wird solche auch nicht in Zukunft erheben.“

Essenz: Es hat nie eine Friedenskonferenz zwischen dem Deutschen Reich und den Alliierten stattgefunden. Die BRD war nicht berechtigt Gebietsansprüche für Deutschland (das Deutsche Reich) im 2 + 4 Vertrag zu regeln.

„(4) Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik werden sicherstellen, dass die Verfassung des vereinten Deutschland keinerlei Bestimmungen enthalten wird, die mit diesen Prinzipien unvereinbar sind. Dies gilt dementsprechend für die Bestimmungen, die in der Präambel und in den Artikeln 23 Satz 2 und 146 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland niedergelegt sind.“

Artikel 23 GG wurde am 29. September 1990 aufgehoben.

Artikel 7

„(1) Die Französische Republik, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika beenden hiermit ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes. Als Ergebnis werden die entsprechenden, damit zusammenhängenden vierseitigen Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken beendet und alle entsprechenden Einrichtungen der Vier Mächte aufgelöst.

„(2) Das vereinte Deutschland hat demgemäß volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten.“

Mal abgesehen davon, dass kein vereintes Deutschland zustande gekommen und somit auch der 2 + 4 Vertrag ungültig ist, hat man der Bundesrepublik nicht schon in den Pariser Verträgen vom 23. Oktober 1954 mit Inkrafttreten zum 5. Mai 1955 die Souveränität zugesagt?

Auch das vereinte Deutschland wäre nichts weiter als die Bundesrepublik Deutschland gewesen, der die 5 neuen Länder beigetreten wären. Wozu ihr eine Souveränität verleihen, die sie doch bereits haben sollte?

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Ist dies etwa die Bestätigung dafür, dass die Bundesrepublik Deutschland 1955 keineswegs ihre Eigenständigkeit erlangt hatte?

Erinnern Sie sich?

Der Deutschlandvertrag vom 26. Mai 1952 in der Fassung vom 23. Oktober 1954 (in Kraft 5. Mai 1955):

Artikel 1

„(2) Die Bundesrepublik wird demgemäß die volle Macht eines souveränen Staates über ihre inneren und äußeren Angelegenheiten haben.“

Artikel 2

„… behalten die Drei Mächte die bisher von ihnen ausgeübten oder innegehabten Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin und auf Deutschland als Ganzes einschließlich der Wiedervereinigung Deutschlands und einer friedensvertraglichen Regelung.“

Auch hier wurde uns seinerzeit in Artikel 1 die Souveränität versprochen und in Artikel 2 gleich wider eingeschränkt, weggenommen.

Da der 2 + 4 Vertrag nicht vertragsgemäß in Kraft getreten ist hat sich durch ihn auch nichts an der Beziehung zwischen den Alliierten und Deutschland geändert.

Auch weiterhin gibt es keine friedensvertragliche Regelung!

Zusätzlich gab es noch eine nicht zu unterschätzende Vereinbarung:

Die „Vereinbarung vom 27./28. September 1990 zu dem Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten (in der geänderten Fassung) sowie zu dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und

Besatzung entstandener 27./28.September 1990.

27./28. September 1990 8. Oktober 1990

Fragen (in der geänderten Fassung)“ vom

Vereinbarung vom 27./28. September 1990 (BGB1. 1990 II s. 1387 ff)
In Kraft getreten am 28. September 1990 Bekanntmachung der Vereinbarung vom
27./28. September 1990 (BGB1. 1990 II S. 1386)

Schauen wir uns diese Vereinbarung einmal etwas genauer an:

„1. Der Vertrag vom 26. Mai 1952 über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten (in der gemäß Liste I zu dem am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland geänderten Fassung) (»Deutschlandvertrag«) wird mit der Suspendierung der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in Bezug auf Berlin und auf Deutschland als Ganzes suspendiert und tritt mit dem Inkrafttreten des Vertrags über die

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abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland, unterzeichnet in Moskau am 12. September 1990, außer Kraft.

„… und tritt mit dem Inkrafttreten des Vertrags über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland (2 + 4 Vertrag), …, außer Kraft.“

Solange der „2 + 4 Vertrag“ nicht rechtmäßig in Kraft getreten ist , bleibt der „Deutschlandvertrag“ demnach in Kraft, behält also sein Gültigkeit.

Da es seit dem 29. September 1990 (Streichung Präambel und Artikel 23 GG), also genau einen Tag nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung, kein vereintes Deutschland (im Sinne des Einigungsvertrages) und somit auch keinen gültigen „2 + 4 Vertrag“ mehr geben konnte, wie wir gesehen haben, ist der „Deutschlandvertrag“ heute immer noch in Kraft.

Außerdem beweist diese Vereinbarung, dass die Verträge mit den Alliierten auch nach 35 Jahren noch gültig sind.

„2. Vorbehaltlich der Ziffer 3 wird der Vertrag vom 26. Mai 1952 zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (in der gemäß Liste IV zu dem am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland geänderten Fassung) (»Überleitungsvertrag«) gleichzeitig mit dem Deutschlandvertrag suspendiert und tritt gleichzeitig mit diesem außer Kraft; das gilt auch für die Briefe und die Briefwechsel zum Deutschlandvertrag und zum Überleitungsvertrag.“

„… gleichzeitig mit dem Deutschlandvertrag suspendiert und tritt gleichzeitig mit diesem außer Kraft; …“

Solange der Deutschlandvertrag noch in Kraft ist, bleibt es der Überleitungsvertrag dementsprechend auch!

Überlegen Sie gerade, was es mit den Vorbehalten zu Ziffer 3 auf sich hat? Stimmt genau, einige Bestimmungen bleiben auch weiterhin bestehen.

Essenz: Sowohl der Deutschlandvertrag als auch der Überleitungsvertrag sind in ihrer Fassung vom 23. Oktober 1954 immer noch in Kraft.

„3. Folgende Bestimmungen des Überleitungsbetrags bleiben jedoch in Kraft: …“

Um hier nur einige zu nennen:

Erster Teil: Artikel 1 (1) Satz 1 bis „… Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern“; Artikel 2(1); Artikel 5 (1); Artikel 7 (1)

Sechster Teil: Artikel 3 (1) und (3) Neunter Teil: Artikel 1

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Kommt Ihnen das bekannt vor?

Es handelt sich dabei um genau die Artikel des Überleitungsvertrags, welche auch schon die Erlangung der Souveränität Deutschlands 1955 mehr als fraglich erscheinen ließen.

Wie steht es nun um die Souveränität Deutschlands im Jahr 1990? Hier noch einmal in Kürze:
Erster Teil

Artikel 2(1) regelt auch weiterhin, dass alle von den Besatzungsbehörden festgestellten Rechte und Verpflichtungen in Kraft bleiben „… ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. …“

Auch weiterhin ist und bleibt alliiertes Recht übergeordnetes Recht?

In Artikel 5 (1) geht es um Urteile und Entscheidungen in nichtstrafrechtlichen Angelegenheiten durch die Gerichtsbarkeit der drei Mächte in Deutschland.

„… bisher in Deutschland erlassen worden sind oder später erlassen werden, …“

Und Artikel 7 (1) behandelt entsprechend Urteile und Entscheidungen in Strafsachen durch die Gerichtsbarkeit der Drei Mächte.

Auch hier heißt es wieder: „… bisher in Deutschland gefällt worden sind oder später gefällt werden, …“

Hiernach halten die Drei Mächte auch 1990 und für die Zukunft nach der Wiedervereinigung weiterhin an ihrer übergeordneten Gerichtsbarkeit in Deutschland fest.

Sechster Teil Artikel 3 (1)
Hier geht es um Einwendungen der BRD gegen Maßnahmen gegen deutsche Auslands- oder sonstige Vermögen für Zwecke der Reparation und Restitution.

„… durchgeführt worden sind oder werden sollen, …“

Der Verweis auf mögliche zukünftige Maßnahmen seitens der Drei Mächte auch an dieser Stelle 1990 immer noch vorhanden.

Neunter Teil Artikel (1)

Dieser Artikel untersagt beziehungsweise regelt das Geltendmachen von kriegsbedingten Ersatzansprüchen gegenüber den Alliierten und ihren Verbündeten.

„Vorbehaltlich einer Friedensregelung mit Deutschland dürfen deutsche Staatsangehörige, die der Herrschaftsgewalt der Bundesrepublik unterliegen,

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gegen die Staaten … keine Ansprüche irgendwelcher Art erheben wegen Maßnahmen, welche von den Regierungen dieser Staaten … wegen des in Europa bestehenden Kriegszustandes getroffen worden sind; auch darf niemand derartige Ansprüche vor einem Gericht der Bundesrepublik geltend machen.“

Selbst eine Friedensregelung wird sich 1990 noch vorbehalten, danach ist auch im Rahmen der Wiedervereinigung immer noch keine Friedensregelung beabsichtigt.

Fällt ihnen bezüglich der „Herrschaftsgewalt der Bundesrepublik“ etwas auf?

Richtig! Diese Herrschaftsgewalt ist als Folge der Aufhebung des Artikel 23 GG auch erloschen, da sie sich auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes beschränkte (gemäß 2 BvF 1/73) wie wir bereits gesehen haben.

Wie kann dann überhaupt noch jemand, der am 29. September 1990 erloschenen Herrschaftsgewalt der Bundesrepublik unterliegen? Würde dies nicht bedeuten, das nun Regressansprüche gegen die Alliierten geltend gemacht werden können? Was die Souveränität anbelangt sind wir 1990 offensichtlich auch nicht weiter als am 5. Mai 1955.

Hätte die BRD überhaupt eine Chance gehabt, die volle Souveränität zu erlangen?

Wie wir zuvor gesehen haben, sollten sowohl der Deutschlandvertrag als auch der Überleitungsvertrag genau zu dem Zeitpunkt außer Kraft treten, an dem der „2 + 4 Vertrag“ in Kraft tritt. (BGB1. 1990 II S. 1387)

Da jedoch der Beitritt der 5 neuen Länder zum Geltungsbereich des Grundgesetzes seit dem 29. September 1990 durch die Aufhebung des Artikel 23 GG zum 3. Oktober 1990 unmöglich war, konnte auch der „2+4 Vertrag“ nicht vom vereinten Deutschland ratifiziert werden und somit auch nicht in Kraft treten. (gemäß „2+4 Vertrag“ Artikel 8 (1) und Artikel 9, BGB1. 1990 II S. 1318 ff)

Demgemäß sind der Deutschlandvertrag und der Überleitungsvertrag heute noch in Kraft.

In Artikel 2 Satz 1 des Deutschlandvertrages behalten „die Drei Mächte die bisher von ihnen ausgeübten oder innegehabten Rechte und Verantwortlichkeiten …“, demgemäß behalten sich die Drei Mächte sogar das in Ziffer III des Besatzungsstatut enthaltene Recht der „Ausübung der vollen Regierungsgewalt“ vor, wie wir schon zuvor feststellen konnten.

Von Souveränität also keine Spur!

Doch auch im Falle einer rechtmäßigen Wiedervereinigung mit vertragsgemäßen in Kraft treten des „2+4 Vertrages“ hätte die BRD keine volle Souveränität erlangt. Die am 28. September 1990 in Kraft getretene Vereinbarung vom 27./28. September 1990 enthält so viele Vorbehaltsrechte der Drei Mächte aus dem Überleitungsvertrag in Bezug auf Deutschland, die alle in Kraft bleiben, dass auch hier von einer vollen Souveränität keine Rede sein kann.

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War es niemals beabsichtigt gewesen, der Bundesrepublik die volle Souveränität zu gewähren?

Die Aussetzung der Wirksamkeit der Vier Mächte-Rechte und – Verantwortlichkeiten

Aufschlussreich ist in diesem Zusammenhang die „Bekanntmachung einer Erklärung der Außenminister Frankreichs, der Sowjetunion, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten im Zusammenhang mit dem in Moskau am 12. September 1990 unterzeichneten Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland“ vom 2. Oktober 1990.

Essenz: auch im Falle einer rechtmäßigen Wiedervereinigung von BRD und DDR hätte das vereinte Deutschland (die Bundesrepublik mit den fünf neu beigetretenen Ländern) aufgrund der vorbehalte der Alliierten im 2+4 Vertrag trotzdem nie seine volle Souveränität erlangt.

In diesem Zusammenhang mit dem am 12. September 1990 in Moskau unterzeichneten „Vertrag über die anschließende Regelung in Bezug auf Deutschland“ haben die Außenminister der 4 Alliierten Besatzungsmächte am 1. Oktober 1990 in New York eine gemeinsame Erklärung unterzeichnet.

Es handelt sich dabei um die „Erklärung zur Aussetzung der Wirksamkeit der vier Mächte-Rechte und –Verantwortlichkeiten (BGB1.1990 II S. 1331 ff)

Im Zusammenhang mit dem am 12. September 1990 unterzeichneten „Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland“ der die Beendigung der Rechte und Verantwortlichkeiten der vier Alliierten in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes festlegt, erklären die Siegermächte, „dass die Wirksamkeit ihrer Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes mit Wirkung zum Zeitpunkt der Vereinigung Deutschlands bis zum Inkrafttreten des Vertrags über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland ausgesetzt wird.“

Im Idealfall hätte die Aussetzung der Wirksamkeit der Rechte und Verantwortlichkeiten der Alliierten also vom Zeitpunkt der Wiedervereinigung Deutschlands (das wäre der 3. Oktober 1990 gewesen) bis zum Inkrafttreten des Vertrags über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland (das wäre der 15. März 1991 gewesen) angedauert.

Widersprüche zwischen zwei Verträgen?

Demnach hätte die Wirksamkeit der Rechte und Verantwortlichkeiten der Siegermächte bis hin zur Ausübung der obersten Regierungsgewalt in Deutschland am 15. März 1990 wieder eingesetzt und Deutschland keine Souveränität erlangt.

Gleichzeitig stand in der Vereinbarung vom 27./28. September 1990 dass sowohl der Deutschlandvertrag als auch der Überleitungsvertrag bis zum Inkrafttreten des 2+4 Vertrages in Kraft bleiben, wobei sie ab dem Zeitpunkt der Wiedervereinigung mit Einschränkungen suspendiert werden, also genau bis zum 15. März 1991. Von der

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Suspendierung und dem späteren Außerkrafttreten ausgenommen ist unter Punkt 2 der Vereinbarung vom 27./28. September 1990, wie bereits erwähnt, die Ziffer 3 des Überleitungsvertrags. Und unter Ziffer 3 des Überleitungsvertrags steht ja, wie gesehen, dass sich die Alliierten bestimmte Rechte weiterhin vorbehalten. (Überleitungsvertrag z. B. Erster Teil Artikel 2 (1)). Würde dies nicht einen nahtlosen Übergang der Kontrolle durch die Alliierten bedeuten und der Aussetzung der Wirksamkeit der Rechte und Verantwortlichkeiten der vier Mächte widersprechen?

Essenz: Die Aussetzung der Wirksamkeit der vier Mächte-Rechte und – Verantwortlichkeiten war nur für eine begrenzte Zeit vorgesehen, sodass Deutschland auch aus diesem Grund nicht auf Dauer die volle Souveränität gewährt wurde.

Da wir jedoch, wie wir bereits festgestellt haben, weder eine rechtmäßige Wiedervereinigung noch ein rechtmäßiges Inkrafttreten des 2+4 Vertrags erfolgte, wie könnte es da je zu einer Aussetzung der Wirksamkeit der Rechte und Verantwortlichkeiten gekommen sein?

Dementsprechend hätte dann nie eine Aussetzung dieser Rechte und Verantwortlichkeiten der Siegermächte stattgefunden. Und von einer vollen Souveränität Deutschlands kann nun mal keine Rede sein, solange fremde Nationen (die Alliierten) das Recht haben jederzeit die oberste Regierungsgewalt in Deutschland wieder auszuüben.

Wie hätte Deutschland da je seine volle Souveränität gemäß 2+4 Vertrag, Artikel 7 (2), wiedererlangen sollen?

Man darf dabei nicht vergessen, dass es sich bei der Bundesrepublik Deutschland lediglich um ein durch die Alliierten genehmigtes Instrument zur Selbstverwaltung der drei besetzten Westzonen handelte.

Hätte das Gewähren der vollen Souveränität nicht den Verlust der Kontrolle über die von Ihnen besetzten Gebiete bedeutet?

Darüber hinaus existiert das Deutsche Reich (gemäß der Erklärung in Anbetracht der Niederlage Deutschlands und der Übernahme der obersten „Regierungsgewalt hinsichtlich Deutschlands“ – in Kraft 5. Juni 1945 – sowie 2 BvF 1/73) immer noch, und es kann nun mal nicht zwei Staaten auf einem Staatsgebiet geben, auch nicht wenn das Deutsche Reich zur Zeit handlungsunfähig ist.

Doch das ist noch nicht alles.

Was ist nun aus der Beziehung zwischen den Alliierten und der Bundesrepublik Deutschland durch die Aufhebung des Artikel 23 GG geworden?

Da die Bundesrepublik Deutschland seit dem 29. September 1990 kein Gebiet mehr hat auf dem sie ihre Hoheitsgewalt ausüben kann, gibt es auch kein Gebiet mehr auf das die Verträge, Vereinbarungen und so weiter, welche zwischen den Alliierten und der BRD geschlossen wurden, angewendet werden können.

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Doch wenn die BRD nicht mehr existiert und die Verträge der Alliierten mit der BRD deshalb hinfällig sind, welches Recht gilt dann auf dem Gebiet der 3 Alliierten Westzonen?

Ahnen Sie es schon?

Da sowohl alle mit der BRD geschlossenen Verträge, als auch alle von ihr selbst erlassenen oder von den Alliierten für die BRD verfügten Gesetze und Vorschriften einschließlich dem Grundgesetz für die BRD keine Anwendung mehr finden können, gelten nur die Vorschriften, die bereits vor Bestehen der BRD galten.

Was wurde im Zusammenhang mit der Auflösung der BRD und der nie rechtswirksam zustande gekommenen Wiedervereinigung aus dem Sonderstatus von Berlin?

12. Was wurde 1990 aus dem Sonderstatus von Berlin?

Da Berlin auch 1990 immer noch seinen Sonderstatus hat, wurde ein „Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin“ zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und den Regierungen der Französischen Republik, der Vereinigten Staaten von Amerika und des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland getroffen.

25. September 1990 28. September 1990

Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin (BGB1 1990 II S. 1274 ff)
in Kraft getreten am 3. Oktober 1990
Verordnung zu dem Übereinkommen zur Regelung Bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin vom

25. September 1990 (BDB1 1990 II s. 1273)

In Kraft getreten am 3. Oktober 1990
Im Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin lässt sich

zur Klärung des Sonderstatus von Berlin folgendes finden:

Zunächst eine Begriffsbestimmung, welche wir später noch benötigen werden.

„Soweit in diesem Übereinkommen auf das Unwirksamwerden der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte Bezug genommen wird, ist dies als Bezugnahme auf die Suspendierung der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte oder, wenn keine Suspendierung erfolgt, das Inkrafttreten des Vertrages über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland zu verstehen.“ (Artikel 1(4))

Lediglich die drei Westmächte sind von alliierter Seite an dem Übereinkommen beteiligt. Hat da etwa jemand vergessen, die Regierung der Sowjetunion als eine der Vier Mächte an dem Übereinkommen zu beteiligen? Da Berlin zu dieser Zeit immer noch seinen Sonderstatus hat, hätten da nicht auch Vertreter der Regierung Westberlins beteiligt werden müssen? Und wer vertritt von deutscher Seite den Ostsektor Berlins, vor einer Wiedervereinigung kann die Regierung der BRD dies wohl kaum tun?

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Drängt sich Ihnen da auch gerade die Frage auf, ob dieser Vertrag wirklich Gültigkeit haben kann, ohne Vertreter der Sowjetunion sowie Ost- und Westberlin?

Aber schauen wir uns ungeachtet dessen einmal an, was dieses Übereinkommen in Bezug auf die Souveränität aussagt.

„Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche, oder Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden in oder in Bezug auf Berlin …sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. …“ (Artikel 2)

Die Alliierten Rechte und Verpflichtungen gelten auch weiterhin ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind.

Sind sie damit nicht Berliner und im Falle einer Wiedervereinigung Deutschlands auch bundesdeutschem Recht übergeordnet?

Wo bleibt da die Souveränität?

„Alle Urteile und Entscheidungen, die von einem durch die alliierten Behörden oder durch eine derselben eingesetzten Gerichte oder gerichtlichen Gremium vor Unwirksamwerden der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in oder in Bezug auf Berlin erlassen worden sind, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam … .“ (Artikel 4)

Kann hier von Souveränität gesprochen werden, wenn die Urteile und Entscheidungen der alliierten Behörden nicht in Frage gestellt oder geändert werden dürfen?

„Ungeachtet des Artikels 11 kommen die Unterzeichnerregierungen überein, diese Übereinkommen vom Zeitpunkt des Unwirksamwerdens der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig anzuwenden.“ (Artikel 10)

Auch hier stellt sich wieder die Frage nach der Zustimmung der Sowjetunion sowie Ost- und Westberlins, um ein rechtmäßiges Übereinkommen erst erreichen zu können.

Da es ohne Wiedervereinigung weder eine Suspendierung der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte noch einen in Kraft getretenen „2+4 Vertrag“ geben konnte, wann soll das Unwirksamwerden da eingetreten sein?

(gemäß Erklärung zur Aussetzung der Wirksamkeit der vier Mächte- Rechte und – Verantwortlichkeiten vom 2. Oktober 1990 und „2+4 Vertrag“ Artikel 8)

Da Berlin somit immer noch seinen Sonderstatus innehat und somit auch weiterhin kein Bestandteil der BRD ist, kann es auch nicht gemäß Einigungsvertrag (Artikel 2) die Hauptstadt der BRD sein. (Gemäß Londoner „Protokoll über die

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Besatzungszonen in Deutschland und die Verwaltung von Groß-Berlin“ vom 12.9.1944 (letzte Fassung: 13.8.1945)).

Da die Bundesrepublik Deutschland seit dem 29. September 1990 nachweislich kein Hoheitsgebiet mehr hat, stellt sich da nicht auch die Frage, welche Staatsbürgerschaft die Deutschen seit diesem Zeitpunkt haben?

Essenz: Berlin behält seinen Sonderstatus und ist auch weiterhin kein Land der Bundesrepublik Deutschland.

13. Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

Schauen wir uns vor dem Hintergrund, dass Deutschland nach mehr als 60 Jahren weder einen Friedensvertrag noch seine volle Souveränität erhalten hat, doch einmal an, in wieweit dieser Zustand mit international anerkannten Menschenrechten vereinbar ist.

Im „Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (BGB1. 1973 II S. 1553) heißt es da gleich in Teil I, Artikel 1, Absatz 1, Satz 1:

„Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung.“ In Satz 2 geht es weiter:

„Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.“

Mit diesem Grundgesetz, das uns von den Alliierten vor fast 60 Jahren im Rahmen des Besatzungsstatuts für die besatzungsrechtliche Selbstverwaltung Bundesrepublik Deutschland gegeben wurde?

Absatz 2:

„Alle Völker können für ihre eigenen Zwecke frei über ihre natürlichen Reichtümer und Mittel verfügen, unbeschadet aller Verpflichtungen, die aus der internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf der Grundlage des gegenseitigen Wohles sowie aus dem Völkerrecht erwachsen. Auf keinen Fall darf ein Volk seiner eigenen Existenzmittel beraubt werden.“

Wie ist das mit der nunmehr über 60 Jahre andauernden Fremdverwaltung deutscher Gebiete durch Russland und Polen einschließlich der Nutzung von Agrarflächen und der Ausbeutung der dortigen Bodenschätze vereinbar?

In Absatz 3 wird es nun noch einmal so richtig interessant:

„Die Vertragsstaaten, einschließlich der Staaten, die für die Verwaltung von Gebieten ohne Selbstregierung und von Treuhandgebieten verantwortlich sind, haben

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entsprechend den Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen die Verwirklichung des Rechts auf Selbstbestimmung zu fördern und dieses Recht zu achten.“

Und trotz dieser Verpflichtung zur Förderung der Verwirklichung des Rechts auf Selbstbestimmung dauert es schon über 60 Jahre, das Deutsche Reich wieder handlungsfähig zu machen und einen Friedensvertrag auszuhandeln?

Liegt das Geheimnis vielleicht in der Desinformation der in Deutschland lebenden Bevölkerung?
Bleibt möglicherweise nichts weiter zu tun, als die Bevölkerung zu Reichtagswahlen (vergleichbar Bundestagswahlen in der ehemaligen BRD) gemäß der immer noch gültigen Weimarer Verfassung aufzurufen, um nach dem Erlöschen der Bundesrepublik nicht nur eine rechtmäßige Regierung zu bekommen, sondern auch um erstmals einen rechtmäßigen Partner für Friedensverhandlungen stellen zu können?

Wäre dies nicht die nobelste und oberste Aufgabe der sich unsere ab nun rechtmäßig oder unrechtmäßig amtierenden Volksvertreter annehmen könnten?

Wäre dies nicht der friedlichste und einfachste Weg aus dem „Nichts“, diese erforderlichen Wahlen zu organisieren und gleichzeitig sicherzustellen, dass diese Wahlen von der Bevölkerung Deutschlands auch erstgenommen und anerkannt werden?

Die Durchführung solch einer Wahl zum Zeitpunkt beziehungsweise anstelle der nächsten Bundestagswahl würde weder Mehrkosten noch einen Mehraufwand verursachen.

Kommt ihnen angesichts solcher Gedanken die Frage in den Sinn, ob so etwas überhaupt legal ist?

Wie wir sehen konnten, haben die Alliierten 1945 die Regierungsgewalt übernommen, weil das Deutsche Reich handlungsunfähig war. Ferner haben sie klargestellt, dass das Deutsche Reich weiter existiert. Auch die Weimarer Verfassung bleibt in Kraft. Die Bundesrepublik hat die Existenz des Deutschen Reiches 1973 im Urteil des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls bestätigt.

Die Bundesrepublik hat sich 1973, wenn auch offenbar zu Unrecht, als identisch mit dem Deutschen Reich erklärt. Nach ihrer eigenen Logik dürfte sie, da ja angeblich identisch mit dem Deutschen Reich, nichts gegen Reichstagswahlen und deren Finanzierung aus Wahlmitteln einzuwenden haben.

Die Bundesverfassungsrichter waren der Auffassung, dass das Deutsche Reich lediglich reorganisiert werden muss.
Da die Bundesrepublik Deutschland jedoch seit dem 29. September 1990 nachweislich erloschen ist, kann sie ohnehin keine rechtmäßigen Einwände mehr dagegen erheben.

Auch die Alliierten scheinen sich nie gegen eine Neuorganisation des Deutschen Reichs ausgesprochen zu haben, haben sie doch durch die Aufhebung der Gesetzgebung der Nationalsozialisten letztlich die wichtigste Vorbereitung dafür

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getroffen. Warum sonst hätten Sie die Gesetze des Deutschen Reichs bestehen lassen sollen?

Doch sollte eine solche Reorganisation des Deutschen Reichs nicht von einer gut informierten deutlichen Mehrheit in der Bevölkerung gewollt und getragen werden?

Dass wir uns hier nicht falsch verstehen!

Es geht hier vor allem um die Erlangung eines seit über 60 Jahren fälligen Friedensvertrages, für den nun mal von deutscher Seite nur das Deutsche Reich als Kriegsgegner der Alliierten in Frage kommt.

Die Bundesrepublik Deutschland, eine von den Alliierten eingesetzte Selbstverwaltung Deutschlands, scheint dafür wohl eher weniger in Frage zu kommen.

Und wer weiß schon, welche Folgen es einmal haben wird, wenn wir in einem Land leben, das seit dem 29. September 1990 eine unter mehr als fragwürdigen Umständen weiterarbeitende Regierung hat, die keinerlei rechtliche Grundlage mehr für ihre Aktivitäten besitzt?

Auch die Tatsache, dass wir gemäß UN-Charta nach über 60 Jahren immer noch als Feindstaat betrachtet werden, erscheint wenig erbaulich.

Wäre es da nicht angebracht, einen Friedensvertrag in der Tasche und klare Verhältnisse im Land zu haben, mit einer Regierung, die legal an der Macht ist, und einen souveränen Staat regiert?

Wäre dies nicht mit einer der wichtigsten Schritte in Richtung des viel beschworenen Weltfriedens?

14. Welche Staatsbürgerschaft haben die Deutschen?

Betrachten wir uns hierzu zunächst die Originalfassung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 RGB1 583. Gemäß § 41 dieses Gesetzes ist es am 1. Januar 1914 in Kraft getreten.

Hier heißt es in Paragraph 1:

„Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat (§§ 3 bis 32) oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit (§§ 3 bis 35) besitzt.

Hier heißt es ganz klar „Deutscher ist, wer die … unmittelbare Reichsangehörigkeit … besitzt.“

Schauen wir uns mal an, was die geänderte Fassung vom 21. August 2002 dazu zu sagen hat, auch wenn diese Fassung natürlich nie Rechtskraft besessen hat, da sie nach dem 29. September 1990 verfasst wurde.

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Geänderte Fassung:

Staatsangehörigkeitsgesetz

RGB1 583. Gültig ab: 1. Januar 1980

In der Fassung vom 21. August 2002
„Deutscher ist, wer die … unmittelbare Reichsangehörigkeit … besitzt.“

Hieran hat sich auch nach fast 90 Jahren nichts geändert.

Nur von der Bundesrepublik Deutschland ist da nichts zu lesen.

Wie auch, schließlich war die Bundesrepublik Deutschland kein Staat, sondern ein von den Alliierten zu Selbstverwaltung der drei besetzten Westzonen unter Mitwirkung des Parlamentarischen Rates erschaffenes besatzungsrechtliches Verwaltungsinstrument. (gemäß der „Frankfurter Dokumente“ vom 1.Juli 1948, „Besatzungsstatut“ vom 10. April 1949 sowie „Genehmigungsschreiben der Militärgouverneure zum Grundgesetz“ vom 12. Mai 1949).

Essenz: „Deutscher ist, wer die … unmittelbare Reichsangehörigkeit … besitzt.“

Und was steht in dem von den Alliierten für die Bundesrepublik Deutschland genehmigten Grundgesetz dazu?

Artikel 116 „(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.“

Auch dieser Grundgesetzartikel ist seit dem 29. September 1990 natürlich nicht mehr gültig.

Eins haben all diese Gesetze jedoch gemeinsam: Sie sprechen vom Deutschen Reich und der Reichsangehörigkeit.

Nicht einmal im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ist etwas von einer Staatsangehörigkeit zur BRD zu lesen, auch nicht nach dem Versuch sie völkerrechtlich als Staat anzuerkennen.

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Man kann nun eben einmal keine Staatsbürgerschaft zu einem besatzungsrechtlichen Verwaltungsinstrument bekommen.
Ausweispapiere mit ihrem Namen darauf als Aussteller der Dokumente konnte die Bundesrepublik Deutschland hingegen selbstverständlich ausstellen.

Die BRD war ihrer äußeren Erscheinung, ihren Aufgaben und ihren Verwaltungsstrukturen nach einem Staat eben sehr ähnlich.

Daran ändert auch der Versuch der völkerrechtlichen Anerkennung von Bundesrepublik Deutschland und Deutscher Demokratischer Republik nichts. Die Bundesrepublik Deutschland war ja noch nicht einmal bereit, die Deutsche Demokratische Republik als Staat anzuerkennen.

Wie hätte sie dies auch wider besseren Wissen tun können, schließlich existiert das Deutsche Reich weiter, war und ist bis heute ja nur mangels Organisation handlungsunfähig.

Um noch einmal zur Anfangsfrage zurückzukommen:

Als Deutscher haben sie die Staatsbürgerschaft des Deutschen Reiches!

Dies war auch zu Zeiten der Bundesrepublik Deutschland schon immer so gewesen. Es hat nie eine eigene Staatsangehörigkeit zur BRD gegeben. Die BRD war, wie wir gesehen haben, nachweislich nie ein eigener Staat.

Und wie steht es nun mit den Grenzen Deutschlands?

15. Die Grenzen Deutschlands

Wo verlaufen die Grenzen Deutschlands nun tatsächlich?

Da es 1990, wie wir gesehen haben, zu keiner rechtsgültigen Wiedervereinigung kam, stattdessen jedoch sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch die Deutsche Demokratische Republik rechtskräftig aufgelöst wurden, kann uns dies keinen Aufschluss über den Verlauf der Grenzen Deutschland, des Deutschen Reiches geben.

Auch eine gelungene Wiedervereinigung hätte lediglich die Zusammenlegung der vier Besatzungszonen bedeutet. Die Alliierten haben sich ja, wie wir gesehen haben, sogar das Recht der Übernahme der vollen Regierungsgewalt vorbehalten. Mit einer Festlegung der Grenzen Deutschlands hätte auch dies nichts zu tun gehabt. Weder die BRD noch die DDR hätten je über die Grenzen Deutschlands verhandeln können, waren sie doch nichts weiter als besatzungsrechtliche Selbstverwaltungsinstrumente.

Ausschließlich das Deutsche Reich als Kriegsgegner der Alliierten ist berechtigt, über die Grenzen Deutschlands zu verhandeln. Dazu muss jedoch erst noch reorganisiert werden, um wieder handlungsfähig zu sein. Das ist das Einzige, was noch zu tun bleibt.

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Achtung! Denken sie bitte daran, dass wir hier lediglich von der Neuorganisation des seit dem Zweiten Weltkrieg ohnehin rechtmäßig weiterexistierenden Deutschen Reiches, der Weimarer Republik, einer Demokratie reden, was auf keinen Fall mit der Gründung eines neuen Staates oder der Einführung einer neuen Staatsform verwechselt werden sollte.

So gesehen befinden wir uns rechtlich und in Bezug auf unsere Grenzen wieder dort, wo wir auch schon im Jahre 1948 waren, vor der Entstehung des Grundgesetzes und der Bundesrepublik.

Im Londoner „Protokoll über die Besatzungszonen in Deutschland und die Verwaltung von Groß-Berlin“ vom 12.9.1944 (letzte Fassung: 13.8.1945) wurde von den Alliierten nur festgelegt das Deutschland innerhalb seiner Grenzen, wie sie am 31. Dezember 1937 bestanden, zum Zwecke der Besatzung in vier Zonen eingeteilt wird und ein besonderes Berliner Gebiet geschaffen werden soll.

In der „Erklärung in Anbetracht der Niederlage Deutschlands und der Übernahme der obersten Regierungsgewalt hinsichtlich Deutschlands“, welche am 5.Juni 1945 in Kraft trat, wurde klargestellt, dass die Alliierten die Regierungsgewalt in Deutschland übernommen, es jedoch nicht annektiert hatten, und die Grenzen später festgelegt werden sollten.

In der Potsdamer Konferenz vom 17. bis 25.Juli 1945 wurde dann festgelegt, dass die „… endgültige Bestimmung der territorialen Fragen bei der Friedensregelung …“ erfolgen soll. (gemäß Ziffer VI und IX b) Potsdamer Protokoll)

Hier wird ganz klar hervorgehoben, dass die Grenzregelung den Friedensverhandlungen vorbehalten bleibt. Und diese können nun mal nur vom Deutschen Reich geführt werden.

Unter Ziffer VI. „Stadt Königsberg und das angrenzende Gebiet“ wird weiter beschrieben, dass Ostpreußen bis an die Grenze Litauens reicht. Unter Ziffer IX. „Polen“ ist von Teilen Ostpreußens die Rede, welche „einschließlich des Gebietes der Freien Stadt Danzig unter die Verwaltung des polnischen Staates kommen sollten, und somit nicht als Teil der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands betrachtet werden sollen.“

Stellt sich ihnen da nicht unweigerlich die Frage, wie groß Deutschland wirklich ist?

Wurden die Grenzen nicht zuletzt nach dem Ende des Ersten Weltkrieges 1918 festgelegt beziehungsweise bestätigt und sind seitdem gültig? (unter Berücksichtigung kleinerer Gebietsänderungen in den darauf folgenden Nachkriegsjahren)

Bemerkenswert ist, dass auch damals schon Gebiete wie zum Beispiel Westpreußen und Posen, die zum Deutschen Reich gehörten an die Siegermächte abgetreten werden mussten.

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Für den Zweiten Weltkrieg hat es bisher jedenfalls keine Friedensverhandlungen und somit auch keine weitere Grenzregelung in Bezug auf das Territorium, die Grenzen des Deutschen Reichs gegeben.

Wäre das riesige Gebiet des Deutschen Reichs in seinen heute noch rechtmäßigen Grenzen von 1918 vielleicht einer der Gründe, weshalb das Deutsche Reich bisher nicht reorganisiert wurde und so bis heute keine Friedensverhandlungen stattfinden konnten?

Stellt sich Ihnen nicht auch die Frage, warum Deutschland in den letzten 100 Jahren von den Alliierten immer wieder verkleinert wurde?

Zuerst nach dem Ersten Weltkrieg um Westpreußen, Posen und einige kleinere Gebiete, dann nach dem Zweiten Weltkrieg aus selbstverständlich naheliegenden Gründen besetzt.

Die Gebiete des Deutschen Reiches, welche östlich der Sowjetisch besetzen Zone (DDR) lagen, wie zum Beispiel Ostpreußen, Pommern und Schlesien, wurden lediglich unter polnischer, beziehungsweise sowjetische Verwaltung gestellt, bleiben jedoch bis heute Teile Deutschlands.

Und dann war das noch Neuschwabenland …

Sollte die Jahrzehnte andauernde Besatzung dies vergessen machen und so weitere Teile Deutschlands unbemerkt verloren gehen?

Essenz: Über einen Friedensvertrag können als Kriegsparteien nur Vertreter des Deutschen Reichs und die Alliierten miteinander verhandeln.

16. Neuschwabenland

Was oder wo ist Neuschwabenland?

Sollten Sie diese Frage nicht beantworten können, so machen Sie sich bitte nichts daraus.

Ich denke man kann sagen, dass seitens der Bundesrepublik alles getan wurde, um diesen Flecken Erde so vergessen wie nur irgend möglich zu machen, obwohl er doch zu den schönsten der Erde gehören dürfte.

Im Winter 1938/39, noch vor Ausbruch des Zweiten Weltkrieges, brach eine deutsche Expedition unter der Leitung von Kapitän Alfred Ritscher von Hamburg aus auf und nahm Kurs Richtung Süden.

Die Expeditionsteilnehmer waren ausgerüstet mit einem Katapultschiff, einer Art Flugzeugträger, dass mit Hilfe von Dampfkatapulten, zwei Wasserflugzeuge von Bord des Schiffes aus starten lassen konnte.

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Dieses Schiff wurde bereits seit 1934 erfolgreich von der Lufthansa für den Flugpostverkehr im Südatlantik eingesetzt. Zum Einsatz kamen dabei zwei Flugzeuge vom Typ Dornier „Wal“ mit den Namen „Boreas“ und „Passat“.

Das Ziel der Expedition war die Antarktis, in der es zu dieser Zeit Sommer war, was das Unternehmen aufgrund der höheren Außentemperaturen begünstigen sollte.

Das Schiff, welches auf den Namen „Schwabenland“ getauft worden war, wurde vor Expeditionsbeginn in einer Hamburger Werft umgerüstet und so tauglich für die Verhältnisse im Eis gemacht.

An ihrem Bestimmungsort angekommen, starteten die beiden Flugzeuge insgesamt etwa 15 Mal zu Erkundungsflügen und legten dabei zusammen rund 16.000 Kilometer zurück.

Doch was war ihre Mission, wonach suchten sie?

Es galt ein Gebiet von etwa 600.000 km2 zu erkunden und in Besitz zu nehmen. Dazu waren die beiden Flugzeuge mit ZEISS Reihenmesskameras vom Typ RMK38 zur Luftbildvermessung ausgestattet worden. Damit wurde etwa die Hälfte des gesamten Gebietes erfasst.

Außerdem befanden sich an Bord der beiden Wasserflugzeuge auch unzählige deutsche Flaggen aus Metall, welche über dem begehrten Gebiet abgeworfen wurden, um es entsprechend dem damaligen Völkerrecht in Besitz zu nehmen.

Als weiterer Schritt wurden auch Stützpunkte auf diesem Gebiet errichtet und Fahnen aufgepflanzt. Somit hatte die Expedition unter Ritscher alle für die völkerrechtliche Anerkennung notwendigen Schritte auf dem beanspruchten Gebiet unternommen.

Das hatte dort zuvor noch niemand getan. Es gab wohl etwa zur gleichen Zeit noch einen Anspruch seitens Norwegens, welche diesen wohl hauptsächlich zum Walfang, auf ein noch sehr viel größeres Gebiet in der Antarktis erhoben, welches das vom Deutschen Reich beanspruchte Areal mit abdeckte, doch war dieser Anspruch Norwegens völkerrechtlich nicht haltbar, da die für die Anerkennung erforderlichen Maßnahmen auf dem Gebiet seitens der Norweger ausblieben.

Das so für das Deutsche Reich in Besitz genommene Territorium befindet sich etwa zwischen dem 20° östlicher und 11,5° westlicher Länge, sowie zwischen dem 70° und 76° südlicher Breite und wurde nach dem Namen des Expeditionsschiffs „Neuschwabenland“ benannt.

Sinnen Sie gerade darüber nach, was nun so interessant an einem Stück „weißer Wüste“ war, dass man diese unbedingt besitzen wollte?

Nun, diese Fläche, die größer als das damalige Reich war, war deshalb so interessant, weil dort aufgrund geothermischer Energiequellen, es handelt sich dabei um vulkanische Erdwärme, große eisfreie Gebiete geben soll.

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Aufgrund des ausbrechenden Zweiten Weltkrieges blieb jedoch die noch ausstehende Bestätigung des rechtmäßigen Gebietsanspruches Deutschlands durch den Völkerbund aus.

Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist jedoch das Verhalten der Vier Alliierten Siegermächte im Jahr 1944.

Im Londoner „Protokoll über die Besatzungszonen in Deutschland und die Veraltung von Groß-Berlin“ legten diese am 12. September 1944 fest, das Deutschland in seinen Grenzen, wie sie am 31. Dezember 1937 bestanden, zum Zwecke der Besatzung in vier Zonen und ein besonderes Berliner Gebiet eingeteilt wird.

Vor dem Hintergrund, der Ende 1938 begonnen Expedition, und der Beanspruchung des Territoriums in der Antarktis, erscheint dieses Datum keineswegs mehr so willkürlich gewählt wie bisher. War den Alliierten klar, dass eine völkerrechtliche Anerkennung des deutschen Anspruchs unumgänglich war, oder hatte der Kriegsausbruch am 1. September 1939 gar dazu geführt, dass das beanspruchte Gebiet in der Antarktis von den Deutschen militärisch besetzt und in das eigene Staatsgebiet aufgenommen wurde?

In letzterem Fall hätten die Alliierten nämlich nicht das ganze Deutsche Hoheitsgebiet besetzt, was offenbar einen erheblichen Unterschied bedeutet.

Bis heute ist die Reichszugehörigkeit Neuschwabenlands umstritten und hätte von den Alliierten und der Bundesrepublik auch nie gelöst werden können, ist für die Grenzfragen doch nur das Deutsche Reich als Verhandlungspartner möglich. Und die Grenzfragen sollten ja, wie bereits gesehen, im Rahmen der Friedensverhandlungen geregelt werden.

Warum auch hätte die BRD das Privileg zur Entscheidung von Grenzfragen haben sollen, und nicht die DDR oder die Teile Deutschlands unter polnischer beziehungsweise russischer Fremdverwaltung? Besonders da doch das Territorium über das es im Fall von Neuschwabenland zu befinden galt, sich außerhalb des Gebietes der drei besetzten Westzonen befand, für deren Selbstverwaltung das besatzungsrechtliche Instrument BRD lediglich geschaffen wurde.

Auch der Antarktisvertrag vom 1. Dezember 1959 (in Kraft getreten am 23. Juni 1961) liefert keine Antwort in Bezug auf Neuschwabenland. In Artikel IV wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Vertrag nicht zur Regelung von Gebietsansprüchen ausgelegt werden darf, und verpflichtet die Vertragsstaaten sich jeder Aktivitäten in Bezug auf neue Gebietsansprüche in der Antarktis zu enthalten, solange der Vertrag in Kraft ist.

Auch beim Antarktisvertrag sind die Vier Alliierten Mächte wieder unter den 12

Gründungsmitgliedern.

Die Bundesrepublik Deutschland ist dem Antarktisvertrag am 5. Februar 1979 (siehe Mitteilung des Auswärtigen Amts und des Bundesministeriums für Forschung und Technologie aus Anlass des Beitritts der

Bundesrepublik Deutschland zum Antarktisvertrag vom 5. Februar 1979) beigetreten.

Der Fall von Neuschwalbenland zeigt sehr deutlich, warum nur das Deutsche Reich vereint als Ganzes die Friedensverhandlungen und Grenzregelungen führen kann.

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17. Flaggen, woher kommen unsere Landesfarben?

Was die Bundesrepublik Deutschland angeht, so kann uns auch hier noch einmal Carlo Schmid mit seiner Rede vor dem Parlamentarischen Rat vom 8. September 1948 Aufschluss geben:

„Weitere Fragen: soll dieses Staatsfragment Symbole erhalten, Farben und Flaggen; sollen es allgemeine Symbole sein, die dem ganzen Volke eigen sind, oder soll man sich mit Zwecksymbolen begnügen, etwa für die Schifffahrt, für Auslandsvertretungen usw.; oder soll man in das Grundgesetz überhaupt nichts über Symbole schreiben? Soll man sich auf ein künftiges Flaggengesetz verlassen, oder wie soll man sich sonst verhalten? Auch das wird eine politische Entscheidung erfordern. Aber eines scheint mit sicher zu sein: wenn sich dieses Hohe Haus für ein Symbol entscheiden sollte, dann kann es nur ein gemeindeutsches Symbol sein, und ich glaube, dass hierfür nichts anderes in Betracht kommen kann als die schönen Farben der deutschen Einheits- und Freiheitsbewegung, die Farben Schwarz-Rot-Gold!“

Schwarz-Rot-Gold sind also die Farben der deutschen Einheits- und Freiheitsbewegung.

Doch wie kam es zu diesen Farben?

Der Ursprung für die Farben Schwarz-Rot-Gold lag in der Farbgebung der Uniformen des Lützower Freikorps.

Die Uniformen bestanden aus schwarzen Zivilröcken, roten Aufschlägen und goldenen Knöpfen.

Das Freikorps kämpfte 1813 unter dem preußischen Major Adolf von Lützow gegen die Fremdherrschaft Napoleons.

Am 12. Juni 1815 gründeten sieben Studenten, die im Lützower Freikorps gedient hatten, zusammen mit anderen national gesinnten Studenten die Bruderschaft zu Jena.

Sie wählten die Farben der Uniform des Freikorps, Schwarz, Rot und Gold zu den Farben ihrer Bruderschaft.

Es ging ihnen um Ehre, Freiheit und Vaterland.

Auf dem Hambacher Fest vom 27.-30. Mai 1832 demonstrierten die 30.000 Teilnehmer für nationale und demokratische Ziele und führten erstmals eine Schwarz-Rot-Goldene Fahne mit sich.

Das Ziel der Beteiligten war die Errichtung eines deutschen Nationalstaates. Die Inschrift mit mittlerem roten Teil lautete aus diesem Grund damals: „Deutschlands Wiedergeburt“.

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Abgeordnete der ersten Deutschen Nationalversammlung zogen am 18. Mai 1848 in die Frankfurter Paulskirche ein.

Im Reichsgesetzblatt vom 13. November 1848 wurde Schwarz-Rot-Gold als Flagge verkündet.

Von 1848-1852 war dies auch die Flagge der Deutschen Bundesmarine, und in der Doppelmonarchie Österreich-Ungarn galten die Reichsfarben ebenfalls bis 1918.

Am 11. August 1919 tritt dann, wie wir bereits gesehen haben, die nie aufgehobene und bis heute gültige Weimarer Reichsverfassung in Kraft. Schwarz-Rot-Gold wird zur Nationalflagge Deutschlands in der Weimarer Republik bis 1933.

Im Dritten Reich wird dann die Hakenkreuzfahne verwendet.

Nach der Kapitulation der Wehrmacht im 2. Weltkrieg wird die Weimarer Verfassung wieder auf den letzten Stand vor dem 30. Januar 1933 geändert, also vor der Ernennung Hitlers zum Reichskanzler. Da Hitler am 30. Januar 1933 zum Reichskanzler ernannt wurde, war so sichergestellt das keinerlei Änderungen von den Nationalsozialisten mehr in der Verfassung enthalten sein konnte.

Entsprechend dem Vorschlag von Carlo Schmid bekam die Flagge für die Bundesrepublik Deutschland ebenfalls diese Farben. Dies wurde im Artikel 22 GG so festgeschrieben: „Die Bundesflagge ist Schwarz-Rot-Gold“.

Nicht nur das, darüber hinaus bekam auch die Flagge der Deutschen Demokratischen Republik diese Farben von 1956 bis 1989 mit Emblem.

Da das Deutsche Reich auch weiterhin exsistierte, wenn auch handlungsunfähig da doch nicht reorganisiert, war dies nicht ohnehin die einzig angemessene Flagge?

Einmal mehr kam den Farben dieser Flagge ihre tiefe Bedeutung zu, standen Schwarz, Rot und Gold doch von Anbeginn an für die deutsche Einheit- und Freiheitsbewegung.

18. Kommissarische Reichsregierung

Kommt Ihnen bei dieser Überschrift als erstes die Frage was genau eine „kommissarische Reichsregierung“ ist?

Lassen Sie mich dazu etwas ausholen.

Ursprünglich gab es eine Gruppe, die sich „Kommissarische Regierung des Deutschen Reiches“ nannte. Diese wurde nach eigenen Angaben 1985 von Herrn Wolfgang Ebel, einem ehemaligen Beamten der Reichsbahn gegründet. Die Anweisung dazu soll er von Vertretern der Amerikanischen Botschaft in Berlin erhalten haben. Diese sollen ihm ebenfalls einen entsprechenden Amtseid abgenommen und ihn mit einer schriftlichen Legitimation versehen haben.

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Auf entsprechende Anfragen bei der US-Botschaft in Berlin ergab sich lediglich, dass dies seitens der Botschaft nicht bestätigt werden könne.

Auch den Nachweis der Existenz solcher von den Amerikanern unterzeichneten Dokumente blieb Herr Ebel bislang, soweit bekannt, schuldig.

Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten unter den Mitgliedern dieser „Kommissarischen Regierung des Deutschen Reiches“ kam es zur Gründung einer weiteren und später auch noch einer dritten Organisation zur „Kommissarischen Regierung des Deutschen Reichs“.

Die genaue Anzahl der „Reichsregierungen“ lässt sich mittlerweile nicht mehr eindeutig feststellen. Inzwischen hat sich der Begriff „Kommissarische Reichsregierung“ beziehungsweise „KRR“ für derartige Gruppierungen eingebürgert, ganz gleich ob es sich dabei um die Ur-KRR von Herrn Ebel handelt, der sich als Reichskanzler bezeichnet, oder um einen „Zentralrat“, eine „Exilregierung“, eine Aktiengesellschaft nach amerikanischem Recht mit den Namen „Deutsches Reich AG“, sonstige Vereinigungen oder irgendwelche Einzelkämpfer.

Gemeinsam haben diese Organisationen jedenfalls, dass sie sich für ihre Zwecke die Tatsache zu Nutze machen, das das Deutsche Reich nachweislich weiter existiert und die Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 immer noch ihre Gültigkeit besitzt, Deutschland immer noch kein souveräner Staat ist, und das Grundgesetz spätestens seit dem 29. September 1990 mit in Kraft treten der Streichung des Artikel 23 GG seinen territorialen Geltungsbereich verloren hat, wodurch die BRD seit diesem Zeitpunkt rechtmäßig nicht mehr existiert.

Eine weitere Gemeinsamkeit vieler KRR’s stellt der Hang zum Ernennen von Reichskanzlern, Präsidenten, Ministern, Inspektoren, Generalinspektoren und so weiter dar. Nur über ein komplettes Kabinett scheint bis jetzt noch keine dieser „kommissarischen Regierungen“ zu verfügen. Entsprechende Wahlen erfolgen, sofern überhaupt welche durchgeführt werden, wohl in eher „privatem“ Rahmen.

Oder haben Sie jemals eine entsprechende Wahlbenachrichtigung erhalten?

Gemäß der Weimarer Reichverfassung, Artikel 22 heißt es zur Reichtagswahl:

„Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl von allen über zwanzig Jahre alten Männern und Frauen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Der Wahltag muss ein Sonntag oder öffentlicher Ruhetag sein. Das Nähere bestimmt das Reichswahlgesetzt.“

Da die Bundesrepublik Deutschland seit mittlerweile über 15 Jahre offenbar nicht mehr rechtmäßig existiert, stellt sich die Frage, wann die Herrschaften der mittlerweile recht zahlreich gewordenen „kommissarischen Reichsregierungen“ die Bürger nun endlich mal zu Reichstagswahlen aufrufen? Da werden fleißig die verschiedenen Posten vergeben, doch der Bürger; die Wähler dabei leider mal wieder völlig vergessen, wie es scheint.

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Und wie kann es für ein Deutsches Reich gleich mehrere „kommissarische Reichsregierungen“ geben, wo es doch nur ein Reich „kommissarisch“ zu regieren gilt?

Betrachten wir uns doch einmal das Publikum, welches von diesen Organisationen angezogen wird.

Die Informationen dazu stammen aus Teilnahmen meinerseits an KRR- Veranstaltungen sowie Gesprächen mit Teilnehmern, Mitgliedern und KRR- Mitarbeitern.

Mittlerweile sind die Umstände um die Auflösung der Bundesrepublik Deutschland spätestens zum 29.September 1990 und das nachweislich illegale weiterarbeiten der BRD-Regierung seit diesem Zeitpunkt sowie das Wissen um das Weiterbestehen des Deutschen Reichs rund einer halben Million Menschen in Deutschland bekannt, und es werden beständig immer mehr Bürger davon in Kenntnis gesetzt.

Die genaue Anzahl derer, die einer „Kommissarischen Reichsregierung“ beigetreten sind, ist nicht bekannt, da es keine zentrale Registrierung der Vereinigungen und ihrer Mitglieder gibt.

Die mit Abstand meisten Menschen scheinen sich für diese Organisationen zu interessieren, weil sie finanzielle Probleme der einen oder anderen Art haben. Sie wollen aus unterschiedlichsten Gründen die Zahlung von Steuerschulden an die BRD umgehen, ihre Immobilien vor der Zwangsversteigerung retten indem sie diese ins Grundbuch des Deutschen Reichs übertragen lassen oder sich ganz einfach begeistert von der Idee keine Rundfunkgebühren oder Strafzettel mehr zahlen zu müssen. Ein weiterer Anreiz ist der sehr viel niedrigere Steuersatz von 10%, den eine KRR ihren „Bürgern“ bietet.

Der Kreativität sind diesbezüglich bei den meisten KRR’s ohnehin keine Grenzen gesetzt, wie es scheint, werden mittlerweile doch sogar schon Staatsanleihen des Deutschen Reichs mit einem Nennwert von 20 Euro das Stück angeboten. Ein Beispiel für die gewinnbringende Vermarktung einer solchen „Regierung“ ist die „Kommissarische Reichsregierung“ in Berlin deren Reichstagspräsident Christian Samter ist. Herr Samter taucht im Allgemeinen auf keiner Informationsveranstaltung seiner KRR auf und überlässt dies seinen Inspektoren und Generalinspektoren. Doch selbst der Kontakt zu seinen Inspektoren fällt wohl eher etwas dürftig aus, hält er doch selbst auf internen Treffen mit diesen, sofern er überhaupt teilnimmt, laut seiner Mitarbeiter normalerweise weder Ansprachen noch gibt er irgendwelche nennenswerten Kommentare von sich. Seine Legitimation schöpft dieser Reichspräsident und ehemalige Angehörige der „Ur-KRR“ von Wolfgang Ebel aus der gleichen zumindest ein wenig fragwürdigen Quelle wie Ebel selbst.

Eine erheblich stärkere Rolle spielt hier wohl eher der von Samter ernannte Reichsanwalt Dr. Robert Hoffmann. Dieser hat nach eigenen Angaben einen Verfassungseid für das Deutsch Reich bei der US-Botschaft in Berlin geleistet.

Müsste eine derartige Aktion nicht von allen Viert Alliierten als gleichberechtigte Besatzungsmächte gemeinsam genehmigt werden? (gemäß Artikel 1, Londoner

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„Abkommen über Kontrolleinrichtungen in Deutschland“ vom 14. November 1944 sowie Potsdamer Abkommen, Ziffer III, Punkt A, Abs. 1, vom 2. August 1945)

In KRR Kreisen scheint dies jedenfalls niemanden zu stören.

Diese KRR behauptet von sich, die einzige „Kommissarische Reichsregierung“ zu sein, welche mit entsprechenden Legitimationen ausgestattet ist. Daraus leiten sie ab, dass alle anderen KRR’s da ohne Legitimation tätig, keinen Bestand haben. Zur „Ur-KRR“ von Wolfgang Ebel heißt es, dieser habe seine Legitimation aus persönlichen Gründen zurückgegeben.

Dies könnte nun einen Hinweis liefern, an welche „Reichsregierung“ man sich nun zu halten habe. Doch gräbt man etwas tiefer findet man folgendes:

Werden Sie Reichsbürger durch diese KRR, so zahlen Sie dort bei einem Jahreseinkommen bis 40.000 Euro Steuern in Höhe von 1.200 Euro. Auch die weitere Staffelung ist sehr bürgerfreundlich. Niemand wird mit mehr als 10% Steuern zur Kasse gebeten. Ferner können sie gegen entsprechende Gebühren einen Reichspersonalausweis und einen Reisepass erhalten. Entsprechendes gilt auch für die Umschreibung Ihres Führerscheins und sogar der Erwerb von Reichsautokennzeichen soll möglich sein.

Wird Dr. Hoffmann in seiner Eigenschaft als Reichsanwalt (was laut KRR der Stellung eines Staatsanwaltes in der Bundesrepublik entspricht) oder Notar für Sie tätig, kann dies, wie in der BRD auch, natürlich schnell teuer für Sie werden. Mehrere 1.000 Euro Vorkasse sind da je nach Fall keine Seltenheit.

Interessanter wird es da schon zum Beispiel bei der Vergabe von Handelslizenzen. Diese können durchaus zwischen 7.500 und 250.000 Euro kosten. Was sie dafür bekommen, hört ich auch sehr gewinnbringend an. Da das Deutsche Reich jedoch kein Mitglied der EU ist, kommt es durchaus zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Zollfreigabe von in die EU importierter Waren. Diese Lizenzen sollen in erster Linie zollfreien Warenverkauf in Deutschland und somit Preisvorteile ermöglichen. Das Geld für die, durch zuvor erwähnte Probleme, teilweise nutzlosen Lizenzen bekommt man natürlich nicht zurück.

Reichsbürger haben sich entsprechend an die Gesetze des Deutschen Reichs zu halten. Bei schweren Verstößen, so heißt es, würde Herr Dr. Robert Hoffmann die US-Militärpolizei verständigen, welche den Betroffenen dann auf den US- Luftwaffenstützpunkt Ramstein bringen soll. Dort würde er dann der US- Militärgerichtsbarkeit übergeben, wo gegebenenfalls sein Prozess verhandelt wird.

Wie ich an einem Fall persönlich mit den Betroffenen recherchieren, und dank rechtzeitiger Information über diesen Fall selbst miterleben konnte, funktioniert dies zumindest nicht immer so. Statt nach Ramstein gebracht zu werden, wurde der, lediglich Verdächtige, jedoch noch lange nicht Schuldige, von den BRD-Behörden in Untersuchungshaft gesteckt und behandelt wie jeder andere Tatverdächtige auch. Selbstverständlich wurde er nach einiger Zeit wieder freigelassen. Aber lediglich weil weitere Ermittlungen ergaben, dass er zu Unrecht eingesperrt worden war, und nicht etwa weil er Reichsbürger war oder gar aufgrund der Aktivitäten von Reichsanwalt Dr. Robert Hoffmann. Dieser teilte mit, wohl doch nicht zuständig zu sein und erging

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sich in weiteren Erklärungen. Auch Ramstein Airbase bekam der Verdächtige nie zu sehen.

Auf den KRR-Informationsabenden taucht für gewöhnlich auch niemand auf, der von sich sagt, dass sein Grundstück erfolgreich ins Grundbuch des Deutschen Reichs übertragen worden ist oder er nach Ramstein gebracht worden wäre.

Das Reichs- und Staatsbürgerschaftsgesetz galt nachweislich in der Bundesrepublik weiter, wie wir bereits gesehen haben. Die BRD war eine Selbstverwaltung für die drei besetzten Westzonen und kein Staat, wie wir feststellen konnten. Entsprechend gibt es auch keine Staatsangehörigkeit zur Bundesrepublik. Die Bundesrepublik war lediglich der Aussteller der Ausweisdokumente. Entsprechend steht auf diesen natürlich „Bundesrepublik Deutschland“ drauf.

Da der Staat Deutsches Reich, bestätigt durch die Alliierten und die BRD, weiter existiert (gemäß Erklärung in Anbetracht der Niederlage Deutschlands und der Übernahme der obersten „Regierungsgewalt hinsichtlich Deutschlands“ in Kraft getreten am 5. Juni 1945 sowie 2BvF 1/73), ist da nicht die einzig mögliche Staatsbürgerschaft der Deutschen die Staatsbürgerschaft des Deutschen Reiches?

Was sollten wir gemäß Reichs- und Staatsbürgerschaftsgesetz auch anderes sein, wenn nicht Deutsche, Reichsbürger? Von einer Staatsbürgerschaft der Bundesrepublik steht dort jedenfalls nichts.

Stellt sich Ihnen da nicht auch die Frage, warum nicht wenigstens diese nach eigenen Angaben einzig legitimierte „Kommissarische Reichsregierung“ als allererste und einzige Handlung an alle gemäß Weimarer Reichsverfassung Wahlberechtigten Wahlbenachtigungen verschickt und nach entsprechender Vorbereitung einfach Wahlen durchführt, statt Ausweise zu drucken, die nur wieder Geld kosten?

Und warum ist dies weder 1990 noch bis heute geschehen?

Der wertvollste Nutzen der „Kommissarischen Reichsregierung“ scheint zur Zeit wohl eher in der Information der Bürger über weniger bekannte Sachverhalte in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland und das Deutsche Reich zu liegen.

19. Gestaltung unserer Zukunft

Was Sie mit diesem Wissen anfangen, bleibt natürlich Ihnen überlassen.

Sie ungewarnt in eine ungewisse Zukunft laufen zu lassen, in der uns seit Jahren, wenn nicht gar seit Jahrzehnten Dinge vorgemacht werden, die eindeutig anders sind, wäre jedenfalls eine Art von Mittäterschaft durch Schweigen gewesen.

Es bleibt Ihre Entscheidung weiter zu machen wie bisher, einem Feindstaat gemäß UN-Charta anzugehören, der zwar einen der höchsten Beiträge in diese Organisation zahlt, jedoch bei weitem nicht den gleichen Schutz genießt wie andere Mitglieder, jederzeit von den Alliierten wieder angegriffen werden kann, ohne das sich jemand darum kümmern würde.

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In Zeiten, in denen die Amerikaner auf der einen Seite mehr Staatsschulden anhäufen als je zuvor, und Dollars drucken ohne den Gegenwert durch Edelmetalle oder anderweitig abzusichern, also einfach nur immer mehr Geld drucken, auf der anderen Seite friedenssichernde Maßnahmen im Orient durchführen, die mehr den Eindruck von „Eroberungsfeldzügen“ in Erdöl fördernde Staaten hinterlassen, was vor 20 Jahren noch unvorstellbar gewesen wäre, stellt sich da nicht die Frage, was als Nächstes kommt?

Wäre es da nicht möglich, dass auch in Europa, insbesondere in Deutschland wieder ein paar unvorstellbare Dinge geschehen könnten? Dies muss nicht notwendigerweise Krieg bedeuten, doch auch Deutschland ist, wie die USA hoffnungslos überschuldet und der Kreativität der Amerikaner sind offenbar keine Grenzen gesetzt.

Die von der Bundesrepublik angehäuften Staatsschulden sind nicht die Schulden des Deutschen Reichs. Ist es da nicht auch mehr als wahrscheinlich, dass diese BRD- Schulden vom Deutschen Reich und seinen Bürgern nicht bezahlt werden brauchen?

Schulden, deren Nutzen für die Bevölkerung fraglich ist, wird doch ein erheblicher Anteil der Steuern und der Neuverschuldung zur Begleichung von Zinszahlungen für bisherige Schulden aufgewendet.
Ein Konzept zur dauerhaften Begleichung dieser Schulden scheint auch nicht in Sicht zu sein.

Wie will man auch ca. 910 Milliarden Euro (Stand 30. September 2006), also fast 1 Billion Euro (1.000 Milliarden Euro) abbezahlen? Und dies sind lediglich die Schulden des Bundes, die Schulden der Länder, Gemeinden und so weiter kommen da noch oben drauf, sodass Deutschland ca. 1,5 Billionen (1.500 Milliarden Euro Gesamtschulden) haben dürfte.

Müsste ein Staat, der mehr Schulden hat als er nach menschlichem Ermessen je wird abbezahlen können nicht irgendwann den Bankrott erklären müssen? Warum haben unsere „Volksvertreter“ eine solche Situation zugelassen?

Wissen wir, welche der von BRD-Politikern entgegen Volksmehrheit gefällten Entscheidungen auf Druck der Alliierten erfolgen, sei es zur Verfolgung politischer oder auch wirtschaftlicher Interessen? Ist die Feindstaatenklausel in der UN-Charta nicht ein herrliches Druckmittel gegen die Deutschen, um alles durchzusetzen?

Sollen wir wirklich glauben, es würde mehr als 16 Jahre dauern, die UN-Charta bezüglich der Feindstaatenklausel zu ändern?

Auch 1955 wurde uns bereits die Souveränität zugesagt, (auch wenn wir diese, wie gesehen nicht erlangt hatten), so gesehen bräuchte die UNO nun bereits über ein halbes Jahrhundert um zwei Artikel zu ändern! In anderen Fällen dauerte dies auch nicht so lange, Feindstaat sind wir jedenfalls immer noch mit allen Konsequenzen.

Ist es da nicht wert, einen Friedensvertrag und klare Verhältnisse im Land zu haben?

Und was ist mit all den Gebieten, die zu Deutschland gehören und sich unter zum Beispiel polnischer oder russischer Fremdverwaltung befinden, wie die Gebiete östlich der Westgrenze Polens?

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Wir brauchen die Uhr nicht 100 Jahre zurückzudrehen. Eine freie Entscheidung, wie wir mit diesen fremd verwalteten Teilen unseres Landes verfahren ob wir sie wieder als vollwertige Teile Deutschlands nutzen oder unter „Völkerwanderung“ verbuchen und endgültig aufgeben, was nach eigenen Angaben noch nicht einmal von den Alliierten beabsichtigt war, ist jedoch etwas völlig anderes, als 60 Jahre unter Fremdherrschaft zu stehen und nicht zu wissen, warum bestimmte Dinge in unserem Land geschehen.

Warum müssen deutsche Soldaten an Kriegen teilnehmen, die nicht unsere Kriege sind, wie viel Frieden in der Welt schafft das wirklich?

Warum wurden die Staatsschulden, die wir vermutlich nie mehr abbezahlen können, und die das monatliche Einkommen, in Form von dafür aufzubringenden Steuern, und damit die Lebensqualität und Möglichkeiten jedes Einzelnen von uns verringern, wirklich angehäuft, scheinen die Banken doch die einzigen Gewinner zu sein?

Machen wir uns durch Untätigkeit nicht mitschuldig an einer fraglichen Zukunft für unsere Kinder und Enkel?

Wird es nicht langsam Zeit, das Schicksal unseres Landes wieder in die eigenen Hände zu nehmen und erstmals in freier Entscheidung einen wirklichen Beitrag zum Weltfrieden leisten zu können?

Wäre es nicht wert, einen Friedensvertrag zu haben und nein zu dem sagen zu können was in der Welt falsch läuft, anstatt ein Spielball der Alliierten zu sein?

Wenn Sie etwas tun wollen, dann stellen Sie dem Abgeordneten Ihres Wahlkreises doch mal ein paar unbequeme Fragen, und machen Sie eine Wiederwahl von der Beantwortung dieser Fragen anhängig (auch ungeachtet der Tatsache, dass diese seit 1990 mit Auflösung der BRD nicht mehr rechtmäßig im Amt sind). Die Postanschrift sollten Sie zum Beispiel bei seiner Parteizentrale erhalten können.

Die meisten unserer Abgeordneten werden über diese Sachverhalte möglicherweise nicht oder unzureichend informiert sein und sich entsprechend erst einmal erkundigen müssen.

Wenn es Ihnen hilft, nehmen Sie ruhig Bezug auf dieses Buch oder die darin enthaltenen Gesetze.

Wir verdanken den Alliierten in Bezug auf den zweiten Weltkrieg sicherlich vieles, haben sie uns doch nicht zuletzt von einer Schreckensherrschaft durch die „Braunen“ befreit.

Dennoch stellt sich die Frage, ob es nach 60 Jahren nicht langsam Zeit für den Friedensvertrag wird, den nun mal nur das Deutsche Reich für uns aushandeln kann, eine Aufgabe, welche die Bundesrepublik nie hätte erfüllen können? Sie war einfach nicht dazu geschaffen worden.

Als letztes stellt sich da noch folgende Frage:

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Was ist die „Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur Gesellschaft mit beschränkter Haftung“?

20. Die „Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur Gesellschaft mit beschränkter Haftung?

Sie möchten wissen, wer und was sich dahinter verbirgt?

Nun, diese der Bundesrepublik Deutschland gehörende GmbH ist gemäß „Einfacher Auskunft aus dem Gewerberegister“ der Stadt Frankfurt am Main unter der Handelsregisterblatt Nr. HRB 51411 eingetragen.

Als Geschäftsführer sind hier mit Stand vom 24. Oktober 2006 Herr Gerhard Schlief und Herr Gerd Ehlers eingetragen. Um es gleich vorwegzunehmen, an den beiden Herren Geschäftsführern ist sicherlich nichts auszusetzen und sie werden hier nur namentlich erwähnt, um zu sehen, wer sich hinter dieser GmbH verbirgt.

Die ausgeübte Tätigkeit dieser Firma:

„Erbringung von Dienstleistungen für das Bundesministerium der Finanzen bei der Haushalts- und Kassenfinanzierung der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Sondervermögen mit der Maßgabe der Optimierung der Zinskosten des Bundes und seiner Sondervermögen“.

Kommt Ihnen da nicht unweigerlich die Frage in den Sinn, warum die Bundesrepublik Deutschland zur Finanzierung ihres Haushalts eine GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, benötigt?

Ist die Bundesrepublik nicht mehr in der Lage, sich mit dem Bundesministerium der Finanzen selbst um ihren Staatshaushalt zu kümmern?

Und warum muss sie dazu eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gründen, anstatt in vollem Umfang für von ihr gegebenenfalls angerichtete Schäden auszukommen?

Haben da vielleicht doch ein paar Bundestagsabgeordnete Bedenken bekommen, was die Rechtmäßigkeit all ihrer politischen Aktivitäten seit dem 29. September 1990 anbelangt?

Helfen würde dies ohnehin nicht viel, liegt doch die Gründung dieser GmbH mit dem 19. Januar 2000 deutlich nach dem 29. September 1990 und wäre somit ebenfalls unrechtmäßig.

Interessant ist auch die von dieser Finanzagentur herausgegebene „Übersicht über den Stand der Schulden der Bundesrepublik Deutschland“.

Besonders aufschlussreich und wohlmöglich auch die Antwort auf alle zuvor gestellten Fragen, ist die Aufgliederung dieser Schulden.

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In dem Teil Bundeshaushalt, Abschnitt „III. Sonstige Schulden“ steht als erster Punkt: „1. Zinsfreie Schuldverschreibung nach Militärregierungsgesetz Nr. 67“

Dieser Posten wird mit Stand am 30. September 2006 mit 279,8 Millionen Euro beziffert.

Damit dürfte die Bundesrepublik Deutschland wohl gerade selbst den Beweis dafür geliefert haben, dass die alten Militärgesetze auch nach ca. 60 Jahren noch ihre Gültigkeit haben, wir immer noch dem Besatzungsrecht der Alliierten Streitkräfte des Zweiten Weltkrieg unterliegen und dieses, wie nachgewiesen keineswegs aufgehoben worden ist.

Bitte kopieren und verbreiten Sie diese Wahrheit per E-Mail in ganz Deutschland!

Art. 20 (4) GG ist für jeden Bürger des Deutschen Reichs längst zur Pflicht geworden. Fakten:

1.) Der Staat Deutsches Reich besteht fort (vgl. 2 BvF 1/73)
2.) Der Staat Deutsches Reich hat ein Staatsgebiet (vgl. § 185 BBG)
3.) Der Staat Deutsches Reich hat ein Staatsvolk (vgl. RuStAG 1913)
4.) Der Staat Deutsches Reich hat eine Staatsangehörigkeit (vgl. BRD-StAG 1999) 5.) Der Staat Deutsches Reich hat eine Verfassung (Weimarer Reichsverfassung 1919)

Offenkundigkeiten nach § 291 ZPO

  1. 1.)  Die BRD ist kein Staat ( vgl. Rede von Carlo Schmid (SPD) 1948)
  2. 2.)  Die BRD hat kein eigenes Staatsgebiet ( vgl. § 185 BBG)
  3. 3.)  Die BRD hat kein eigenes Staatsvolk (vgl. BRD-StAG 1999)
  4. 4.)  Die BRD hat keine Staatsangehörigkeit (vgl. Schreiben vom 01.03.2006 Az: 33.30.20 –

    Landkreis Demmin)

  5. 5.)  Die BRD hat keine Verfassung (vgl. Art. 146 GG)
  6. 6.)  Gesetze ohne Verfassung sind nichtig!

Es gibt in der BRD somit auch kein staatliches Gericht (vgl. § 15 GVG), keinen nach gesetzlicher Vorschrift (vgl. § 21 e GVG) geregelten Geschäftsverteilungsplan, keinen gesetzlichen Richter (Art. 101 GG) und z. B. auch keine Gewaltenteilung oder die Unabhängigkeit der Richter. Es gibt keine Staatsbeamten in der BRD, sowie es auch keine nach deutschem Recht zugelassenen Rechtsanwälte gibt.

Die gesamte Bundesrepublik ist einfach nur ein großer Schwindel.

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