Geltung von Artikel 2 des Überleitungsvertrages

Dezember 14, 2023
Posted in BRiD
Dezember 14, 2023 keystofreedom

Geltung von Artikel 2 des Überleitungsvertrages

page1image64330752

Bundesministerium der Justiz

Berlin, den 29. März 2004

page1image47968864

Geschäftszeichen: E 4 -9161 II E2 335/2004 (bei Antwort bite angeben)

Schutzbund der Kreditnehmer Landesverband Hessen Postfach 1253
35315 Homberg / Ohm

Betr.: Überleitungsvertrag
Bezug: Ihr Schreiben vom 20. März 2004

Sehr geehrter Herr Weisheit,

Postanschrift:
Bundesministrium der Justiz, 11015 Berlin Hausanschrift: Mohrenstraßs 37. 10117 Berlin Lieferanschrift: Kronenstraße 41, 10117 Berlin Telefon: 0 18 88 5 80 – 0

(030) 20 25 – 70
bei Durchwahl: 0 18 88 5 80 – 95 14

Abschrift

page1image47882368 page1image47880080

Telefax:

(030) 20 25 – 95 14 0 18 88 5 80 – 95 25 (030) 20 25 – 95 25

page1image64803088 page1image47880496

vielen Dank für IhrSchreiben vom 20. März 2004, mit dem Sie sich nach der Geltung von Artikel 2 des Überleitungsvertrages erkundigt haben.

Ihre Annahme, wonach der Artikel 2 Abs. 1 des Überleitungsvertrages (BGBl. 1955 II S. 405) weiterhin in Kraft sei, ist zutreffend. In der Vereinbarung vom 27. / 28. September 1990 zu dem Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den drei Mächten (in der geänderten Fassung) sowie zu dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Be- satzung entstandenen Fragen (in der geänderten Fassung) (BGBl. 1990 II S. 1386) ist unter Ziffer 3 bestimmt, dass unter anderem Artikel 2 Abs. 1 des Überleitungsvertrages in Kraft bleibt.

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

page1image64802416

(Dr. Hiestand)

BGBl. 1955 II S. 405:

page2image47958048

Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (“Überleitungsvertrag”)

(In der gemäß Liste IV zu dem am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten Protokoll über die Beendigung des Besat- zungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland, geänderten Fassung) Amtlicher Text, BGBl. 1955 11 S. 405. Die ur- sprüngliche Fassung des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 26.5.1952 (BGBl. 1954 11 S. 157) ist nicht in Kraft getreten. Auszug aus dem Vertragstext:)

“Die Bundesrepublik Deutschland, die Vereinigten Staaten von Amerika, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland und die Französische Republik sind wie folgt übereingekom- men:

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen

Artikel 2

(1) Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungs- maßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, oh- ne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet o- der festgestellt worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminie- rung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige nach innerstaatlichem deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.”

BGBl. II 1990 S. 1386:

Bekanntmachung der Vereinbarung vom 27./28. September 1990 zu dem Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten (in der ge- änderten Fassung) sowie zu dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstan- dener Fragen (in der geänderten Fassung)

  1. (2)  Vorbehaltlich der Ziffer 3 wird der Vertrag vom 26. Mai 1952 zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (in der gemäß Liste IV zu dem am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland geänderten Fassung) (»Überleitungsvertrag«) gleichzeitig mit dem Deutschlandvertrag suspendiert und tritt gleichzeitig mit diesem außer Kraft; das gilt auch für die Briefe und die Briefwechsel zum Deutschlandvertrag und zum Überleitungsvertrag.
  2. (3)  Folgende Bestimmungen des Überleitungsvertrags bleiben jedoch in Kraft:Erster Teil: Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 bis » . . . Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern« sowie Absätze 3, 4 und 5, Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3 Absätze 2 und 3, Artikel 5 Absätze 1 und 3, Artikel 7 Absatz 1 Artikel 8
    Dritter Teil: Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a des Anhangs